Baukostenzuschuss für Batteriespeicher

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Beschluss des BGH vom 15.07.2025, Az. EnVR 1/24

Der Bundesgerichtshof, mit Sitz in Karlsruhe, hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 entschieden, dass Netzbetreiber von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell erheben dürfen (Az. EnVR 1/24). Zuständig für die Entscheidung war der Kartellsenat des BGH. Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs besteht darin, die Rechtseinheit zu sichern und grundlegende Rechtsfragen im Bereich des Energierechts zu klären. Der BGH trägt zudem maßgeblich zur Fortbildung des Rechts bei und fällt Entscheidungen in komplexen Rechtsfragen. Damit hat der BGH eine bislang umstrittene Frage des Energierechts bejaht und damit wichtige Rechtssicherheit für Netzbetreiber, Speicherprojekte und Investoren geschaffen.

Der BGH hat somit klargestellt, dass Batteriespeicher wie andere Anschlussnehmer auch an den Ausbaukosten beteiligt werden können, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Energierecht berät. Die Bedeutung der Gerichtsbarkeit und die zivilrechtliche Zuständigkeit des BGH in solchen Fällen unterstreichen die Relevanz dieser Entscheidung für die Praxis.

Bedeutung von Batteriespeichern für Photovoltaik und Energiewende

Batteriespeicher sind heute ein zentraler Bestandteil moderner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) und spielen eine entscheidende Rolle für die Energiewende in Deutschland. Sie ermöglichen es, den mit PV-Anlagen erzeugten Solarstrom effizient zu speichern und flexibel zu nutzen – auch dann, wenn die Sonne nicht scheint. Damit tragen Batteriespeicher maßgeblich dazu bei, den Eigenverbrauch zu erhöhen, die Stromkosten zu senken und die Unabhängigkeit von externen Energiequellen zu stärken.

Die Funktionsweise von Batteriespeichern basiert darauf, überschüssige Energie aus Photovoltaik-Anlagen zwischenzulagern und bei Bedarf – etwa in den Abendstunden oder an bewölkten Tagen – wieder ins Hausnetz einzuspeisen. So wird die Nutzung von Solarenergie optimiert und die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erleichtert. Besonders im Zusammenspiel mit PV-Anlagen bieten Batteriespeicher eine attraktive Möglichkeit, die eigene Stromversorgung nachhaltiger und wirtschaftlicher zu gestalten.

Arten von Batteriespeichern und technologische Unterschiede

Auf dem Markt sind verschiedene Arten von Batteriespeichern erhältlich, die sich in Technologie, Speicherkapazität, Lade- und Entladezyklen sowie Preisen unterscheiden. Am weitesten verbreitet sind Lithium-Ionen-Batterien, die sich durch hohe Effizienz, lange Lebensdauer und kompakte Bauweise auszeichnen. Daneben kommen auch Blei-Säure-Batterien zum Einsatz, die vor allem durch ihre vergleichsweise niedrigen Anschaffungskosten punkten, jedoch eine geringere Zyklenfestigkeit aufweisen. Eine innovative Alternative stellen Redox-Flow-Batterien dar, die sich besonders für größere Photovoltaik-Anlagen eignen und durch ihre flexible Skalierbarkeit überzeugen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Förderung von Batteriespeichern

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Netzbetreiber für den Netzanschluss von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell erheben dürfen, schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für Betreiber und Investoren. Die Bundesnetzagentur und die Netzbetreiber übernehmen dabei wichtige Aufgaben: Sie sorgen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, die Erhebung der Baukostenzuschüsse und die Integration von Batteriespeichern in das Stromnetz.

Förderprogramme für Batteriespeicher und Photovoltaik

Um die Anschaffung von Batteriespeichern und Photovoltaik-Anlagen weiter zu fördern, stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Besonders das KfW-Förderprogramm 275 unterstützt die Finanzierung von Batteriespeichern und trägt dazu bei, die Investitionskosten zu senken und die Verbreitung dieser Technologie zu beschleunigen.

In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte rund um Batteriespeicher: von ihrer Funktionsweise und den unterschiedlichen Arten über die Vorteile für Betreiber bis hin zu aktuellen Förderprogrammen und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird dabei ebenso betrachtet wie die Rolle der Bundesnetzagentur und der Netzbetreiber bei der Umsetzung der Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher und Photovoltaik-Anlagen in Deutschland.

