Anspruch auf Gleichbehandlung für Teilzeitkräfte bei Diskriminierung

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Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot im Teilzeitarbeitsverhältnis

Die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitkräften ist seit Jahren Gegenstand sowohl nationaler Gesetzgebung als auch unionsrechtlicher Regelungen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betont den Anspruch von Teilzeitkräften auf Gleichbehandlung insbesondere im Kontext der mittelbaren Diskriminierung. Unternehmen und Personalverantwortliche sind demgemäß verpflichtet, arbeitsvertragliche Gestaltungen an den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben auszurichten.

Wesentliche Grundsätze: Diskriminierungsverbot und arbeitsrechtliche Folgen

Teilzeit und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 TzBfG) sowie das AGG stellen sicher, dass eine Benachteiligung allein aufgrund einer Teilzeittätigkeit untersagt ist, sofern keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bestehen. Das Diskriminierungsverbot wirkt sich dabei nicht nur auf das Gehalt, sondern auf alle wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Urlaub, Sonderzahlungen oder Aufstiegsoptionen aus.

Rechtsprechung des BAG zur mittelbaren Diskriminierung

Im Urteil vom 14. November 2023 (Az.: 6 AZR 131/25; Quelle: urteile.news), hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Teilzeitbeschäftigten erheblich gestärkt. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits dann von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen, wenn eine an sämtliche Arbeitnehmer gerichtete Regelung in der betrieblichen Praxis dazu führt, dass Teilzeitkräfte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten aufgrund objektiv benachteiligender Auswirkungen eines bestimmten Kriteriums ungünstiger gestellt werden.

Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auch auf scheinbar neutrale Bedingungen, sofern sie de facto überwiegend Teilzeitkräfte betreffen. Der Nachweis eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung liegt beim Arbeitgeber; bloße betriebswirtschaftliche Erwägungen genügen regelmäßig nicht.

Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und strukturelle Herausforderungen

Unternehmensinterne Regelungen

Arbeitgeber müssen bestehende betriebliche Regelungen, insbesondere zu Leistungsprämien, Arbeitszeitmodellen oder Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen, auf etwaige unverhältnismäßige Benachteiligungen von Teilzeitkräften überprüfen. Häufig ergeben sich Problematiken bei Sonderzahlungen, deren Voraussetzungen für Teilzeitbeschäftigte faktisch schwerer zu erfüllen sind als für Vollzeitkräfte.

Internationale Implikationen und Unionsrecht

Zu beachten ist, dass die Grundsätze aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie dem AGG unionsrechtlich geprägt sind, namentlich durch die RL 97/81/EG. Die nationalen Gerichte sind gehalten, das Diskriminierungsverbot aus der Unionsrichtlinie unionskonform auszulegen. Insbesondere internationale Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in mehreren EU-Mitgliedsstaaten müssen daher sicherstellen, dass einheitliche Standards zur Gleichbehandlung bestehen.

Laufende Entwicklungen und gerichtliche Klärungen

Das BAG-Urteil verdeutlicht, dass insbesondere betriebliche Regelungen einer kritischen Überprüfung unterliegen, wenn sie in der Praxis zur Benachteiligung von Teilzeitkräften führen können. Aufgrund der Sensibilität solcher Konstellationen ist eine sorgfältige Analyse jedes Einzelfalls angezeigt. Es bestehen Unsicherheiten darüber, inwieweit spezifische betriebliche Belange eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können; dies ist Gegenstand kontinuierlicher Rechtsprechungsentwicklung und fachlicher Debatte.

(Quelle zum Gerichtsverfahren: urteile.news; zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist eine abschließende Klärung durch höherinstanzliche Rechtsprechung möglich.)

Fazit und Ausblick

Die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gewinnt in der aktuellen Arbeitswelt angesichts flexibler Arbeitszeitmodelle und eines wachsenden Anteils von Teilzeitkräften zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber sind gehalten, ihre Praktiken und internen Regelungen an der aktuellen rechtsprechenden Entwicklung und den unionsrechtlichen Vorgaben auszurichten, um das Risiko einer Diskriminierung zu vermeiden und Anreizsysteme sachgerecht auszugestalten.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die rechtliche Fragen zur Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten oder zur Ausgestaltung von Arbeitsverträgen im Lichte aktueller arbeitsrechtlicher Entwicklungen klären möchten, finden weiterführende Informationen unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht.

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