Zwölfte GWB-Novelle im Bundestag beraten

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Die im Bundestag beratene Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unterschiedliche Bewertungen erfahren. Im Mittelpunkt standen insbesondere das geplante Vergabescreening, Änderungen bei der Fusionskontrolle, die Digitalisierung kartellrechtlicher Verfahren sowie Regelungen zu Kooperationen im Medienbereich.

Gegenstand der Beratungen war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze. Der Bundestag hatte den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

Öffentliche Anhörung zur Zwölften GWB-Novelle

Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Die öffentliche Anhörung fand am Mittwoch, 14. Oktober 2026, als 54. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie statt. Die Sitzung begann abweichend von der üblichen Sitzungszeit um 14:30 Uhr und war auf eineinhalb Stunden angesetzt. Geleitet wurde die Anhörung vom Ausschussvorsitzenden Christian Freiherr von Stetten (CDU).

Behandelt wurden neben dem Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/7865 auch die Unterrichtung auf Bundestagsdrucksache 21/8302. Diese enthält die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung, die seit dem 30. September 2026 vorliegen.

Ziele des Regierungsentwurfs

Nach dem Entwurf sollen kartellrechtliche Verfahren beschleunigt, effizienter ausgestaltet und stärker digitalisiert werden. Zugleich soll das Bundeskartellamt entlastet werden. Eine Befristung der vorgesehenen Änderungen ist im Regierungsentwurf nicht vorgesehen.

Zu den wesentlichen Regelungskomplexen zählen insbesondere:

  • die Einführung eines Vergabescreenings durch das Bundeskartellamt,
  • Änderungen bei der Fusionskontrolle und den Umsatzschwellen,
  • Digitalisierungsschritte bei Verfahren, insbesondere bei Fusionskontrollanmeldungen,
  • Änderungen im Bereich der Ministererlaubnis,
  • Regelungen für Kooperationen im Medienbereich,
  • die Verlängerung der energiewirtschaftlichen Sondermissbrauchsaufsicht.

Außerdem sieht die Novelle vor, die Amtszeit der Präsidenten des Bundeskartellamts auf acht Jahre zu befristen.

Vergabescreening als neuer Ansatz bei öffentlichen Aufträgen

Systematische Auswertung von Vergabedaten

Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die Einführung eines Vergabescreenings. Das Bundeskartellamt soll künftig Angebotspreise und weitere Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren systematisch und ohne konkreten Verdacht auswerten dürfen. Ziel ist es, Kartellabsprachen in Vergabeverfahren besser erkennen und verfolgen zu können.

Das Vergabescreening soll dem Bundeskartellamt nur im Oberschwellenbereich eröffnet werden. Parallel dazu sollen Auftraggeber verpflichtet werden, Bieterdaten zu übermitteln. Die Rechtsgrundlagen des Vergabescreenings sollen in §§ 32h und 114 GWB verankert werden.

Position des Bundeskartellamts

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, begrüßte in der Anhörung die geplante Einführung des Vergabescreenings. Er erklärte, damit solle auch in Deutschland ein zusätzliches Instrument zur Durchsetzung des Kartellrechts und zur Stärkung fairen Wettbewerbs in öffentlichen Vergabeverfahren geschaffen werden.

Nach seiner Darstellung wird ein solches Screening in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits erfolgreich eingesetzt. Das Bundeskartellamt verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine mögliche abschreckende Wirkung bereits im Vorfeld etwaiger Submissionsabsprachen; als Vorbild wurde unter anderem Finnland genannt. Den mit dem Instrument verbundenen Erfüllungsaufwand bezeichnete Mundt als „absolut gering“.

Hinweise zu Aufwand und Ausgestaltung

Professor Stefan Hertwig von CBH Rechtsanwälte bewertete das Vergabescreening als sinnvoll. Er regte jedoch an, Berichtspflichten und Berichtswege zu bündeln und über eine einheitliche Schnittstelle auszugestalten. Nach seiner Auffassung sollte gegenüber dem Datenservice Öffentlicher Einkauf nur ein einziges Formular von öffentlichen Auftraggebern genutzt werden.

Hertwig widersprach der Einschätzung des Entwurfs, wonach beim Bundeskartellamt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe. Er verwies darauf, dass die Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts ausgelastet seien.

Auch Professor Rupprecht Podszun von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hob das Vergabescreening positiv hervor. Er bezeichnete es als „hervorragendes Beispiel für das Lernen vom Ausland und für die Digitalisierung des Wettbewerbsschutzes“.

Bundesrat fordert engere Bindung des Vergabescreenings

Stellungnahme vom 25. September 2026

Der Bundesrat nahm in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung zu dem Entwurf. Er verlangte, das Vergabescreening ausschließlich zur Missbrauchskontrolle einzusetzen und verbindlich mit einer Evaluierung zu verknüpfen.

Konkret beantragte der Bundesrat, § 32h GWB um einen neuen Absatz 3 und einen neuen Absatz 4 zu ergänzen. Damit sollte eine gesetzliche Evaluierungsverpflichtung aufgenommen werden. Der Regierungsentwurf sieht eine Evaluierung bislang nur in der Begründung zu § 32h GWB vor.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Von den neun Punkten der Stellungnahme des Bundesrates betreffen zwei die öffentliche Beschaffung. Die Bundesregierung lehnt beide Punkte ab. Damit bleibt die unterschiedliche Bewertung der Reichweite des Vergabescreenings im parlamentarischen Verfahren erkennbar.

Fusionskontrolle: Streit über höhere Umsatzschwellen

Geplante Anpassung der Schwellenwerte

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle betrifft die Fusionskontrolle. Vorgesehen ist eine deutliche Anhebung der Umsatzschwellen für die Anmeldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen. Die weltweite Schwelle soll von 500 Millionen Euro auf 750 Millionen Euro steigen, die erste Inlandsschwelle von 50 Millionen Euro auf 75 Millionen Euro.

Auch die zweite Inlandsumsatzschwelle soll angepasst werden. Sie soll von 17,5 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro angehoben werden. Damit würden erstmals alle drei Umsatzschwellenwerte des § 35 Absatz 1 GWB gleichzeitig verändert.

Nach dem Entwurf sollen insbesondere strategische Übernahmen innovativer Unternehmen, sogenannte „killer acquisitions“, besser erfasst werden können. Zudem wird die Transaktionswertschwelle erweitert. Ein Transaktionswert von mehr als 400 Millionen Euro beim Erwerb eines umsatzschwachen Unternehmens soll als Indiz für eine künftige disruptive Marktveränderung gelten.

Kritik an möglichen Schutzlücken

Andreas Mundt äußerte sich kritisch zur geplanten Erhöhung der Aufgreifschwellen für Zusammenschlussvorhaben. Aus seiner Sicht würden die Möglichkeiten, wirksam gegen die Entstehung wirtschaftlicher Macht vorzugehen, über ein ökonomisch sinnvolles Maß hinaus begrenzt. Dadurch könnten Schutzlücken entstehen.

Professor Rupprecht Podszun bewertete die geplante Anhebung der Schwellenwerte ebenfalls als nicht zielführend. Er wies darauf hin, dass die Effektivität der Fusionskontrolle beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere Zusammenschlüsse auf regionalen Märkten könnten aus der Kontrolle herausfallen.

Ein Vertreter einer wirtschaftspolitischen Nichtregierungsorganisation verwies ebenfalls auf mögliche Auswirkungen bei regionalen Märkten. Nach seiner Darstellung lägen die Steigerungsraten der Schwellenwerte deutlich über der Entwicklung anderer wirtschaftlicher Kennzahlen, etwa des Bruttoinlandsprodukts oder des Verbraucherpreisindexes. Für den Zeitraum von 2020 bis 2025 nannte er beim Verbraucherpreisindex einen Wert von 21,9 Prozent und sah daher keine bloß nominale Anpassung, sondern eine reale Einschränkung der Fusionskontrolle.

Auch die Monopolkommission äußerte in ihrem Hauptgutachten „Wettbewerb 2026“ ausdrücklich Bedenken gegen die geplante Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle. Die Änderung der Transaktionswertschwelle geht zugleich auch auf Anregungen der Monopolkommission zurück.

Befürwortende Stimmen zur Schwellenanhebung

Eine andere Bewertung vertrat Professor Daniel Zimmer von der Universität Bonn. Er hielt die Anhebung angesichts der Inflation für vertretbar. In seiner Stellungnahme führte er aus, die kumulierte Inflation von 2002 bis 2026 habe unter Berücksichtigung von Zinseszins-Effekten rund 50 Prozent betragen; die Anhebung auf 750 Millionen Euro spiegele daher näherungsweise Veränderungen des Geldwerts wider.

Rechtsanwalt Jan Heithecker von DENTONS bezeichnete die beabsichtigte Anhebung der Umsatzschwellen ebenfalls als angemessen. Nach seiner Einschätzung würden voraussichtlich keine potenziell problematischen Fälle der Prüfung durch das Bundeskartellamt entzogen. Zugleich erwarte er einen „durchaus beachtlichen Bürokratieabbau“.

Digitalisierung und weitere Verfahrensänderungen

Digitale Fusionskontrollanmeldungen ab 2028

Die Novelle sieht vor, dass Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 digital erfolgen sollen. Dies fügt sich in das übergeordnete Ziel ein, kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten.

Ein Vertreter eines deutschen Handelsverbands zeigte sich mit dem Gesetzentwurf zufrieden. Er sah in den Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und Digitalisierung der Kartellverfahren richtige Antworten auf aktuelle Herausforderungen. Schnelle Entscheidungen des Bundeskartellamts schafften nach seiner Darstellung Rechtssicherheit und lägen auch im Interesse der Einzelhandelsunternehmen.

Weitere Änderungen im Entwurf

Der Entwurf enthält neben den zentralen Fragen des Vergabescreenings und der Fusionskontrolle weitere Regelungen. Dazu gehört die Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen die Ministererlaubnis. Die mit der 9. GWB-Novelle eingeführte Beschränkung des Rechtsschutzes soll gestrichen werden.

Außerdem soll die energiewirtschaftliche Sondermissbrauchsaufsicht um weitere fünf Jahre verlängert werden. Der Bundesverband der Deutschen Industrie bewertete die Novelle insgesamt nicht als überzeugendes Entlastungssignal. Nach seiner Einschätzung wird sie dem Anspruch der Koalitionsbeschlüsse nur teilweise gerecht und enthält lediglich einzelne Modernisierungsschritte.

Der Verbandsvertreter sprach sich zugleich dafür aus, aus seiner Sicht „politische Fehlgriffe“ der Vergangenheit zurückzunehmen. Er bezog dies insbesondere auf Verschärfungen, die im Zusammenhang mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket eingeführt worden seien und die er als „völlig verfehlt“ bezeichnete.

Medienkooperationen und Kartellverbot

Ausnahmen für Presseverlage und private Rundfunkanbieter

In der Anhörung wurde auch über Fusionen und Kooperationen im Medienbereich gesprochen. Der Gesetzentwurf sieht vor, Ausnahmen vom Kartellverbot für Medienkooperationen zu erweitern. Private Rundfunkanbieter sollen in die Ausnahmen vom Kartellverbot für Presseverlage einbezogen werden.

Zweck dieser Einbeziehung ist es, Kooperationen im intermedialen Wettbewerb mit großen Onlineplattformen zu erleichtern. Damit reagiert der Entwurf auf Veränderungen im Medienmarkt, ohne das Kartellverbot insgesamt aufzuheben.

Kritik an der Reichweite der geplanten Änderungen

Rechtsanwalt Till Steinvorth, Partner bei NOERR, sprach in diesem Zusammenhang von lediglich kleinen Schritten. Diese reichten nach seiner Einschätzung in keiner Weise aus, wenn das Kartellrecht dazu beitragen solle, die freie, marktwirtschaftliche Presse in Deutschland zu erhalten.

