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Arbeitgeber wegen Verstoß gegen DSGVO zu Schadenersatz verurteilt

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Datenschutz umfasst nicht nur die Kunden, sondern auch die Arbeitnehmer eines Unternehmens. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können für den Arbeitgeber teuer werden.

Mit der Einführung der DSGVO sind die Anforderungen an den Datenschutz für Unternehmen gestiegen. Das betrifft nicht nur die Kunden des Unternehmens, auch die Mitarbeiter haben gemäß DSGVO einen Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber hinsichtlich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten. Arbeitgeber sollten diesen Anspruch nicht auf die leichte Schulter nehmen, wenn sie Strafzahlungen vermeiden wollen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft im IT Recht und Fragen des Datenschutzes berät.

Datenschutz spielt einer immer wichtigere Rolle – auch innerhalb eines Unternehmens. Arbeitgeber sollten daher dafür sorgen, dass das Unternehmen entsprechend den Datenschutzbestimmungen aufgestellt ist. Denn bei Verstößen gegen die DSGVO können Schadenersatzzahlungen drohen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23. März 2023 zeigt (Az.: 3 Ca 44/23).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Auskunftsansprüche gemäß Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Der Arbeitgeber kam der Aufforderung nach und erteilte innerhalb der einmonatigen Frist Auskunft und eine Kopie der noch gespeicherten Daten. Die Auskunft ging dem Arbeitnehmer allerdings nicht weit genug. Es fehle an konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und den Empfängern der Daten. Zudem sei die Datenkopie unvollständig. Der Arbeitgeber konkretisierte daraufhin zwar die Angaben zur Speicherdauer und der Datenkopie, machte aber keine Angaben zu den Empfängern der Daten. Der Arbeitnehmer forderte daher eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 Euro.

Das Arbeitsgericht Duisburg folgte der Argumentation des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber müsse nach Art. 82 DSGVO eine Geldentschädigung leisten. Bei der Höhe der Entschädigung ging es über die Forderung des Klägers hinaus und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitgeber die Empfänger der Daten kannte, so dass er diese dem Arbeitnehmer hätte mitteilen müssen. Zudem seien die Daten zur Speicherdauer nur unzureichend mitgeteilt worden. Damit liege ein Verstoß gegen die DSGVO vor.

MTR Legal Rechtsanwälte beraten Unternehmen in Fragen des Datenschutzes.

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