Einschränkungen beim Bezug von Arbeitslosengeld durch Vermögensübertragungen
Das Sozialgericht Gießen hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob eine schenkweise Überlassung von Vermögenswerten Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hintergrund war der Fall einer Antragstellerin, die erhebliche Geldbeträge vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unentgeltlich weitergeben hatte und im Anschluss daran einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III stellte.
Sachverhalt des Falles
Die betroffene Person hatte vor ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld mehrere, auch hohe, Geldbeträge an Familienmitglieder übertragen. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wurde bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld gestellt. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde allerdings festgestellt, dass durch die Schenkungen das verwertbare Vermögen erheblich reduziert worden war.
Rechtliche Wertung des Sozialgerichts
Das Sozialgericht Gießen entschied, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dann ausgeschlossen ist, wenn bedürftigkeitsrelevantes Vermögen durch Schenkungen gemindert wurde. Die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Hilfesuchende zunächst eigenes Vermögen einsetzt oder der Verwertung zur Verfügung stellt. Werden Vermögenswerte unentgeltlich übertragen, ohne zwingenden Grund, liegt eine sogenannte „Vermögensverschwendung“ vor, die einen Leistungsanspruch beeinträchtigen kann.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es Sache der Antragstellerin gewesen wäre, die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Schenkungen plausibel zu begründen. Da dies nicht gelungen sei und keine zwingenden persönlichen oder wirtschaftlichen Gründe vorlagen, wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt.
Tragweite der Entscheidung und Bewertung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld auch die zeitliche Nähe und Umstände von Vermögensübertragungen von Relevanz sind. Insbesondere großzügige Schenkungen kurz vor Beanspruchung sozialstaatlicher Unterstützungsleistungen können im Ergebnis zum Ausschluss führen, da in diesen Fällen ein Verstoß gegen das Gebot der Selbsthilfe vorliegt.
Gerichte prüfen, ob ein glaubhafter und nachvollziehbarer Bedarf für die Übertragungen dargelegt werden kann. Fehlt es daran, besteht keine Anspruchsberechtigung bezüglich Arbeitslosengeldes. Auch der Versuch, den Zugang zu Sozialleistungen durch gezielte Verringerung des eigenen Vermögens zu ermöglichen, widerspricht der bestehenden Rechtsprechung.
Im Blickpunkt der Vermögensplanung: Konsequenzen für Schenkungen
Die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen bietet Anlass, Schenkungen im Zusammenhang mit sozialen Unterstützungsleistungen kritisch zu hinterfragen und bei Maßnahmen der Vermögensübertragung langfristige Konsequenzen miteinzubeziehen. Gerade vermögende Privatpersonen und Unternehmer sollten den Zusammenhang zwischen Vermögensdispositionen und möglichen Ansprüchen vor staatlichen Stellen sorgfältig abwägen.
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