 

Gerechte Kostenverteilung im Netzanschluss

Bedeutung des Baukostenzuschusses für Netzbetreiber und Anschlussnehmer

Nach deutschem Energierecht dürfen Netzbetreiber von Anschlussnehmern einen sog. Baukostenzuschuss (BKZ) verlangen. Die Festlegung und Erhebung des Baukostenzuschusses erfolgt in einem transparenten Verfahren, das die rechtlichen Vorgaben für die Erhebung eines Baukostenzuschusses sowie den regulatorischen Rahmen berücksichtigt. Die Zahlung des Baukostenzuschusses stellt für Anschlussnehmer einen wichtigen finanziellen Aspekt dar. Insbesondere auf der Niederspannungsebene spielt die Erhebung von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher eine zentrale Rolle, da hier die meisten Speicheranlagen angeschlossen werden. Die Festlegung der Baukostenzuschüsse erfolgt im Rahmen eines klar definierten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Der BKZ dient dazu, die Kosten für den Ausbau oder die Verstärkung des Stromnetzes anteilig auf jene zu verteilen, die durch ihren Anschluss hohe Leistungsanforderungen verursachen. Ziel ist, dass nicht alle Netznutzer für den Netzausbau einzelner Großverbraucher oder Anlagen aufkommen müssen.

Batteriespeicher im BKZ-System und Rolle des Netzverknüpfungspunkts

Allerdings war es für Batteriespeicher, insbesondere für große, netzgekoppelte Speicher, bislang umstritten, ob und wie sie bei den BKZ-Regeln einzuordnen sind, weil sie sich im Netz anders als klassische Verbraucher oder Erzeuger verhalten. Die Rolle des Netzverknüpfungspunkts ist dabei entscheidend, da an diesem Punkt die Bemessung des Baukostenzuschusses erfolgt. Im rechtlichen Bereich der Netzanbindung werden Batteriespeicher als eigenständige Kategorie betrachtet, was Auswirkungen auf die Anwendung der einschlägigen Vorschriften hat. Die Interessen von Netzbetreibern und Anschlussnehmern müssen bei der Festlegung der Baukostenzuschüsse sorgfältig abgewogen werden, um eine faire und diskriminierungsfreie Lösung zu gewährleisten. Batteriespeicher nehmen Strom aus dem Netz auf und speisen ihn später wieder ein. Betreiber solcher Speicher argumentierten, dass sie das Netz langfristig sogar entlasten, indem sie Lastspitzen kappen. Daraus könne gefolgert werden, dass sie nicht wie Verbraucher behandelt oder doppelt belastet werden dürften. Die Bundesnetzagentur hatte sich allerdings schon dafür ausgesprochen, das Leistungspreismodell auch auf Speicher anzuwenden. Die Rolle eines Netzverknüpfungspunkts ist zudem für die Bemessung eines Baukostenzuschusses von zentraler Bedeutung, da hier die technischen und regulatorischen Anforderungen zusammenlaufen.

BGH: Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschuss verlangen

Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin einen großen, netzgekoppelten Batteriespeicher. Der örtliche Netzbetreiber forderte von ihr einen Baukostenzuschuss, der sich an der maximalen Anschlussleistung des Speichers orientierte. Maßgeblich für die Bemessung des Baukostenzuschusses war in diesem Fall der Netzverknüpfungspunkt, an dem der Speicher an das Verteilernetz angeschlossen wurde. Die Zahlung des Baukostenzuschusses stellte einen Teil der Gesamtkosten für den Anschluss dar und wurde im Rahmen eines transparenten Verfahrens festgelegt. Der Betreiber weigerte sich mit der Begründung, ein Speicher sei weder typischer Verbraucher noch Erzeuger, sondern eine besondere Kategorie eines Energiespeichers. Außerdem führe der Speicherbetrieb durch Lastmanagement zu einer Entlastung des Netzes. Baukostenzuschüsse auf Basis der vollen Anschlussleistung seien daher unverhältnismäßig und diskriminierend. Sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Speicherbetreibers zurück und bestätigte die bisherigen Entscheidungen. Im Rahmen der Festlegung des Baukostenzuschusses sind die Interessen der beteiligten Parteien – Netzbetreiber, Betreiber und Investoren – zu berücksichtigen. Die Entscheidung erfolgte unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die in diesem Bereich für den Anschluss von Batteriespeichern gelten. Der Bundesgerichtshof spielt dabei eine zentrale Rolle, indem er in solchen Fällen grundlegende Rechtsfragen klärt und das geltende Recht auslegt. Batteriespeicher dürfen demnach wie Letztverbraucher behandelt werden, wenn sie Strom aus dem Netz aufnehmen. Netzbetreiber sind berechtigt, Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell zu erheben. Die Richter in Karlsruhe sahen darin weder einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 EnWG noch eine unzulässige Doppelbelastung. Sie stellten klar, dass das bestehende Regulierungsregime Batteriespeicher in die allgemeine Kostenverteilung einbezieht.

