Alleinerbe scheitert mit Vollstreckungsabwehr bei Grundstücksvermächtnis

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Sachverhalt und Ausgangslage

Im Zentrum der Entscheidung des Landgerichts München I stand ein Vollstreckungsstreit zwischen einem Alleinerben und einem Vermächtnisnehmer. Anlass war ein Testament, das dem Vermächtnisnehmer ein Grundstücksvermächtnis zuwies. Zwischen den Beteiligten war jedoch streitig, welchen räumlichen und inhaltlichen Zuschnitt dieses Vermächtnis nach dem letzten Willen der Erblasserin erfasste.

Im Anschluss an den Erbfall kam es zu einer gerichtlichen Titulierung zugunsten des Vermächtnisnehmers. Der Alleinerbe wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung und machte im Kern geltend, der titulierte Anspruch gehe über das hinaus, was testamentarisch angeordnet worden sei.

Prozessuale Einordnung

Vollstreckungsabwehrklage als Rechtsbehelf

Der Alleinerbe erhob eine Vollstreckungsabwehrklage (Klage nach § 767 ZPO), um die Vollstreckung aus dem bestehenden Titel zu verhindern. Dieser Klageweg setzt voraus, dass Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren entstanden sind oder ohne Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnten. Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht dazu bestimmt, eine bereits rechtskräftig entschiedene Anspruchsgrundlage erneut inhaltlich überprüfen zu lassen.

Streitgegenstand: Umfang eines Grundstücksvermächtnisses

Gegenstand des Konflikts war nicht die Existenz eines Vermächtnisses als solches, sondern dessen Reichweite. Aus Sicht des Alleinerben sollte die Vollstreckung daran scheitern, dass der Vermächtnisnehmer mehr verlange, als ihm nach dem Testament zustehe. Der Vermächtnisnehmer trat dem entgegen und berief sich auf die bereits titulierte Verpflichtung des Alleinerben.

Entscheidung des LG München I

Abweisung der Klage

Das Landgericht München I wies die Vollstreckungsabwehrklage ab (LG München I, Urteil vom 24.02.2026, Az. 3 O 14679/22). Nach der gerichtlichen Würdigung lagen die Voraussetzungen nicht vor, um die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Titel mit einer Klage nach § 767 ZPO zu Fall zu bringen.

Maßgeblich war, dass die vom Alleinerben angeführten Einwände im Ergebnis auf eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung über den Umfang des Vermächtnisses und damit über den Inhalt des bereits titulierten Anspruchs hinausliefen. Für eine solche Korrektur oder Neubewertung bietet die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich keinen Raum, soweit es um Einwendungen geht, die bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend gemacht werden können oder dort zu klären gewesen wären.

Bedeutung der Titulierung und Rechtskraft

Die Entscheidung verdeutlicht die prozessuale Trennlinie zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren. Ist ein Anspruch gerichtlich festgestellt, ist die Vollstreckung grundsätzlich hinzunehmen, solange nicht nachträgliche, vollstreckungsrechtlich beachtliche Einwendungen eingreifen. Ein Streit über die Auslegung des Testaments und die Reichweite des Grundstücksvermächtnisses ist typischerweise im Erkenntnisverfahren zu führen und nicht in das Vollstreckungsabwehrverfahren zu verlagern.

Einordnung für Vermächtnisse mit Grundstücksbezug

Abgrenzungsfragen bei Grundstücksvermächtnissen

Konflikte entstehen insbesondere dann, wenn die testamentarische Beschreibung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auslegungsbedürftig ist oder wenn tatsächliche Gegebenheiten (z. B. Nutzung, Zuschnitt, Zuordnung) im Zeitpunkt der Anordnung nicht eindeutig abgebildet sind. In solchen Konstellationen kann sich die Auseinandersetzung um den Umfang des Vermächtnisses verdichten, sobald ein Anspruch tituliert und anschließend vollstreckt werden soll.

Verfahrensrechtlicher Rahmen bei Streit über Inhalt und Umfang

Das Urteil des LG München I unterstreicht, dass vollstreckungsrechtliche Einwendungen nicht dazu dienen, inhaltliche Auslegungsfragen nachträglich erneut zu öffnen, wenn diese dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen sind. Der Vollstreckungsschutz nach § 767 ZPO knüpft an eng umrissene Voraussetzungen an, insbesondere an nachträgliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch.

Quellenhinweis

Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf der veröffentlichten Berichterstattung zu der Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 24.02.2026, Az. 3 O 14679/22), abrufbar u. a. unter: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_Az-3-O-1467922_Vollstreckungsabwehrklage-des-Alleinerben-im-Streit-um-Umfang-eines-Grundstuecksvermaechtnisses-abgewiesen~N35780.

Ausblick und Kontakt

Streitigkeiten über die Reichweite von Vermächtnissen und die Durchsetzung titulierten Anspruchs können sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragestellungen aufwerfen. Wenn in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf besteht, kann eine begleitende Einordnung im Rahmen einer Rechtsberatung im Erbrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.