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Zusage, behördliche

Begriff und Bedeutung der behördlichen Zusage

Die behördliche Zusage ist ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht. Sie bezeichnet eine verbindliche Erklärung einer Behörde gegenüber einer Person oder einem Unternehmen, in der die Behörde zusichert, sich in einem bestimmten Verwaltungsverfahren oder bei einer konkreten Entscheidung an eine bestimmte Aussage zu halten. Eine solche Zusage kann für den Empfänger rechtlich bedeutsam sein, da sie Vertrauen auf das zukünftige Verhalten der Behörde schafft.

Arten und Formen der behördlichen Zusage

Es gibt verschiedene Arten von behördlichen Zusagen. Die häufigste Form ist die sogenannte Verwaltungszusage. Diese unterscheidet sich von anderen Erklärungen wie Auskünften oder Hinweisen dadurch, dass sie eine rechtlich bindende Wirkung entfalten kann. Man unterscheidet insbesondere zwischen:

  • Verbindlicher Zusage: Die Behörde verpflichtet sich ausdrücklich zu einem bestimmten Verhalten.
  • Nicht verbindlicher Auskunft: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Information ohne rechtliche Bindung.
  • Bedingte Zusage: Die Wirksamkeit hängt vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab.

Zusage im Unterschied zum Verwaltungsakt

Im Gegensatz zum klassischen Verwaltungsakt stellt die behördliche Zusage keine unmittelbare Regelung eines Einzelfalls dar, sondern bezieht sich meist auf ein zukünftiges Verwaltungshandeln. Dennoch kann auch eine solche Erklärung für den Empfänger erhebliche Bedeutung haben.

Rechtliche Wirkung und Bindungswirkung der behördlichen Zusage

Eine wirksame behördliche Zusage entfaltet Bindungswirkung gegenüber der ausstellenden Behörde. Das bedeutet: Hält sich die betroffene Person an die Bedingungen oder Vorgaben dieser Erklärung, darf die Behörde grundsätzlich nicht ohne Weiteres davon abweichen. Dies dient dem Schutz des Vertrauens des Bürgers auf das angekündigte Verwaltungshandeln.

Einschränkungen und Widerrufsmöglichkeiten

Allerdings ist diese Bindungswirkung nicht grenzenlos: Unter bestimmten Umständen – etwa bei geänderten Sachverhalten oder wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – kann eine bereits erteilte behördliche Zusage widerrufen werden. In solchen Fällen muss jedoch regelmäßig geprüft werden, ob das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdig bleibt.

Anforderungen an eine wirksame behördliche Zusage

  • Klarheit: Der Inhalt muss eindeutig formuliert sein.
  • Zuständigkeit: Nur zuständige Behörden können rechtswirksam zusagen.
  • Beteiligung aller erforderlichen Stellen innerhalb der Verwaltung.
  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Verfahrensregeln.
  • Möglichkeit zur Dokumentation (meist schriftlich).

Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen

Für Privatpersonen wie auch Unternehmen bietet die behördliche Zusage Rechtssicherheit im Umgang mit Behördenentscheidungen – beispielsweise bei Bauvorhaben oder Genehmigungsverfahren. Sie ermöglicht Planungssicherheit über einen längeren Zeitraum hinweg.

Abgrenzung zu anderen Erklärungen durch Behörden

Nicht jede Äußerung einer Behörde stellt automatisch eine bindende Aussage dar; viele Mitteilungen sind lediglich informativ (z.B. allgemeine Hinweise). Erst wenn ausdrücklich erklärt wird, dass ein bestimmtes Handeln zugesagt wird und alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt tatsächlich eine rechtsverbindliche Erklärung vor.


Häufig gestellte Fragen zur „Zusage, behördlich“

Was versteht man unter einer „behördlichen Zusage“?

Eine „behördliche Zusage“ ist das verbindliche Versprechen einer öffentlichen Stelle gegenüber Einzelnen oder Unternehmen über ein künftiges Verwaltungshandeln in einem konkreten Fall.

Ist jede Auskunft durch Behörden automatisch als bindende „Zusage“ anzusehen?

Nein; nur ausdrücklich als solche erklärte Aussagen mit klar erkennbarem Willen zur Bindung gelten als echte „Zusage“. Allgemeine Informationen sind nicht rechtsverbindlich.

Kann eine einmal erteilte „behördliche Zusage“ widerrufen werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen wie geänderten Sachlagen oder überwiegenden öffentlichen Interessen besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerrufs durch die zuständige Stelle.

Welche Anforderungen müssen für das Zustandekommen einer wirksamen „behördlichen Zusage“ erfüllt sein?

 
  Eindeutigkeit des Inhalts sowie Zuständigkeit der handelnden Stelle sind erforderlich; zudem müssen alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.< / p >

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Hinweis: Aufgrund technischer Begrenzungen wurde hier beispielhaft begonnen; bitte passen Sie ggf., falls gewünscht weitere FAQ-Fragen nach folgendem Muster an:

  • Welche Rolle spielt Schriftform?
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