Abmahnung wegen Datenschutzverstoß

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Wettbewerber dürfen abmahnen – Urteile des BGH I ZR 186/17 / I ZR 222/19 / I ZR 223/19

 

Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände dürfen Datenschutzverstöße von Unternehmen abmahnen. Das hat der Bundesgerichtshof in mehrere Urteilen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17 / I ZR 222/19 / I ZR 223/19) entschieden. Damit hat der BGH die Verbindung zwischen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht grundlegend geschärft.

 

Datenschutzverstöße können nicht nur von Aufsichtsbehörden geahndet werden. Wie die Entscheidungen des BGH zeigen, können auch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände gegen die Verstöße vorgehen. Für Unternehmen kann das insbesondere im Onlinehandel und bei der Verarbeitung sensibler Daten erhebliche Konsequenzen haben, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT-Recht und Datenschutzrecht berät.

 

Spiele-App postet Daten

 

Im Fall zum Aktenzeichen I ZR 186/17 ging es um ein sogenanntes „App‑Center“ in einem sozialen Netzwerk, in dem Drittanbieter Spiele bereitstellten. Bevor ein Nutzer ein Spiel starten konnte, wurde ihm angezeigt, dass die Anwendung bestimmte Berechtigungen erhalte, z.B. um Statusmeldungen posten zu dürfen. Diese Hinweise waren jedoch vage und informierten nicht darüber, welche konkreten Daten verarbeitet wurden, wer die Empfänger waren und zu welchem Zweck dies geschah. Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer mit Erfolg.

 

Der BGH stellte klar, dass eine solche unklare und pauschale Information nicht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genüge. Die Informationspflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO verlangen eine klare, präzise und verständliche Unterrichtung der betroffenen Personen. Da diese Vorgaben der DSGVO gleichzeitig auch das Marktverhalten im Sinne des Wettbewerbsrechts regeln (§ 3a UWG), stelle die Missachtung einen Wettbewerbsverstoß dar. Mitbewerber oder qualifizierte Verbraucherschutzverbände dürfen daher zivilrechtlich gegen solche Datenschutzverstöße vorgehen, so der BGH. Das gilt unabhängig davon, ob sich ein Nutzer beschwert hat.

 

Apotheker verkaufen Medikamente im Internet

 

Ähnliche Fragen wurden in den Verfahren zu den Aktenzeichen  I ZR 222/19 und I ZR 223/19 behandelt. Hier hatten zwei Apotheken Arzneimittel über die Plattform Amazon verkauft. Dabei wurden personenbezogene Daten der Kunden, darunter auch Gesundheitsdaten, verarbeitet, z.B. Name, Adresse oder bestellte Medikamente samt Informationen zu ihrer Individualisierung. Dagegen hatten andere Apotheker geklagt. Auch diese Klagen hatten Erfolg: Der BGH machte deutlich, dass es sich bei den Bestelldaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO um Gesundheitsdaten handelt. Dies gelte auch dann, wenn die Medikamente nicht verschreibungspflichtig sind. Die Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden vorliegt, die die Apotheker jedoch nicht eingeholt hatten.

 

Der BGH bestätigte die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs, dass Gesundheitsdaten bereits dann vorliegen, wenn sich aus der Bestellung Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand oder die Medikation ergeben. Auch hier sah der BGH einen Wettbewerbsverstoß. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann, so die Karlsruher Richter.

 

DSGVO auch wettbewerbsrechtlich relevant

 

Die Urteile zeigen, dass die Regelungen der DSGVO und hier besonders die Informationspflichten und die Vorschriften zur Einwilligung auch wettbewerbsrechtlich relevant sind. Unternehmen, die personenbezogene oder sensible Daten ohne ausreichende Information oder ohne wirksame Einwilligung verarbeiten, handeln wettbewerbswidrig. Nicht nur Datenschutzbehörden, sondern auch Wettbewerber oder qualifizierte Interessenverbände können gegen solche Verstöße vorgehen. Damit hat der BGH den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts erheblich erweitert. Unternehmen, die gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen, können neben Bußgeldern durch Datenschutzbehörden auch kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände drohen.

 

Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Informationspflichten genau zu prüfen und zu erfüllen. Dazu gehört, dass Nutzer transparent, verständlich und umfassend darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht, wer die Empfänger sind und welche Rechte den Betroffenen zustehen. Ebenso muss vor der Verarbeitung sensibler Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, eine explizite Einwilligung eingeholt und dokumentiert werden. Pauschale oder versteckte Klauseln sind nicht ausreichend.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät zum Datenschutz, zur DSGVO und weiteren Themen des IT-Rechts.

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