Grundlagen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Der Begriff „Ausschluss des Versorgungsausgleichs“ bezeichnet die Möglichkeit, den im Rahmen einer Scheidung grundsätzlich vorgesehenen Ausgleich von Rentenanwartschaften und Versorgungsansprüchen zwischen Ehegatten ganz oder teilweise auszuschließen. Der Versorgungsausgleich dient dazu, während der Ehe erworbene Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung gerecht zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Ein Ausschluss kann bedeuten, dass dieser Ausgleich nicht oder nur eingeschränkt stattfindet.
Rechtliche Voraussetzungen für den Ausschluss
Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht automatisch möglich, sondern an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass beide Ehepartner am Ende der Ehezeit einen Anspruch auf Teilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte haben. Ein Abweichen hiervon ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Vereinbarungen zwischen den Eheleuten
Ehepartner können durch eine vertragliche Vereinbarung – etwa in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung – regeln, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Solche Vereinbarungen bedürfen in aller Regel einer notariellen Beurkundung und werden vom Familiengericht überprüft. Das Gericht prüft insbesondere, ob die getroffene Regelung fair ist und keine einseitige Benachteiligung eines Partners vorliegt.
Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung
Auch ohne vertragliche Vereinbarung kann das Familiengericht in Ausnahmefällen entscheiden, dass ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise entfällt. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Durchführung grob unbillig wäre – etwa bei sehr kurzer Ehedauer oder wenn bereits anderweitig für einen angemessenen Ausgleich gesorgt wurde.
Mögliche Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Kurzzeitige Ehen
Bei sehr kurzen Ehen kann das Gericht von Amts wegen entscheiden, keinen Versorgungsausgleich durchzuführen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass während der kurzen Zeitspanne keine nennenswerten gemeinsamen Versorgungsanrechte entstanden sind.
Unbilligkeit im Einzelfall
Ein weiterer Grund für einen möglichen Ausschluss liegt vor, wenn es als unzumutbar erscheint, dem anderen Partner einen Anteil an den eigenen Versorgungsanrechten zu übertragen. Dies kann zum Beispiel dann gelten, wenn ein Partner sich schwerwiegend gegen die ehelichen Pflichten vergangen hat oder bereits anderweitig ausreichend versorgt ist.
Formelle Anforderungen beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Notarielle Beurkundung
Eine vertraglich vereinbarte Regelung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich muss meist notariell beurkundet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide Parteien über die Tragweite ihrer Entscheidung informiert sind und diese freiwillig treffen.
Gerichtliche Kontrolle
Das Familiengericht prüft jede Vereinbarung über den Verzicht auf den Versorgungsausglich daraufhin abgewogen wird ob sie mit grundlegenden Prinzipien von Fairness und Gerechtigkeit vereinbar ist.
Folgen eines wirksamen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Sobald ein wirksamer vollständiger oder teilweiser Verzicht besteht beziehungsweise das Gericht einen solchen feststellt entfällt insoweit auch jeglicher Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften aus dem Zeitraum der gemeinsamen Ehezeit.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Ausschluss des Versorgungsausgleichs“
Muss jeder Scheidung zwingend ein Ausschlussversorgungsausgleich geprüft werden?
Nein; grundsätzlich findet bei jeder Scheidung automatisch ein Verfahren zum Ausgleich statt; nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt dessen vollständiger bzw teilweiser Wegfall infrage.
Können beide Partner jederzeit gemeinsam bestimmen; keinen Versorgungsausgleich durchführen zu wollen?
Ehepartner können dies zwar gemeinsam vereinbaren; jedoch muss eine solche Absprache bestimmte Formvorschriften erfüllen sowie vom Gericht genehmigt werden.
Braucht man immer eine notarielle Beurkundung beim Verzicht?
Soll eine individuelle Absprache getroffen werden; so erfordert dies regelmäßig eine notarielle Beurkundung um Wirksamkeit zu erlangen.
Kann das Gericht auch gegen Wunsch beider Parteien am Ausschluß festhalten?
Nicht immer: Das Gericht prüft jede Absprache eigenständig daraufhin ob sie ausgewogen sowie fair gestaltet wurde-bei grober Benachteiligung eines Partners kann es diese ablehnen.
ISt bei kurzer Dauer einer Ehe stets kein Versorgungsaustausch vorgesehen?
Nicht zwangsläufig: Zwar gibt es Fälle wo aufgrund besonders kurzer Dauer kein Austausch erfolgt-dies entscheidet aber letztlich stets das zuständige Familiengericht nach Prüfung aller Umstände.
Lässt sich einmal getroffener Verzicht später rückgängig machen?
Einen einmal wirksam erklärten umfassenden gegenseitigen VerzichtrückgängigmachenistnurunterbesonderenvoraussetzungenmöglichundbedarfderZustimmungbeiderParteienundsowiegegebenenfallsderGenehmigungdurchdasGericht .< / P >
Welche Auswirkungen hat ein vollständiger Wegfall ?< / H4 >
Bei einem vollumfänglichen Wegfall erhält keiner der beiden ehemaligen Partner Anteile an Rentenanwartschaften aus dem Zeitraum ihrer gemeinsamen Zeit ; jeder bleibt ausschließlich mit seinen eigenen Ansprüchen .< / P >
Gibt es Unterschiede je nach Art der Altersvorsorge ?< / H4 >
Ja , verschiedene Arten betrieblicher , privater sowie gesetzlicher Vorsorge können unterschiedlich behandelt sein ; maßgeblich sind jeweils deren spezifische Eigenschaften sowie bestehende individuelle Absprachen .< / P >