BAG bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 – über die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH entschieden. Die Entscheidung trägt die Kennung ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0.
Im Ergebnis blieb die Revision der beklagten GmbH ohne Erfolg. Das BAG wies die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2025 – 7 SLa 739/24 – zurück und legte der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben; das Hessische Landesarbeitsgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags wirksam erklärt worden war, obwohl sie nur von zwei Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet worden war und der gekündigten Person kein Nachweis einer besonderen Ermächtigung dieser Mitglieder beigefügt war.
Sachverhalt: Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Kündigung
Anstellungsverhältnis seit 2018
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2018 auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27. März 2018 als Geschäftsführer der beklagten GmbH tätig. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war eine Gesellschaft mit Sitz in der Türkei.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah einen Aufsichtsrat mit drei bis fünf Mitgliedern vor. Nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen war der Aufsichtsrat unter anderem für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Zudem vertrat der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern, insbesondere beim Abschluss und bei Änderungen der Anstellungsverträge.
Beschluss des Aufsichtsrats und Kündigungserklärung
Im August 2023 bestand der Aufsichtsrat der Beklagten aus drei Mitgliedern. Am 7. August 2023 fasste der Aufsichtsrat mit allen drei Mitgliedern den Beschluss, den Kläger mit Wirkung zum 14. August 2023 als Geschäftsführer abzuberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zu kündigen.
Mit Schreiben vom 11. August 2023 kündigte die Beklagte den Geschäftsführeranstellungsvertrag ordentlich zum 31. Oktober 2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Das Schreiben war von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterzeichnet. Es ging dem Kläger am 14. August 2023 zu. Daneben wurde der Kläger mit Wirkung zum 14. August 2023 als Geschäftsführer abberufen.
Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben vom 18. August 2023 zurück. Er beanstandete, dass kein Nachweis der Vertretungsmacht beigefügt gewesen sei, und rügte die fehlende Vertretungsmacht.
Weitere Kündigung im gerichtlichen Verfahren
Während des Verfahrens erklärte die Beklagte mit einem elektronisch an das Arbeitsgericht übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2023 vorsorglich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger hatte bereits am 31. August 2023 Klage erhoben. Die Klage wurde der Beklagten am 9. Oktober 2023 zugestellt. Er wandte sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und begehrte außerdem seine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer.
Arbeitsverhältnis als prozessrechtliche Rechtstatsache
Nichtbestreiten in der Vorinstanz war maßgeblich
Das BAG ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellte dabei auf die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ab. Danach hatte die Beklagte zuletzt in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB handelte.
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses wurde vom BAG als einfacher Rechtsbegriff eingeordnet. Prozessrechtlich handelt es sich bei einer solchen Einordnung um eine Rechtstatsache. Wird eine solche Rechtstatsache nicht bestritten, kann das Gericht von ihrem Vorliegen ausgehen und den entsprechenden Vortrag als schlüssig und nicht beweisbedürftig behandeln.
Für das Revisionsgericht war diese Feststellung bindend. Einwände hiergegen erhob die Beklagte in der Revision nicht.
Kündigungsschutzklage war rechtzeitig
Zustellung erfolgte noch demnächst
Die Kündigung vom 11. August 2023 galt nicht nach § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam. Die Klage war am 31. August 2023 bei Gericht eingegangen.
Dass die Zustellung an die Beklagte erst am 9. Oktober 2023 erfolgte, stand dem nicht entgegen. Nach Auffassung des BAG war die Zustellung noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Eine starre zeitliche Höchstgrenze besteht insoweit nicht. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb gehen nicht zulasten des Klägers, wenn dieser die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht hat.
Anwendung von § 174 BGB auf das Handeln von Organmitgliedern
Grundsatz der Vorschrift
Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn ein Bevollmächtigter es gegenüber einem anderen vornimmt, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Vollmacht bestand. Eine spätere Heilung oder Genehmigung kommt in diesem Rahmen nicht in Betracht.
Unmittelbar erfasst § 174 BGB nach seinem Wortlaut das Handeln eines Vertreters aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht. Die Vorschrift nennt ausdrücklich den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber und die Vollmachtsurkunde.
Analoge Anwendung bei organschaftlicher Vertretung
Das BAG bestätigte jedoch, dass § 174 BGB entsprechend anwendbar sein kann. Voraussetzung ist, dass für den Empfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die Vertretungsmacht besteht und die Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht, die gegenüber dem Empfänger nachgewiesen werden kann.
Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn gesamtvertretungsbefugte Organmitglieder ein einzelnes Organmitglied ermächtigen, anstelle der eigentlich bestehenden Gesamtvertretung allein zu handeln. Wird eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch Ermächtigung zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht erweitert, ist § 174 BGB analog anwendbar.
Das BAG betonte insoweit, dass sich eine solche Alleinvertretungsmacht keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. Der Nachweis kann durch eine Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder geführt werden.
Vertretungsmacht des Aufsichtsrats als Gremium
Zuständigkeit für Geschäftsführeranstellungsverträge
Grundsätzlich ist bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zuständig, soweit sie auch für die Abberufung nach § 46 Nr. 5 GmbHG zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird als Annexkompetenz verstanden.
Die Satzung einer GmbH kann die Zuständigkeit für Abschluss und Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen jedoch auf ein anderes gesellschaftsrechtlich eingerichtetes Organ übertragen. Von dieser Möglichkeit hatte die Beklagte Gebrauch gemacht. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern vertritt.
Damit umfasste die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags.
Keine Einzelermächtigung aus dem Gesellschaftsvertrag
Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten stand die Vertretungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer dem Aufsichtsrat als Gremium zu. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Regelung, wonach einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder die Aufsichtsratsvorsitzende die Willenserklärungen des Gremiums im Rahmen gefasster Beschlüsse nach außen abgeben durften.
Der Gesellschaftsvertrag unterschied an verschiedenen Stellen zwischen:
- dem Aufsichtsrat als Gremium,
- einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern,
- der Aufsichtsratsvorsitzenden.
Soweit der Gesellschaftsvertrag bestimmte, dass „der Aufsichtsrat“ zuständig sei und „er“ die Gesellschaft vertrete, bezog sich dies nach der Auslegung des BAG auf das gesamte Gremium.
Fehlender Nachweis einer besonderen Ermächtigung
Beschluss wurde dem Kläger nicht mit der Kündigung übergeben
Die Kündigung vom 11. August 2023 war von zwei Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet. Ein Nachweis dafür, dass diese beiden Mitglieder für das gesamte Gremium nach außen handeln durften, war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt.
Selbst wenn der Aufsichtsratsbeschluss vom 7. August 2023 als zumindest konkludente Ermächtigung der handelnden Mitglieder verstanden werden könnte, wurde dieser Beschluss dem Kläger nicht zusammen mit der Kündigung übergeben. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Beschluss erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten zur Akte gereicht.
Damit fehlte dem Kläger bei Zugang der Kündigung der Nachweis einer weitergehenden Ermächtigung einzelner Aufsichtsratsmitglieder zur Erklärung der Kündigung für das Gremium.
Zurückweisung erfolgte unverzüglich
Maßstab des § 121 BGB
Für die Unverzüglichkeit der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB gelten die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend. Der Empfänger muss die Erklärung nicht sofort zurückweisen. Ihm steht eine gewisse Überlegungszeit zu. Dazu gehört auch die Möglichkeit, rechtlichen Rat einzuholen.
Die maßgebliche Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und dem Umstand, dass kein Nachweis der Vertretungsmacht beigefügt ist. Nach der Rechtsprechung ist die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ohne besondere Umstände regelmäßig nicht mehr unverzüglich, wenn mehr als eine Woche vergangen ist.
Zurückweisung nach vier Tagen ausreichend
Die Kündigung ging dem Kläger am 14. August 2023 zu. Die Zurückweisung erfolgte mit Schreiben vom 18. August 2023. Das Landesarbeitsgericht hatte darin eine unverzügliche Zurückweisung gesehen. Das BAG beanstandete diese Bewertung nicht.
Damit war die Kündigung vom 11. August 2023 nach § 174 Satz 1 BGB analog unwirksam.
Kein Ausschluss des Zurückweisungsrechts
Kein ausreichendes Inkenntnissetzen
Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB analog ausgeschlossen. Nach dieser Regelung besteht kein Zurückweisungsrecht, wenn der Vertretene den Empfänger zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.
Ein solches Inkenntnissetzen ist formfrei möglich. Es muss aber den fehlenden Nachweis der Vertretungsmacht gleichwertig ersetzen. Es reicht nicht aus, dass intern eine Funktion übertragen wurde, wenn diese Funktion nach außen nicht erkennbar gemacht wurde oder dem Empfänger nicht anderweitig bekannt gegeben worden ist.
