BaFin äußert Verdacht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Prospektpflicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 27. Oktober 2026 mit, es bestehe der hinreichend begründete Verdacht, dass die Federli Informatik GmbH in Deutschland Namensaktien der Federli Informatik AG öffentlich anbiete, ohne zuvor den erforderlichen Wertpapierprospekt veröffentlicht zu haben. Nach Angaben der Behörde liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Ausnahme von der Prospektpflicht eingreift.
Eine abschließende behördliche oder gerichtliche Entscheidung über einen Verstoß ist mit dieser Mitteilung nicht verbunden. Die BaFin-Mitteilung enthält insbesondere weder die Feststellung einer rechtskräftigen Verurteilung noch die Aussage, dass die angebotenen Aktien wertlos seien oder ein Betrug vorliege. Bis zu einer abschließenden Klärung gilt die Unschuldsvermutung.
Voraussetzungen eines öffentlichen Wertpapierangebots
Grundsätzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
Wertpapiere dürfen in Deutschland grundsätzlich nur öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht worden ist. Ausnahmen kommen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Werden Wertpapiere öffentlich angeboten, ohne dass ein gebilligter Prospekt vorliegt und ohne dass eine Ausnahme anwendbar ist, kann dies gegen die Prospektpflicht aus Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung verstoßen. Die Mitteilung der BaFin bezieht sich auf den Verdacht eines solchen Verstoßes im Zusammenhang mit Namensaktien der Federli Informatik AG.
Umfang der Prospektprüfung durch die BaFin
Im Billigungsverfahren prüft die BaFin den Wertpapierprospekt nach den hierfür geltenden gesetzlichen Maßstäben. Gegenstand dieser Prüfung ist insbesondere, ob:
- der Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält,
- die enthaltenen Informationen verständlich dargestellt sind,
- der Inhalt in sich kohärent und damit widerspruchsfrei ist.
Die Billigung eines Prospekts bedeutet dagegen nicht, dass die BaFin sämtliche Angaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit untersucht. Ebenso wenig bewertet die Behörde in diesem Verfahren die Seriosität des Emittenten oder kontrolliert das betreffende Anlageprodukt.
Mögliche Verantwortlichkeit nach dem Wertpapierprospektgesetz
Haftung bei fehlendem oder fehlerhaftem Prospekt
Das Wertpapierprospektgesetz sieht unterschiedliche Haftungstatbestände vor. Anbieter und Emittenten können nach § 14 WpPG für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines erforderlichen Prospekts haften.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines veröffentlichten Wertpapierprospekts tragen demgegenüber die Prospektverantwortlichen nach §§ 9 beziehungsweise 10 WpPG die gesetzlich geregelte Verantwortung. Die Haftung wegen eines nicht veröffentlichten Prospekts ist daher von der Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben zu unterscheiden.
Mögliche Geldbußen
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres geahndet werden. Darüber hinaus kann die Geldbuße bis zur doppelten Höhe des wirtschaftlichen Vorteils betragen, der aus dem Verstoß erlangt wurde.
Diese gesetzlichen Sanktionsrahmen erlauben keine Aussage darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Verstoß vorliegt oder eine Geldbuße verhängt wird. Hierüber enthält die Mitteilung der BaFin keine abschließende Feststellung.
Hinweise der BaFin für Anleger
Die BaFin weist darauf hin, dass Investitionen in Wertpapiere nur auf Grundlage der erforderlichen Informationen erfolgen sollten. Ob für ein öffentliches Wertpapierangebot ein gebilligter Prospekt bei der Behörde hinterlegt wurde, lässt sich über die BaFin-Datenbank für hinterlegte Prospekte feststellen.
Die Veröffentlichung eines gebilligten Prospekts ersetzt allerdings keine Bewertung der wirtschaftlichen Chancen und Risiken einer Anlage. Wie die BaFin ausdrücklich erläutert, umfasst das Billigungsverfahren weder eine inhaltliche Richtigkeitskontrolle sämtlicher Prospektangaben noch eine Beurteilung des Emittenten oder des Produkts.
Tätigkeit der BaFin im öffentlichen Interesse
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht darf sie Dritte grundsätzlich nicht über Verlauf und Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens informieren.
Personen, die über konkrete Informationen zu den in der Mitteilung genannten Anbietern verfügen, können sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden. Als mögliche Unterlagen und Angaben nennt die Behörde insbesondere Vertragsdokumente, E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxnummern von Kommunikationspartnern sowie Kontoverbindungen des Anbieters.
Rechtliche Einordnung im Kapitalmarktrecht
Der Verdacht eines öffentlichen Wertpapierangebots ohne erforderlichen Prospekt kann Fragen zur Prospektpflicht, zur Verantwortlichkeit der Beteiligten und zu möglichen Ansprüchen von Anlegern aufwerfen. Da die BaFin bislang lediglich einen hinreichend begründeten Verdacht veröffentlicht hat, bedarf der konkrete Sachverhalt einer von der behördlichen Verdachtsmitteilung getrennten Prüfung. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht.