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Zentrales Vorsorgeregister


Zentrales Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein bundesweit geführtes Register, das der Dokumentation und Registrierung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen dient. Es wurde eingeführt, um das Auffinden und die Berücksichtigung dieser Vorsorgedokumente durch Gerichte und Notare im Falle eines Vorsorge- oder Betreuungsfalls sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage

Das Zentrale Vorsorgeregister wird auf Basis des § 78b Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit der Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV) geführt. Die Bundesnotarkammer ist nach § 78b Abs. 1 BNotO für die Einrichtung und Führung des Registers zuständig. Die gesetzliche Regelung enthält verbindliche Vorgaben zum Zweck, zur Nutzung, zum Zugriff und zum Datenschutz des Registers.

Umfang der Registrierung

Im Zentralen Vorsorgeregister werden keine originalen Vollmachten oder Verfügungen hinterlegt. Stattdessen werden lediglich die relevanten Daten zur Erreichbarkeit der bevollmächtigten Personen sowie der Inhalt der Vollmachtsarten registriert. Ziel ist, im Bedarfsfall schnell Auskunft über das Vorliegen und den Inhalt relevanter Vorsorgedokumente zu geben.

Funktion und Bedeutung

Sinn und Zweck

Das Zentrale Vorsorgeregister dient der Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Betreuungsverfahren. Gerichte, insbesondere die Betreuungsgerichte, können vor Anordnung einer rechtlichen Betreuung prüfen, ob bereits eine Vorsorgevollmacht besteht. Damit können unnötige gerichtliche Betreuungsverfahren vermieden und der Wille des Vollmachtgebers gewahrt werden.

Nutzerkreis

Das Register steht im Wesentlichen den deutschen Betreuungsgerichten, vereidigten Notaren und in bestimmten Fällen Behörden zur Verfügung. Privatpersonen können ihr Vorsorgedokument eintragen lassen, Einsicht erhalten aber ausschließlich berechtigte Stellen.

Registrierungspflicht

Eine Registrierungspflicht für Vorsorgevollmachten besteht in Deutschland nicht. Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ist freiwillig, wird jedoch von vielen Stellen empfohlen, da so auch im Notfall die schnelle Auffindbarkeit der entsprechenden Dokumente gewährleistet ist.

Eintragungsfähige Dokumente

Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Dokumententypen hinterlegt werden:

  • Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • Patientenverfügungen

Für jede dieser Kategorien werden bestimmte Mindestangaben abgefragt (z.B. Angaben zum Vollmachtgeber, zu Bevollmächtigten, zum Dokumentationsdatum und zum Aufbewahrungsort des Originals).

Ablauf der Registrierung

Verfahren

Die Registrierungen können sowohl elektronisch als auch postalisch beantragt werden. Die häufigste Praxis ist die Online-Erfassung über das Portal der Bundesnotarkammer. Die Kosten richten sich nach der jeweils aktuellen Gebührentabelle, die unter anderem von der Art und Anzahl der Bevollmächtigten abhängt.

Dateninhalt

Im Register werden keine Dokumente gespeichert, sondern lediglich folgende Angaben:

  • Name und Geburtsdatum des Vollmachtgebers
  • Erreichbarkeitsdaten der Bevollmächtigten und ggf. Ersatzbevollmächtigten
  • Art und Umfang der Bevollmächtigung (z.B. persönliche Angelegenheiten, Vermögenssorge)
  • Datum der Errichtung oder Hinterlegung
  • Informationen zum Auffindeort des Originals

Abfrage und Auskunft

Zugriffsmöglichkeiten

Der Zugriff auf das Zentrale Vorsorgeregister ist aus Datenschutzgründen streng reglementiert. Nur Betreuungsgerichte, Notare im Rahmen ihrer Amtspflichten und in speziellen Fällen Behörden können Anfragen stellen. So ist insbesondere bei Erstellung oder Änderung von Betreuerbestellungen sowie im Erbfall der Registerabruf bedeutsam.

Benachrichtigung und Verfahren

Wird im Vorsorgeregister ein Eintrag gefunden, wird das Gericht oder die auskunftsberechtigte Stelle über den Bestand entsprechender Dokumente und die Kontaktdaten der Bevollmächtigten informiert. Dadurch kann direkt Kontakt aufgenommen und die Vertretung sichergestellt werden.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Zulässigkeit der Datenspeicherung

Die Datenerhebung und -verarbeitung im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den ergänzenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts. Eine Übermittlung der Daten an nichtberechtigte Dritte ist ausgeschlossen.

Löschung und Berichtigung

Nach § 78b Abs. 4 BNotO können unrichtige oder veraltete Daten jederzeit auf Antrag berichtigt oder gelöscht werden. Die Löschung erfolgt insbesondere nach Widerruf der Vollmacht, Tod des Vollmachtgebers oder auf ausdrücklichen Wunsch.

Bedeutung für die Praxis

Bedeutung im Notfall

Das Zentrale Vorsorgeregister gewährleistet, dass Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen in Eilfällen wie plötzlicher Erkrankung oder Unfall vom Betreuungsgericht rasch aufgefunden und berücksichtigt werden können. Es schützt somit das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und vermeidet unnötige gesetzliche Betreuungen.

Internationale Bezüge

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (z.B. mit Bezug zum EU-Ausland) ist die Bedeutung des Zentralen Vorsorgeregisters begrenzt. Das Register ist für die deutschen Behörden maßgeblich, eine europaweite Verknüpfung vergleichbarer Register existiert bislang nicht.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister (zvr)
  • Bundesministerium der Justiz: Informationen zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Gesetzestexte: Bundesnotarordnung (BNotO), Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)
  • Informationsportal zur rechtlichen Vorsorge und Betreuung

Das Zentrale Vorsorgeregister stellt ein zentrales Instrument zum Schutz der Selbstbestimmung im Alter und bei Krankheit dar. Es vereinfacht gerichtliche Verfahren, schützt vor ungewollter Fremdbestimmung und ist ein wesentlicher Bestandteil der privaten Vorsorgeplanung in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen?

Damit eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer erfasst werden kann, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine wirksame Vorsorgevollmacht nach den maßgeblichen gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen vorliegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier grundsätzlich keine spezielle Form für die Vorsorgevollmacht vor, jedoch ist eine schriftliche Form dringend angeraten und teilweise zwingend erforderlich (z.B. bei Grundstücksgeschäften oder bestimmten Bankangelegenheiten, § 29 GBO, § 164 BGB). Die Vollmacht muss vom Vollmachtgeber höchstpersönlich erteilt und eigenhändig unterschrieben werden. Im Falle einer notariellen Beurkundung, wie sie oft aus Gründen der Rechtssicherheit gewählt wird, muss die notarielle Urkunde vorliegen. Das Zentrale Vorsorgeregister selbst prüft aber nicht die Wirksamkeit der Vollmacht, sondern trägt die vom Antragsstellenden gemeldeten Daten ein. Rechtlich ist außerdem erforderlich, dass die Datenübermittlung nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes und der ZVR-Verordnung erfolgt. Die Eintragung kann durch den Vollmachtgeber, einen Bevollmächtigten mit Vorlage der Vollmacht, durch Betreuungsgerichte oder durch beurkundende Notare erfolgen. So wird sichergestellt, dass nur die betroffene oder autorisierte Person einen Eintrag vornehmen darf.

Wer ist berechtigt, Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister zu nehmen, und wie sind die rechtlichen Zugriffsbeschränkungen geregelt?

