Wirecard-Aktionäre erhalten keine Ansprüche aus der Insolvenzmasse

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Bundesgerichtshof verneint Ansprüche von Wirecard-Aktionären als einfache Insolvenzgläubiger

Mit Urteil vom 12. September 2024 (Az. IX ZR 127/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Aktionären der insolventen Wirecard AG keine Geldforderungen aus der Insolvenzmasse im Rang einfacher Insolvenzgläubiger zustehen. Dieses Urteil begründet für Beteiligte am Kapitalmarkt Rechtssicherheit hinsichtlich der rechtlichen Stellung von Anteilseignern im Insolvenzfall und definiert die Grenzen zwischen Beteiligungs- und Gläubigerrechten.

Hintergrund der Entscheidung

Im Zuge der Insolvenz der Wirecard AG forderten zahlreiche Anteilseigner finanzielle Ausgleiche im Insolvenzverfahren. Die Antragsteller führten im Wesentlichen an, sie hätten ihre Beteiligung auf der Grundlage unzutreffender oder unvollständiger Unternehmensinformationen erworben und seien dadurch geschädigt worden. Sie verlangten daher eine Berücksichtigung ihrer Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38 ff. InsO.

Rechtsstellung von Aktionären im Insolvenzverfahren

Der BGH bestätigte jedoch, dass Anteilseigner – und somit auch Aktionäre – grundsätzlich keine Zahlungsansprüche gegen die eigene Gesellschaft im Rang einfacher Insolvenzgläubiger geltend machen können. Dies gelte auch, wenn der Aktienerwerb auf irreführenden Angaben beruht habe. Vielmehr hält das Gericht an dem Grundsatz fest, dass das Gesellschaftsrecht einen Vorrang der Gläubiger vor den Anteilseignern anordnet und so sicherstellt, dass Gesellschafter mit ihrem Kapitaleinsatz unternehmerische Verlustrisiken tragen.

Ausschluss von Ersatzansprüchen aus betrugsbedingtem Erwerb

Auch Ansprüche aus einem auf Täuschung beruhenden Erwerbstatbestand werden von dieser Regelung erfasst. Nach Auffassung des BGH sind Ersatzforderungen von Anlegern, die Aktien unter irreführenden Prämissen bezogen haben, gesellschaftsrechtlich als sog. „nachrangige Forderungen“ einzustufen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Somit werden betroffene Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt und sind mit ihren Ansprüchen hinter den einfachen Insolvenzgläubigern eingereiht.

Vertiefte Begründung des Bundesgerichtshofs

Der BGH unterstreicht, dass die Einordnung von Ersatzforderungen geschädigter Aktionäre als einfache Insolvenzforderungen die gesellschaftsrechtlichen Strukturen unterlaufen und zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Anteilseigner gegenüber den vorrangigen außenstehenden Gläubigern führen würde. Im Sinne der Gleichbehandlung knüpft das Gericht damit an bestehende Grundsatzentscheidungen zur gesellschaftsrechtlichen Risikoallokation und Kapitalschutz an.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Täuschung durch Organmitglieder der Gesellschaft nicht dazu führt, dass die so betroffenen Aktionäre im Insolvenzverfahren unmittelbar am Verwertungserlös partizipieren dürfen. Ansprüche gegen das insolvente Unternehmen, die auf dem Beteiligungsverhältnis als solchem beruhen, sind insoweit ausdrücklich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Konsequenzen für Aktionäre und Investoren

Das Urteil verdeutlicht die mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verbundenen Risiken bei Insolvenz eines Emittenten. Anteilseigner bleiben im Insolvenzfall in der weit überwiegenden Zahl der Konstellationen auf ihre Investition beschränkt, während außenstehende Gläubiger im Rang vorgehen. Die Entscheidung unterstreicht ferner die Intention des Gesetzgebers, bei Unternehmensinsolvenzen eine klare Trennung zwischen Beteiligungs- und Gläubigerrechten zu wahren.

Für Aktionäre der Wirecard AG bedeutet das Urteil, dass ihre Forderungen auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln sind und keine einfache Insolvenzforderung begründen. Ob und in welchem Umfang eine Befriedigung der Ansprüche im Rang nachrangiger Gläubiger erfolgen kann, bleibt im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu klären.

Weitere Details sind der offiziellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. IX ZR 127/24) und der einschlägigen Berichterstattung, beispielsweise bei urteile.news (https://urteile.news/BGH_IX-ZR-12724_Wirecard-Aktionaere-haben-keinen-Anspruch-auf-Geld-als-einfache-Insolvenzglaeubiger-aus-der-Insolvenzmasse~N35561), zu entnehmen.

Rechtliche Fragestellungen im Insolvenzrecht

Die aktuelle Entscheidung des BGH unterstreicht die Komplexität gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen im Insolvenzkontext und verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Insbesondere im Bereich des Kapitalmarktschutzes und bei Beteiligungen an Publikumsgesellschaften treten bei einer Insolvenz zahlreiche Besonderheiten zutage, die einer differenzierten rechtlichen Bewertung bedürfen.

Unternehmen, Investoren sowie vermögende Privatpersonen, die sich mit Fragen der insolvenzrechtlichen Anspruchsdurchsetzung oder -abwehr befassen, finden weiterführende Informationen und professionelle Unterstützung im Bereich Insolvenzrecht unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.