Architekt als Verbraucher bei Bauprojekten an eigener Wohnimmobilie

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Architekt als Verbraucher beim Erwerb einer eigenen Wohnimmobilie: Aktuelle Entwicklungen im Verbraucherrecht

Das Verhältnis zwischen Architekten und Bauunternehmen bzw. Bauträgern erhält eine besondere Facette, wenn Architekten bei der Umsetzung privater Bauvorhaben für Objekte im eigenen Eigentum agieren. Im Zentrum steht die Frage, ob in solchen Konstellationen der Architekt als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt, insbesondere mit Blick auf die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften im Werkvertragsrecht sowie flankierender Regelungen.

Die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2022, Az. 5 U 268/20, Quellenangabe: urteile.news) gibt Anlass, diese Thematik eingehend zu betrachten und ihre praktische Bedeutung einzuordnen.


Einordnung des Verbraucherschutzes im Werkvertragsrecht

Begriff des Verbrauchers und Relevanz für Bauverträge

Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert bekanntermaßen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14 BGB). Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bei Bauverträgen eröffnet dies für Privatpersonen besondere Schutzmechanismen, unter anderem Widerrufsrechte sowie spezielle Informationspflichten des Auftragnehmers.

Architektenprivilegierung – Besonderheiten bei Doppelrolle

Bei Architekten ergibt sich eine rechtliche Schnittstelle, wenn sie in doppelter Rolle tätig werden: Einerseits sind sie typischerweise als selbständige Berufsangehörige zu qualifizieren, andererseits können sie bei der Errichtung oder Renovierung einer eigenen Wohnimmobilie als private Bauherren auftreten. Die Frage, ob sie in dieser Situation Rechte als Verbraucher geltend machen können, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Zuordnung des Handelns zu einer beruflichen oder privaten Sphäre.


Wesentliche Aussagen des OLG Düsseldorf zur Verbrauchereigenschaft

Entscheidungsinhalt und -hintergrund

Im vorliegenden Verfahren wurde ein Architekt, der einen Bauvertrag zur Sanierung seiner in Privatbesitz befindlichen Wohnimmobilie abgeschlossen hatte, mit der Behauptung konfrontiert, er könne angesichts seiner beruflichen Qualifikation nicht als Verbraucher auftreten. Das OLG Düsseldorf hat hierzu klargestellt, dass für die Einordnung entscheidend ist, zu welchem Zweck das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Wird die Immobilie für private Zwecke genutzt – etwa als eigener Wohnraum – und fehlt ein innerer Zusammenhang zu beruflichen Projekten, kann auch ein Architekt als Verbraucher im Rechtssinne agieren.

Die Tatsache der architektonischen Fachkenntnisse steht dem Verbraucherschutz nicht automatisch entgegen. Maßgeblich ist, ob beim Vertragsschluss die privaten oder die beruflichen Interessen im Vordergrund stehen.

Auswirkungen auf Vertragsgestaltung und Rechtsdurchsetzung

Die Einordnung als Verbraucher eröffnet eine Reihe besonderer Rechte: Dazu gehören insbesondere das Widerrufsrecht bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften (§§ 312g ff. BGB), erhöhter Schutz vor unangemessenen Vertragsklauseln und weitergehende Informationsansprüche. Die Abgrenzung gewinnt daher nicht nur für Architekten, sondern für sämtliche Selbständige, die sich im privaten Bereich als Bauherren betätigen, erhebliche Bedeutung.


Praktische Implikationen und Abgrenzungskriterien

Unterscheidung gewerblicher und privater Vertragszwecke

Der Grad der Verbindung des Bauvorhabens zur selbständigen beruflichen Tätigkeit ist das maßgebende Kriterium. Führt der Architekt das Objekt letztlich zu eigenen Wohnzwecken, spricht vieles für die Anerkennung der Verbrauchereigenschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund beruflicher Vorkenntnisse potenzielle Informationsvorteile bestehen: Die Regelungen zum Schutz des Verbrauchers knüpfen strikt an den Vertragszweck und nicht an die individuelle Sachkenntnis an.

Typische Streitfragen in der Praxis

In der praktischen Vertragsabwicklung ergeben sich häufig Streitigkeiten insbesondere bei der Geltendmachung von Mängelrechten, Rücktritts- oder Widerrufsrechten sowie im Zusammenhang mit Nachträgen und Preisanpassungen. Die Einordnung des Bauherrn als Verbraucher kann dabei prozessentscheidend sein, etwa wenn es um die Wirksamkeit von Klauseln im Bauvertrag oder die Durchsetzbarkeit von Widerrufen geht.


Bedeutung für künftige Vertragsgestaltungen und Verfahren

Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Analyse bei der Vertragsgestaltung und beim späteren Umgang mit rechtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere für Marktteilnehmer, die sowohl private als auch gewerbliche Zwecke verfolgen, empfiehlt sich eine vorausschauende und sorgfältige Dokumentation des Vertragszwecks, um Klarheit über die Anwendbarkeit verbraucherschützender Vorschriften zu schaffen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf steht nach Kenntnisstand vom 16.12.2022 (Quelle: urteile.news) im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur und erging auf Grundlage der konkret vorgetragenen Umstände. Es handelt sich um einzelfallbezogene Feststellungen; revisionsrechtliche Aspekte oder eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Unschuldsvermutung und die individuelle Prüfung des Sachverhalts sind im Einzelfall zu beachten.


Fazit

Die aktuelle Entwicklung betont, wie bedeutsam die exakte Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Sphäre auch im Bereich der Planung und Realisierung privater Wohnimmobilien durch Architekten ist. Für die Wahl der zutreffenden Verträge, das Verständnis etwaiger Rechte und Pflichten und einen etwaigen Streitfall kann diese Differenzierung entscheidungsrelevant sein.

Für weiterführende rechtliche Fragen rund um Bauvorhaben, Verbraucherschutz im Vertragsrecht oder der Gestaltung komplexer Verträge in immobilienbezogenen Sachverhalten stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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