BaFin untersagt Aktienangebot der Nexura VG in Deutschland

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BaFin untersagt öffentliches Aktienangebot

Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2026 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Nexura VG, Aktien der GoldRock Industries Ltd. in Deutschland öffentlich anzubieten. Nach der Mitteilung der BaFin vom 28. Oktober 2026 darf Nexura VG die betreffenden Wertpapiere damit nicht öffentlich auf dem deutschen Markt vertreiben.

Die Behörde begründet die Untersagung damit, dass kein von ihr gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht worden sei, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthalte. Die aufsichtsrechtliche Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, jedoch sofort vollziehbar. Über einen endgültigen Abschluss des Verfahrens ist damit noch nicht entschieden.

Frühere Mitteilung zu einem möglichen Prospektverstoß

Bereits am 16. September 2026 hatte die BaFin nach ihrer aktuellen Mitteilung bekannt gegeben, dass Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot der betreffenden Aktien in Deutschland ohne den erforderlichen Prospekt bestanden hätten. Die nun ausgesprochene Untersagung geht über diese frühere Mitteilung hinaus und enthält eine konkrete aufsichtsrechtliche Maßnahme.

Aus der Veröffentlichung der BaFin ergeben sich keine Angaben zur Anzahl betroffener Anleger, zum Umfang möglicher Investitionen oder zu den einzelnen Konditionen des Angebots. Ebenso enthält sie keine Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GoldRock Industries Ltd. Die Beanstandung bezieht sich auf das öffentliche Angebot ohne den nach Auffassung der Behörde erforderlichen gebilligten Wertpapierprospekt.

Prospektpflicht bei öffentlichen Wertpapierangeboten

Grundsatz nach der EU-Prospektverordnung

Wertpapiere dürfen in Deutschland grundsätzlich erst öffentlich angeboten werden, nachdem ein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht worden ist. Ein öffentliches Angebot ohne einen solchen Prospekt verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung, soweit keine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht eingreift.

Der Wertpapierprospekt bildet eine gesetzlich vorgesehene Informationsgrundlage für mögliche Anleger. Er muss die erforderlichen Angaben über das Wertpapier, den Emittenten und das Angebot enthalten. Das Vorliegen eines gebilligten Prospekts bedeutet allerdings nicht, dass die BaFin die Kapitalanlage wirtschaftlich bewertet oder empfiehlt.

Umfang der Prospektprüfung durch die BaFin

Im Billigungsverfahren prüft die BaFin, ob der eingereichte Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält. Zudem kontrolliert sie, ob die Darstellung verständlich und in sich kohärent, also widerspruchsfrei, ist.

Nicht Gegenstand dieser Prüfung sind insbesondere:

  • Die BaFin überprüft die Angaben im Prospekt nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit.
  • Sie nimmt keine Bewertung der Seriosität des Emittenten vor.
  • Sie kontrolliert nicht die wirtschaftliche Qualität oder Erfolgsaussicht des angebotenen Produkts.

Die Billigung eines Prospekts darf daher nicht mit einer behördlichen Bestätigung der Werthaltigkeit oder Sicherheit einer Anlage gleichgesetzt werden.

Mögliche Folgen einer Verletzung der Prospektpflicht

Haftungsregelungen des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz enthält unterschiedliche Haftungstatbestände. Anbieter und Emittenten können nach § 14 WpPG für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines erforderlichen Prospekts haften. Die Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem veröffentlichten Wertpapierprospekt richtet sich nach §§ 9 beziehungsweise 10 WpPG.

Ob daraus in einem Einzelfall Ansprüche entstehen, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und den konkreten Umständen ab. Der BaFin-Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, dass bestimmte zivilrechtliche Ansprüche bereits gerichtlich festgestellt worden wären.

Bußgeldrahmen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Darüber hinaus kann die Geldbuße bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils betragen, der aus dem Verstoß gezogen wurde.

Die Veröffentlichung der BaFin enthält keine Feststellung, dass gegen Nexura VG bereits eine Geldbuße verhängt worden ist. Gegenstand der Mitteilung ist die sofort vollziehbare, aber noch nicht bestandskräftige Untersagung des öffentlichen Angebots.

Warnung der luxemburgischen Finanzaufsicht

Keine Zulassung durch die CSSF

Auch die luxemburgische Commission de Surveillance du Secteur Financier hat sich zu Nexura VG geäußert (Warnung der CSSF vom 10. Juli 2026). Nach ihrer Warnung wird Nexura VG nicht von der CSSF beaufsichtigt und verfügt über keine Zulassung, Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in Luxemburg oder von Luxemburg aus anzubieten. Die CSSF ordnet die unter diesem Namen ausgeübten Aktivitäten als unerlaubte Tätigkeiten ein.

In der Warnung wird als angeblicher Geschäftssitz „Business Space Luxembourg, 65 Place de la Gare, 1616 Luxembourg“ genannt. Zugleich stellt die CSSF klar, dass keine entsprechende Zulassung in Luxemburg besteht.

Von der CSSF aufgeführte Kontaktdaten

Die luxemburgische Aufsichtsbehörde ordnet Nexura VG folgende Kontaktdaten zu:

  • Als Internetauftritt nennt die CSSF „www.nexuravg.com“.
  • Als E-Mail-Adresse führt sie „info@nexuravg.com“ auf.
  • Als Rufnummern nennt sie „+352 208 801 93“ und „+352 208 801 94“.

Diese Angaben geben die behördliche Warnung der CSSF wieder. Sie enthalten keine weitergehende Feststellung zu einzelnen Vertragsverhältnissen oder zur wirtschaftlichen Lage der GoldRock Industries Ltd.

Informationen der BaFin für Anleger

Die BaFin weist darauf hin, dass Investitionen in Wertpapiere auf Grundlage der erforderlichen Informationen erfolgen sollten. Ob für ein öffentliches Wertpapierangebot ein gebilligter Prospekt bei der Behörde hinterlegt wurde, lässt sich in der Prospektdatenbank der BaFin prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gesetzliche Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen können.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Wegen ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über Verlauf und Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens informieren. Konkrete Hinweise, etwa Vertragsunterlagen, Kommunikationsdaten oder Kontoverbindungen eines Anbieters, können der Hinweisgeberstelle der BaFin übermittelt werden.

Kapitalmarktrechtliche Einordnung des Einzelfalls

Eine aufsichtsrechtliche Untersagung beantwortet für sich genommen nicht sämtliche Fragen zu bereits geschlossenen Verträgen oder möglichen Ansprüchen. Maßgeblich sind unter anderem die konkrete Ausgestaltung des Angebots, die beteiligten Vertragsparteien und die im jeweiligen Fall bereitgestellten Informationen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht.