Neues Produkthaftungsrecht tritt zum 9. Dezember 2026 in Kraft
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen. Angenommen wurde die Fassung auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2026. Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei einer Gegenstimme angenommen.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 im zweiten Durchgang abschließend behandelt und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Da es sich nicht um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, ist das Gesetzgebungsverfahren damit parlamentarisch abgeschlossen. Wirksam werden die neuen Regelungen zum 9. Dezember 2026. Maßgeblich ist damit zugleich das Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/2853.
Hintergrund der Reform des Produkthaftungsrechts
Mit der Neuregelung wird das deutsche Produkthaftungsrecht erstmals seit 1989 umfassend neu gefasst. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates.
Der Entwurf war am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Federführend war das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang am 30. Januar 2026 wurde der Entwurf am 4. März 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Anhörung und parlamentarische Beratung
Am 13. April 2026 führte der Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung durch. Dort wurde die vorgesehene 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben teilweise als zu weitgehend und teilweise als nicht ambitioniert genug bewertet. Als Sachverständige wirkten unter anderem eine Rechtswissenschaftlerin sowie weitere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Praxis und Verbänden mit.
Kritik betraf insbesondere die vorgesehenen Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln. Die DIHK hatte in diesem Zusammenhang beanstandet, dass diese Vorgaben mit grundlegenden Prinzipien des deutschen Zivilprozessrechts in Spannung stehen könnten. Der Rechtsausschuss nahm im weiteren Verfahren insbesondere Anpassungen bei der Offenlegung von Beweismitteln in Produkthaftungsverfahren vor.
Neues Stammgesetz ersetzt das bisherige Produkthaftungsgesetz
Das bisherige Produkthaftungsgesetz wird durch ein neues Stammgesetz abgelöst. Daneben enthält das Gesetz auch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes.
Zentrale Ziele der Reform sind die Anpassung an digitale Produkte und Geschäftsmodelle, die Berücksichtigung globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten sowie die Einordnung von Produktveränderungen im Zusammenhang mit Kreislaufwirtschaft und Wiederverwendung.
Erweiterter Produktbegriff und Einbeziehung von Software
Software als Produkt im Haftungsregime
Künftig wird Software unabhängig davon erfasst, in welcher Form sie bereitgestellt oder genutzt wird. Damit kann das Produkthaftungsrecht auch für Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz Bedeutung erlangen.
Ausgenommen bleibt Open-Source-Software, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Diese Einschränkung ist für die Reichweite der neuen Haftung von erheblicher Bedeutung, da nicht jede Form von Softwarebereitstellung gleichermaßen in das neue Haftungssystem einbezogen wird.
Digitale Konstruktionsunterlagen
Der Produktbegriff umfasst künftig auch digitale Konstruktionsunterlagen. Damit wird das Produkthaftungsrecht nicht mehr ausschließlich auf körperliche Gegenstände und klassische Produktformen ausgerichtet, sondern trägt auch digitalen Vorstufen und digitalen Komponenten moderner Herstellungsprozesse Rechnung.
Haftung bei wesentlichen Produktveränderungen
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Produkte, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Erfasst werden können insbesondere Konstellationen, in denen ein Produkt durch nachträgliche Umgestaltung ein verändertes Risikoprofil erhält.
Als Beispiel kommt ein durch „Upcycling“ erheblich umgestaltetes Produkt in Betracht. Wird ein Produkt dadurch haftungsrechtlich als neues Produkt angesehen, hält der Gesetzgeber es grundsätzlich für sachgerecht, auch denjenigen als Hersteller in die Haftung einzubeziehen, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt.
Diese Regelung knüpft nicht an jede beliebige Veränderung an, sondern an eine wesentliche Veränderung mit haftungsrechtlicher Relevanz. Die Abgrenzung kann für Unternehmen im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben.
Erweiterter Kreis möglicher Anspruchsgegner
Da Produkte auf dem Unionsmarkt zunehmend von Herstellern stammen, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, können geschädigte Personen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor praktischen Schwierigkeiten stehen. Die Neuregelung erweitert deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Kreis derjenigen, die neben dem Hersteller in Anspruch genommen werden können.