Keine Sonderbehandlung für Batteriespeicher

In seiner Begründung führte der BGH mehrere zentrale Erwägungen an. Erstens betonte er den funktionalen Verbrauch: Auch wenn ein Speicher Strom nicht endgültig verbraucht, nimmt er physisch Leistung aus dem Netz auf. Für die Dimensionierung und den Ausbau des Netzes sei entscheidend, welche maximale Leistung abgerufen wird, aber nicht, ob der Strom später zurückgespeist wird. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung ist der Netzverknüpfungspunkt maßgeblich für die Bemessung des Baukostenzuschusses, da hier die maximale Anschlussleistung festgestellt wird. Die Einordnung eines Batteriespeichers in den Bereich der Netzanbindung hat direkte Auswirkungen auf die Kostenverteilung zwischen Netzbetreiber und Betreiber. Die Bedeutung der Niederspannungsebene zeigt sich insbesondere bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen, da hier spezifische technische und regulatorische Anforderungen gelten. Zweitens hob das Gericht hervor, dass Netzbetreiber ihre Netze nach Spitzenlasten auslegen müssen. Wenn ein Speicher kurzfristig hohe Leistungen zieht, kann dies zusätzliche Netzausbaukosten verursachen. Daher sei es sachgerecht, die Anschlussleistung als Bemessungsgröße zu verwenden. Der rechtliche Rahmen für die Bemessung von Baukostenzuschüssen stellt sicher, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden.

Drittens verneinte der BGH eine unzulässige Diskriminierung. Speicherbetreiber würden nicht schlechter behandelt als andere Großverbraucher oder Einspeiser, sondern unterlägen denselben Regeln. Eine Sonderbehandlung zugunsten der Speicher wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Energierechts nicht vereinbar, was auf den rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des BGH beruht. Bei der Festlegung des Baukostenzuschusses sind die Interessen sowohl der Netzbetreiber als auch der Betreiber von Batteriespeichern zu berücksichtigen, um eine ausgewogene Lösung zu erzielen. Die Zahlung des Baukostenzuschusses stellt einen Teil der Gesamtkosten für den Netzanschluss dar und ist somit ein wichtiger Faktor bei der wirtschaftlichen Bewertung eines Projekts. Schließlich verwies der BGH auch auf die Anreizwirkung der Regelung. Durch die Erhebung von Baukostenzuschüssen hätten Betreiber großer Speicher einen wirtschaftlichen Anreiz, ihre Lastprofile zu optimieren oder Standorte zu wählen, an denen das Netz bereits ausreichend dimensioniert ist. Das fördere eine effiziente Netznutzung und trage langfristig zur Senkung der Gesamtkosten bei.

Umsichtige Planung von Batteriespeicher-Projekten

Wirtschaftlichkeit, Standortwahl und technische Faktoren

Nach dem Urteil des BGH können Netzbetreiber Baukostenzuschüsse weiterhin erheben und erhalten damit eine verlässliche Grundlage für Investitionen in Netzausbau und Netzsicherheit. Für Betreiber von Batteriespeichern bedeutet die Entscheidung, dass sie die Kosten für Baukostenzuschüsse in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen einbeziehen müssen. Die Wahl des Standorts ist dabei ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftlichkeit und die Höhe des Baukostenzuschusses, da unterschiedliche Standorte zu unterschiedlichen Kosten führen können. Kunden profitieren von einer frühzeitigen Planung und Optimierung der Speicherprojekte, da dies die Gesamtkosten senkt und die Eigenversorgung verbessert. Die Auswahl eines geeigneten Standorts ist ein wichtiger Teil der Projektplanung und beeinflusst die Effizienz der gesamten Anlage.

Die Entwicklung der Preise und die aktuelle Preisstruktur für Batteriespeicher spielen eine zentrale Rolle bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Investitionsentscheidung. Auch die Herstellung und die technischen Eigenschaften der Batterie sind für die Auswahl des passenden Speichersystems von Bedeutung, da sie die Lebensdauer und Umweltbilanz beeinflussen. Das Laden der Batterie ist ein wesentlicher Aspekt für die Effizienz des Gesamtsystems, insbesondere im Zusammenspiel mit einer Photovoltaik-Anlage oder Solaranlage. Eine optimal integrierte Anlage, bestehend aus Photovoltaik-Anlage, Solaranlage und Batteriespeicher, steigert die Eigenversorgung und senkt die laufenden Energiekosten.

Einfluss von Speicherart, Finanzierung und rechtlichem Rahmen

Der Begriff Batteriespeicher bezeichnet ein System, das elektrische Energie speichert und bei Bedarf wieder abgibt, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. Die Auswahl der Art des Batteriespeichers, wie beispielsweise Lithium-Ionen- oder Blei-Säure-Batterien, ist ein wichtiger Faktor für die Projektplanung und beeinflusst die Wirtschaftlichkeit. Die Interessen der Betreiber und Investoren spielen bei der Standortwahl und der Finanzierung eine große Rolle, da sie auf eine optimale Rendite und Versorgungssicherheit achten. Die Zahlung des Baukostenzuschusses stellt einen Teil der Gesamtkosten für das Speicherprojekt dar und sollte in die Kalkulation einfließen. Bei der Planung und Umsetzung sollten alle relevanten Aspekte – von der Standortwahl über die Art des Speichers bis hin zu Preisen, Herstellung und rechtlichem Rahmen – berücksichtigt werden, um ein erfolgreiches Projekt im Bereich der Energiespeicherung zu realisieren.

Als Wirtschaftskanzlei berät MTR Legal Rechtsanwälte umfassend in Fragen des Energierechts.

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