Das BAG sah es revisionsrechtlich nicht als zu beanstanden an, dass das Landesarbeitsgericht ein solches Inkenntnissetzen verneint hatte. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass gerade eine Ermächtigung der Aufsichtsratsvorsitzenden, allein oder gemeinsam mit einem weiteren Aufsichtsratsmitglied für den Aufsichtsrat als Gremium zu handeln, bekannt gemacht worden war.
Kein Ausschluss nach Treu und Glauben
Auch § 242 BGB schloss das Zurückweisungsrecht des Klägers nicht aus. Eine Zurückweisung kann treuwidrig sein, wenn der Empfänger den Vertreter in der laufenden Geschäftsverbindung wiederholt als solchen anerkannt hat und dadurch ein Vertrauenstatbestand entstanden ist.
Solche Umstände waren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ersichtlich. Insbesondere war nicht festgestellt, dass der Kläger die unterzeichnenden Aufsichtsratsmitglieder in der Vergangenheit als Vertreter des gesamten Aufsichtsrats anerkannt hatte.
Eine behauptete Kenntnis von Führungsverhältnissen genügte nach der Bewertung des BAG nicht. Sie lässt nicht ohne Weiteres auf Kenntnis von weitergehenden Handlungsermächtigungen mit Außenwirkung innerhalb eines Gremiums schließen.
Elektronische Kündigung vom 7. Dezember 2023 war nichtig
Schriftform nach § 623 BGB nicht gewahrt
Das Arbeitsverhältnis bestand auch über den 31. Oktober 2023 hinaus fort. Es wurde insbesondere nicht durch die im elektronisch übermittelten Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 enthaltene Kündigung beendet.
Diese Kündigung wahrte nicht das Schriftformgebot des § 623 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB. Nach § 623 Halbsatz 2 BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten von § 46h ArbGG mit Wirkung zum 17. Juli 2024 genügte die Übermittlung einer Kündigung in einem elektronischen Dokument daher nicht der gesetzlichen Schriftform.
Die Folge war die Nichtigkeit nach § 125 Satz 1 BGB.
Allgemeiner Feststellungsantrag war zulässig
Das BAG bestätigte auch die Zulässigkeit des allgemeinen Feststellungsantrags. Da § 4 Satz 1 KSchG auf den Zugang einer schriftlichen Kündigung abstellt, kann die Unwirksamkeit einer Kündigung, die gegen das Schriftformgebot verstößt, mit einem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.
Die Beklagte hatte sich für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist der ersten Kündigung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen allein auf die Kündigung vom 7. Dezember 2023 berufen. Da diese unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis fort.
Keine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag
Über den Weiterbeschäftigungsantrag musste das BAG nicht mehr entscheiden. Der Antrag war auf eine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gerichtet. Mit der Entscheidung des BAG war dieses Verfahren rechtskräftig beendet.
Einen darüber hinausgehenden Beschäftigungsanspruch hatte der Kläger nicht geltend gemacht.
Bedeutung der Entscheidung für GmbH und Aufsichtsrat
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die nach außen erkennbare Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften. Bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat kann die Vertretungsmacht gegenüber Geschäftsführern dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen sein. Handeln nur einzelne Mitglieder, muss eine entsprechende Ermächtigung nachgewiesen oder dem Erklärungsempfänger zuvor ausreichend bekannt gemacht worden sein.
Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags kann bei entsprechender Satzungsregelung in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen.
- Ist der Aufsichtsrat als Gremium vertretungsbefugt, handeln einzelne Mitglieder nicht ohne Weiteres mit Außenwirkung für das Gremium.
- § 174 Satz 1 BGB kann entsprechend anwendbar sein, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch Ermächtigung einzelner Mitglieder erweitert wird.
- Eine unverzügliche Zurückweisung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Nachweis der Vertretungsmacht fehlt.
- Eine elektronisch übermittelte Kündigung wahrte im entschiedenen Zeitraum nicht die Schriftform des § 623 BGB.
Die Fachberichterstattung setzte erst mehrere Monate nach der Verkündung ein; eine veröffentlichte Meldung des Verlags Dr. Otto Schmidt datiert vom 8. September 2026.
Arbeitsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des BAG zeigt, dass Kündigungen im Umfeld von Organstellung, Geschäftsführeranstellungsvertrag und arbeitsrechtlicher Einordnung eine genaue Prüfung von Zuständigkeit, Vertretungsmacht und Formvorgaben erfordern. Gerade bei gesellschaftsrechtlich geprägten Arbeitsverhältnissen können satzungsrechtliche Regelungen und arbeitsrechtliche Schutzmechanismen ineinandergreifen.
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