Barbetreiber in Düsseldorf erhält hohe Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung

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Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zur Betriebsschließungsversicherung

Das Landgericht Düsseldorf hat am 26. Februar 2021 eine Entscheidung getroffen, die in der Versicherungsbranche und bei gewerblichen Versicherungsnehmern, insbesondere im Bereich der Gastronomie, für Aufmerksamkeit sorgt. Im vorliegenden Fall wurde einem in Düsseldorf ansässigen Barbetreiber ein erheblicher Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung zugesprochen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Ausgangslage des Versicherungsfalles

Der Kläger betrieb eine Bar in Düsseldorf. Im Zuge der behördlichen Anordnungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie musste das Unternehmen den Betrieb ab Mitte März 2020 für mehrere Wochen einstellen. Der Unternehmer verfügte über eine Betriebsschließungsversicherung, die den Ausgleich von Schäden infolge behördlicher Schließungen vorsieht.

Positionen der Parteien

Der Versicherungsnehmer forderte von seinem Versicherer Ausgleichszahlungen für die Dauer der ordnungsbehördlich angeordneten Schließung. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Regulierung des Schadens mit dem Hinweis, das Coronavirus sei nicht ausdrücklich als Versicherungsfall in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf prüfte die Auslegung der Vertragsbedingungen insbesondere im Lichte des Infektionsschutzgesetzes. Nach Überzeugung des Gerichts ist nicht allein maßgeblich, ob das SARS-CoV-2-Virus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret in den AVB aufgeführt wurde, sondern ob Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallen.

Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe

Auslegung der Versicherungsbedingungen

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der meldepflichtigen Krankheiten im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen weit auszulegen ist. Das Fehlen der ausdrücklichen Nennung von COVID-19 oder SARS-CoV-2 in der Vertragsauflistung begründet demnach keinen Leistungsausschluss, soweit sich die auf den Versicherungsschutz bezogene behördliche Maßnahme auf das Infektionsschutzgesetz stützt.

Anspruch auf Versicherungsleistung

Angesichts der ordnungsbehördlichen Untersagung des Barbetriebes lehnte das Gericht die Argumentation des Versicherers ab und bejahte im konkreten Einzelfall das Vorliegen eines versicherten Ereignisses. Der Barbetreiber erhielt daher eine erhebliche Entschädigung für die aus der Schließung resultierenden Ertragsausfälle.

Auswirkungen für Versicherungsnehmer

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist richtungsweisend für Gastronomiebetriebe sowie vergleichbare Unternehmen, die auf eine Betriebsschließungsversicherung vertrauen. Die Auslegung der Bedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer stärkt deren Position bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass pandemiebedingter Betriebsschließungen. Die Frage der Reichweite des Versicherungsschutzes bleibt jedoch einzelfallabhängig und wird in verschiedenen Gerichtsbarkeiten weiterhin unterschiedlich bewertet.

Eine individuelle Prüfung bestehender Versicherungsverträge sowie der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen empfiehlt sich im Einzelfall. Wer sich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Chancen in vergleichbaren Konstellationen informieren möchte, findet umfassende Informationen bei MTR Legal Rechtsanwälte unter dem Bereich Rechtsberatung im Handelsrecht.