Erfasst werden können künftig insbesondere:
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Importeure,
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Beauftragte des Herstellers,
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Fulfilment-Dienstleister,
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Lieferanten,
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bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf globale Vertriebsstrukturen und auf Geschäftsmodelle, bei denen der unmittelbare Hersteller für Geschädigte schwer erreichbar sein kann. Die Haftung dieser weiteren Akteure besteht jedoch nicht voraussetzungslos, sondern nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen.
Änderungen beim ersatzfähigen Schaden und bei Haftungsgrenzen
Die Reform verändert auch die Reichweite ersatzfähiger Schäden. Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden entfällt. Ebenfalls entfällt die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden.
Neu ersatzfähig sind zudem Schäden an nicht beruflich genutzten Daten. Außerdem werden psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert einbezogen. Damit wird der Schadensbegriff an digitale Nutzungsformen und an anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen angepasst.
Die Ansprüche verjähren weiterhin grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis. Sie erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Bei verzögert auftretenden Körper- oder Gesundheitsschäden, also bei Latenzzeiten, verlängert sich die Frist auf 25 Jahre.
Offenlegung von Beweismitteln und Beweislast
Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung
Die Neuregelung enthält Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast. Damit soll die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Kläger erleichtert werden.
Hintergrund ist die zunehmende technische Komplexität moderner Produkte. Für Geschädigte kann es schwierig sein, einen Produktfehler, die Schadensursache oder interne Informationen zur Produktentwicklung und Produktsicherheit darzulegen. Die neuen Regelungen sollen diesem Ungleichgewicht teilweise entgegenwirken.
Anpassungen im Rechtsausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat im Gesetzgebungsverfahren insbesondere bei den Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln Änderungen vorgenommen. Diese Anpassungen erfolgten vor dem Hintergrund der im Verfahren geäußerten Bedenken und der Anforderungen der Richtlinie.
Die Offenlegungsvorschriften bleiben gleichwohl ein zentraler Bestandteil der Reform. Sie können in Produkthaftungsverfahren eine erhebliche Rolle spielen, wenn relevante Informationen typischerweise beim Hersteller oder einem anderen beteiligten Wirtschaftsakteur liegen.
Zusätzliche Entschließung des Bundestages
Neben dem Gesetz wurde eine Entschließung beschlossen. In der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, ob für Beauftragte von Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder vergleichbarer Instrumente geeignet sein könnte. Ziel wäre es, sicherzustellen, dass Beauftragte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um mögliche Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erfüllen.
Darüber hinaus soll untersucht werden, ob Vorgaben zur Qualität der Tätigkeit der Beauftragten erforderlich sind. Genannt werden insbesondere Erreichbarkeit, Seriosität und ausreichende Sachkenntnisse. Zudem soll geprüft werden, ob über Haftpflichtversicherungen oder vergleichbare Absicherungsinstrumente hinaus weitere Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Produkthaftungsansprüche notwendig sein könnten.
Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme kritisch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Anforderungen den finanziellen Aufwand für Unternehmen erhöhen könnten.
Bedeutung für Unternehmen
Das neue Produkthaftungsrecht gilt für Produkte, die am oder nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Unternehmen sind damit mit einem veränderten Haftungsrahmen konfrontiert, der insbesondere digitale Produkte, Software, globale Lieferketten und nachträgliche Produktveränderungen stärker berücksichtigt.
Relevanz kann die Reform unter anderem für Hersteller, Importeure, Händler, Plattformanbieter, Fulfilment-Dienstleister und Beauftragte außereuropäischer Hersteller entfalten. Auch Unternehmen, die Produkte weiterverarbeiten, wesentlich verändern oder erneut in Verkehr bringen, können von den neuen Vorgaben betroffen sein.
Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts berührt zahlreiche Vertragsbeziehungen entlang der Liefer- und Vertriebskette. Bei rechtlichen Fragen zur vertraglichen Einordnung von Haftungsrisiken, Lieferbeziehungen oder Verantwortlichkeiten steht MTR Legal Rechtsanwälte mit umfassender Rechtsberatung im Vertragsrecht zur Verfügung.