Entscheidung des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hat die Klage der AfD-Bundestagsfraktion, gerichtet auf eine Einladung zur Münchner Sicherheitskonferenz, abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war nach der veröffentlichten Darstellung die Frage, ob aus rechtlichen Maßstäben ein Anspruch auf Teilnahme bzw. Einladung zu der Veranstaltung hergeleitet werden kann. Maßgeblich ist insoweit der im Originalbericht wiedergegebene Sachverhalt und die dort benannten Erwägungen des Gerichts. Quelle: urteile.news, Beitrag vom 11.02.2026 (Az.: 20 O 6791/24).
Ausgangslage und Streitgegenstand
Münchner Sicherheitskonferenz als private Veranstaltung
Nach der Darstellung im Ausgangsbeitrag handelt es sich bei der Münchner Sicherheitskonferenz um eine Veranstaltung, die von einer privatrechtlich organisierten Trägerstruktur verantwortet wird. Damit stellte sich im Verfahren insbesondere die Abgrenzung zwischen privater Organisationsfreiheit und etwaigen Bindungen an verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsmaßstäbe.
Begehren der Klägerin
Die AfD-Bundestagsfraktion verfolgte mit der Klage nach dem Originaltext das Ziel, eine Einladung zur Münchner Sicherheitskonferenz zu erlangen. Das Klagebegehren war damit auf den Zugang zu einem bestimmten, von Dritten veranstalteten Forum gerichtet.
Rechtlicher Rahmen, wie im Bericht wiedergegeben
Keine Herleitung eines Teilnahmeanspruchs
Das Gericht hat die Klage nach der Berichterstattung abgewiesen, weil ein einklagbarer Anspruch auf Einladung nicht festgestellt worden sei. Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein privater Veranstalter verpflichtet sein kann, bestimmten Akteuren Zugang zu gewähren.
Organisations- und Auswahlentscheidungen des Veranstalters
Der Ausgangstext legt dar, dass das Landgericht die Entscheidung über Einladungen als Teil der von der Veranstaltungsorganisation wahrgenommenen Auswahl- und Gestaltungsfreiheit eingeordnet hat. Vor diesem Hintergrund sei eine gerichtliche Verpflichtung zur Einladung nicht begründet worden.
Einordnung und Verfahrensstand
Der vorstehende Inhalt beruht ausschließlich auf dem genannten Originalbeitrag von urteile.news (11.02.2026) zum Verfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 20 O 6791/24). Soweit weitere Instanzen oder Rechtsmittel in Betracht kommen, ist für die Bewertung stets der jeweilige Verfahrensstand maßgeblich; aus der Quelle ergibt sich in erster Linie die Entscheidung der genannten Instanz.
Bedeutung für vergleichbare Konstellationen
Auseinandersetzungen über Zugangsrechte zu Konferenzen, Foren oder sonstigen Veranstaltungen betreffen regelmäßig die Schnittstelle zwischen privatrechtlicher Ausgestaltung, Gleichbehandlungsfragen und dem Schutz der unternehmerischen bzw. organisatorischen Entscheidungsfreiheit. Welche rechtlichen Maßstäbe im Einzelfall tragend sind, hängt typischerweise von Struktur, Ausrichtung, Finanzierung und öffentlicher Einbindung der jeweiligen Veranstaltung ab.
Prozessuale Fragen im Zusammenhang mit Zugangs- und Teilnahmebegehren
Konflikte über Einladungen, Ausschlüsse oder Teilnahmebedingungen werden häufig im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren geführt und erfordern eine präzise Darlegung der Anspruchsgrundlagen sowie der tatsächlichen Umstände. Wer in vergleichbaren Konstellationen eine gerichtliche Klärung in Betracht zieht oder sich gegen entsprechende Begehren verteidigen muss, kann sich zu den Rahmenbedingungen einer professionellen Begleitung im Bereich Prozessführung bei MTR Legal Rechtsanwälte informieren.