Einordnung der Verfügung der OFD Frankfurt a. M.
Bei doppelstöckigen Personengesellschaften stellt sich im Steuerrecht die Frage, wie der Gewinn zu erfassen ist, wenn ein Anteil an der Obergesellschaft veräußert wird. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main behandelt diesen Vorgang in ihrer Verfügung vom 6. August 2026 unter dem Aktenzeichen S 2241 A-00067-0357-St 517 als einheitliche Veräußerung.
Die Verfügung betrifft Fälle, in denen eine Personengesellschaft an einer weiteren Personengesellschaft beteiligt ist und ein Gesellschafter seinen Anteil an der Obergesellschaft überträgt. Nach der Verwaltungsauffassung ist der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 EStG zu bestimmen.
Die Verfügung vom 6. August 2026 knüpft an eine frühere Karteianweisung der OFD Frankfurt am Main mit identischer Überschrift an. Diese wurde zuvor unter dem Aktenzeichen S 2241 A – 99 – St 213 geführt und lag zuletzt in der Fassung vom 16. September 2014 vor. Die aktuelle Verfügung stellt damit eine Neufassung unter einem neuen Aktenzeichen dar.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Obergesellschaft
Einheitlicher Veräußerungsvorgang bei Anteilsverkauf
Wird die Beteiligung an der Obergesellschaft veräußert, liegt nach der Verfügung der OFD Frankfurt am Main ein einheitlich zu beurteilender Veräußerungsvorgang vor. Eine Aufteilung des Vorgangs auf die Ebene der Obergesellschaft und die Ebene der Untergesellschaft erfolgt danach nicht.
Der Veräußerungsgewinn wird ermittelt, indem der Veräußerungspreis dem Kapitalkonto bei der Obergesellschaft gegenübergestellt wird. In dieses Kapitalkonto fließt auch das Kapitalkonto der Untergesellschaft ein. Damit wird die mittelbare Beteiligung an der Untergesellschaft innerhalb der Ermittlung auf Ebene der Obergesellschaft berücksichtigt.
Steuerliche Grundlage der Spiegelbildmethode
Dogmatisch beruht die Auffassung darauf, dass die Beteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft ertragsteuerlich nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt wird. Sie verkörpert vielmehr den Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Untergesellschaft.
In der Steuerbilanz der Obergesellschaft wird die Beteiligung an der Untergesellschaft nach der sogenannten Spiegelbildmethode ausgewiesen. Maßgeblich ist danach die Höhe des Kapitalkontos, das die Obergesellschaft bei der Untergesellschaft innehat.
Als Grundlage dieser steuerlichen Betrachtung wird das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. April 1985 – V R 83/83, veröffentlicht in BStBl II 1986, 350, herangezogen.
Freibetrag und Tarifermäßigung nach dem EStG
Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG
Für den einheitlichen Veräußerungsvorgang können nach der Verfügung der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren sein. Dies gilt jedoch nur, soweit auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Verwaltungsauffassung bezieht sich damit nicht losgelöst von den weiteren Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Normen auf jede Anteilsveräußerung. Vielmehr bleibt die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erforderlich, insbesondere soweit die betreffenden Vorschriften eigene persönliche oder sachliche Anforderungen enthalten.
Keine gesonderte Betrachtung der Beteiligungsebenen
Die Verfügung ordnet den Verkauf der Beteiligung an der Obergesellschaft nicht als mehrere selbständige Veräußerungen ein. Der steuerlich maßgebliche Vorgang bleibt nach dieser Auffassung einheitlich, auch wenn die Obergesellschaft ihrerseits an einer Untergesellschaft beteiligt ist.
Diese Sichtweise stimmt mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 – IV R 40/22, veröffentlicht am 10. Juli 2025, entschieden, dass bei der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ein einheitlicher Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft vorliegt und keine Aufspaltung nach Beteiligungsebenen erfolgt.
Das Parallelurteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2025 – IV R 9/23 ist mit der Entscheidung IV R 40/22 teilweise inhaltsgleich. Es betrifft zusätzlich die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung.
Abgrenzung zu Mitunternehmeranteilen im Betriebsvermögen
Zwei getrennt zu beurteilende Rechtsakte
Eine andere Beurteilung nimmt die Verfügung vor, wenn ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehört. Wird ein solcher Mitunternehmeranteil veräußert, handelt es sich nach der Verwaltungsauffassung um zwei voneinander getrennt zu prüfende Rechtsakte.
Für diese getrennt zu beurteilenden Vorgänge ist die Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG jeweils gesondert zu prüfen. Die Verfügung verweist insoweit auf R 16 Abs. 13 Satz 6 und 7 EStR sowie auf R 34.5 Abs. 2 Satz 3 EStR.
Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft
Nach der Vorfassung der Anweisung gilt die Behandlung als zwei getrennt zu beurteilende Rechtsakte entsprechend auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil zum Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft gehört. Diese Einordnung betrifft nicht den Verkauf eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft als solchen, sondern die besondere Zuordnung des Mitunternehmeranteils zu einem anderen steuerlichen Betriebsvermögen.
Die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Veräußerungsvorgang und zwei getrennt zu beurteilenden Rechtsakten ist für die Anwendung der Begünstigungsvorschriften von erheblicher Bedeutung. Sie beeinflusst insbesondere, ob § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG einheitlich oder gesondert zu prüfen sind.
Rechtsprechung zur zeitgleichen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsveräußerung
Urteil des FG Köln vom 23. September 2025
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 23. September 2025 – 15 K 758/23 eine Konstellation beurteilt, in der eine unmittelbare Beteiligung an der Untergesellschaft und eine Beteiligung über die Obergesellschaft zeitgleich veräußert wurden. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall kein einheitlicher Vorgang vorliegt.
Nach dieser Entscheidung ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nur einmal zu gewähren. Die Entscheidung betrifft damit nicht lediglich den Verkauf eines Anteils an der Obergesellschaft, sondern eine besondere Fallgestaltung mit zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung.
Anhängiges Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. September 2025 – 15 K 758/23 ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Der weitere Verfahrensausgang bleibt daher abzuwarten.
In der Fachliteratur zur Entscheidung des Finanzgerichts Köln wird die Auffassung vertreten, dass die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG in derartigen Fällen nur für einen Veräußerungsgewinn anwendbar ist. Im Zweifel soll dies der höhere Veräußerungsgewinn sein.
Bedeutung für Unternehmensstrukturen mit Personengesellschaften
Doppelstöckige Personengesellschaften kommen insbesondere bei Beteiligungs-, Familien- und Unternehmensstrukturen vor. Die steuerliche Behandlung einer Anteilsveräußerung hängt dabei wesentlich davon ab, ob der Vorgang als einheitliche Veräußerung oder als mehrere getrennte Rechtsakte einzuordnen ist.
Aus der Verfügung und der dargestellten Rechtsprechung ergeben sich insbesondere folgende Abgrenzungslinien:
- Bei der Veräußerung der Beteiligung an der Obergesellschaft liegt nach der Verfügung der OFD Frankfurt am Main ein einheitlicher Vorgang vor.
- Der Veräußerungsgewinn wird durch Gegenüberstellung von Veräußerungspreis und Kapitalkonto der Obergesellschaft ermittelt, wobei das Kapitalkonto der Untergesellschaft einbezogen wird.
- § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG können für diesen einheitlichen Vorgang zur Anwendung kommen, soweit ihre weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, sind nach der Verfügung zwei getrennt zu beurteilende Rechtsakte anzunehmen.
- Bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung hat das Finanzgericht Köln keinen einheitlichen Vorgang angenommen; hierzu ist ein Revisionsverfahren anhängig.
Häufige Fragen
OFD Frankfurt Veräußerung Anteil Obergesellschaft doppelstöckige Personengesellschaft: einheitlicher Vorgang?
Nach der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 6. August 2026 wird die Veräußerung der Beteiligung an der Obergesellschaft als einheitlicher Veräußerungsvorgang behandelt. Der Gewinn wird nach § 16 EStG durch Gegenüberstellung von Veräußerungspreis und Kapitalkonto der Obergesellschaft einschließlich des Kapitalkontos der Untergesellschaft ermittelt.
BFH IV R 40/22 doppelstöckige Personengesellschaft: keine Aufspaltung der Veräußerung?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 – IV R 40/22 entschieden, dass bei der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ein einheitlicher Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft vorliegt. Eine Aufspaltung nach Beteiligungsebenen erfolgt danach nicht.
Praktische Folgen für Unternehmen bei § 34 Abs. 3 EStG und doppelstöckiger Personengesellschaft?
Für Unternehmen kann die Einordnung als einheitlicher Vorgang oder als getrennt zu beurteilende Vorgänge Bedeutung für Freibetrag und Tarifermäßigung haben. Bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung hat das Finanzgericht Köln die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nur einmal gewährt; hierzu ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Steuerliche Einordnung sorgfältig prüfen lassen
Die Veräußerung von Beteiligungen innerhalb doppelstöckiger Personengesellschaften berührt zentrale Fragen der Gewinnermittlung, der steuerlichen Begünstigungen und der Abgrenzung verschiedener Beteiligungsebenen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Personengesellschaften, Unternehmensbeteiligungen und Veräußerungsvorgängen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.