Er verwies darauf, dass Presseangebote ihre Leser bereits heute im Durchschnitt überwiegend in digitalen Formaten erreichten. Das Kartellrecht müsse aus seiner Sicht so weiterentwickelt werden, dass Verlage im Printbereich notwendige Effizienzen durch Konsolidierungen und Kooperationen unkompliziert erreichen könnten.

Nur auf diese Weise könnten Verlage im Printbereich nach seiner Auffassung rentabel bleiben. Dies betreffe sowohl die weitere Bereitstellung klassischer Titel als auch die Finanzierung notwendiger Investitionen in die fortschreitende Digitalisierung.

Antrag von Bündnis 90/Die Grünen

Verbraucherrechte und Marktkonzentration

Zusätzlich zum Regierungsentwurf befasste sich die Anhörung mit einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestagsdrucksache 21/8395. Darin werden vor allem eine Stärkung der Verbraucherrechte sowie Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken, irreführender Werbung und Marktkonzentration verlangt.

Der Antrag wurde im Rahmen derselben Anhörung behandelt. Die unterschiedlichen Stellungnahmen der Sachverständigen bezogen sich jedoch vor allem auf die im Regierungsentwurf angelegten Schwerpunkte Vergabescreening, Fusionskontrolle, Digitalisierung und Medienkooperationen.

Einordnung für Unternehmen und Marktteilnehmer

Relevanz der Reform im Wettbewerbsumfeld

Die Beratungen zeigen, dass die Zwölfte GWB-Novelle in zentralen Bereichen unterschiedlich beurteilt wird. Während das Vergabescreening von mehreren Seiten als geeignetes Instrument zur Stärkung des Wettbewerbs in öffentlichen Vergabeverfahren angesehen wird, bestehen bei der Anhebung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle erhebliche Meinungsunterschiede.

Für Unternehmen können insbesondere folgende Punkte Bedeutung erlangen:

  • künftige Datenübermittlungspflichten bei öffentlichen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich,
  • veränderte Anmeldepflichten bei Unternehmenszusammenschlüssen,
  • digitale Fusionskontrollanmeldungen ab 2028,
  • erweiterte Kooperationsmöglichkeiten im Medienbereich,
  • geänderte Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Ministererlaubnissen.

Der weitere parlamentarische Verlauf bleibt maßgeblich dafür, in welcher konkreten Form die vorgesehenen Änderungen in Kraft treten. Der Inhalt der Anhörung verdeutlicht, dass sowohl Entlastungsziele als auch wettbewerbspolitische Schutzinteressen gegeneinander abgewogen werden.

Häufige Fragen

Was regelt das Vergabescreening in der Zwölften GWB-Novelle?

Das Vergabescreening soll dem Bundeskartellamt ermöglichen, Angebotspreise und weitere Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich systematisch und verdachtsunabhängig auszuwerten. Ziel ist es, Kartellabsprachen in Vergabeverfahren besser aufzudecken und zu verfolgen.

Welche Umsatzschwellen sollen bei der Fusionskontrolle nach § 35 GWB geändert werden?

Geplant ist eine Anhebung der weltweiten Schwelle von 500 auf 750 Millionen Euro, der ersten Inlandsschwelle von 50 auf 75 Millionen Euro und der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 17,5 auf 20 Millionen Euro. Damit würden erstmals alle drei Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 GWB gleichzeitig angepasst.

Welche praktischen Folgen kann die Zwölfte GWB-Novelle für Unternehmen haben?

Unternehmen können je nach Tätigkeit von geänderten Meldepflichten bei Zusammenschlüssen, digitalen Fusionskontrollanmeldungen ab 2028 oder Datenübermittlungspflichten bei öffentlichen Vergaben betroffen sein. Die genaue Reichweite hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und der endgültigen Fassung der Novelle ab.

Wettbewerbsrechtliche Beratung zur GWB-Novelle

Die geplante Reform des Kartellrechts betrifft zentrale Fragen der Marktordnung, der Unternehmenszusammenschlüsse und der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann eine sorgfältige rechtliche Einordnung der geplanten Änderungen im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und bietet hierzu weiterführende Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.