Das Einsichtsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister ist aus Datenschutz- und Persönlichkeitsgründen strikt geregelt. Nach § 78b BNotO dürfen ausschließlich bestimmte Stellen Zugang zu den im Register gespeicherten Daten erhalten. Hierzu zählen insbesondere die für ein Betreuungsverfahren zuständigen Gerichte sowie die Erwachsenenschutzbehörden. Die Einsicht ist nur für den Zweck zulässig, festzustellen, ob für eine bestimmte Person eine Vorsorgevollmacht oder eine ähnliche Verfügungsregelung besteht. Dritten, Privatpersonen oder anderen Institutionen ist eine Einsichtnahme nicht möglich. Selbst behandelnde Ärzte oder Krankenhäuser können keinen direkten Zugriff nehmen, sie können aber – mit Zustimmung des Betroffenen oder Bevollmächtigten – informiert werden. Der Abruf sowie die damit verbundene Datenübermittlung werden vom Zentralen Vorsorgeregister protokolliert und nach strengen Vorgaben kontrolliert.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister?

Die Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister hat keine konstitutive Wirkung hinsichtlich des Bestands oder der Wirksamkeit der Vollmacht. Sie dient ausschließlich der Information für die im Betreuungsrecht vorgesehenen Stellen, insbesondere den Betreuungsgerichten. Im gesetzlichen Verfahren ist ein Betreuungsgericht verpflichtet, das Register abzufragen, bevor es eine Betreuung anordnet (§ 1896 Abs. 2 S. 2, § 1901c BGB). Wird eine Vorsorgevollmacht festgestellt, soll eine Betreuung grundsätzlich unterbleiben, soweit die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten geregelt werden können. Die Registrierung hat daher maßgeblichen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung und kann dazu beitragen, staatliche Eingriffe zu vermeiden und den selbstbestimmten Willen der Betroffenen zu sichern.

Kann eine einmal erfolgte Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister rechtlich widerrufen oder geändert werden?

Der Betroffene, der die Vollmacht erteilt und im Register eingetragen hat, kann zu jeder Zeit die bei der Zentralen Vorsorgeregister gespeicherten Daten ändern oder löschen lassen. Rechtlich ist der Löschungsanspruch in § 17 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und spezifisch in der ZVR-Verordnung normiert. Ein Änderungs- oder Löschungsantrag kann schriftlich oder online über das Portal der Bundesnotarkammer gestellt werden. Die Löschung bewirkt jedoch nicht automatisch die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht selbst, sondern löscht nur die Eintragung im Register. Falls Vollmachten tatsächlich aufgehoben oder geändert werden sollen, muss dies rechtlich wirksam außerhalb des Registers erfolgen (beispielsweise durch schriftlichen Widerruf der Vollmacht oder Neuausstellung).

Welche rechtlichen Pflichten treffen Notare und Betreuungsgerichte im Zusammenhang mit dem Zentralen Vorsorgeregister?

Notare sind gemäß § 18 Abs. 2 BeurkG bzw. ZVR-Verordnung rechtlich verpflichtet, bei jeder Beurkundung oder Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht den Vollmachtgeber über das Zentrale Vorsorgeregister aufzuklären und auf dessen Wunsch die Registrierung der Verfügung vorzunehmen. Sie handeln hierbei im Rahmen ihrer Amtspflichten. Für Betreuungsgerichte besteht die gesetzliche Pflicht (§ 1901c BGB), vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens das Zentrale Vorsorgeregister abzufragen, um festzustellen, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, die die Anordnung einer Betreuung entbehrlich macht. Die Gerichte dürfen die im Register enthaltenen Daten allein zu diesem rechtlichen Prüfzweck nutzen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann aufsichtsrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sind die im Zentralen Vorsorgeregister gespeicherten Daten durch rechtliche Vorschriften besonders geschützt?

Der Schutz der im Zentralen Vorsorgeregister gespeicherten personenbezogenen Daten unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der ZVR-Verordnung. Die Bundesnotarkammer als Registerführerin ist als öffentlich-rechtliche Stelle zur Sicherstellung von Datenschutz, Datensicherheit und Zweckbindung verpflichtet. Zugriff auf die Daten erhalten ausschließlich berechtigte Stellen im Rahmen eines gesetzlich klar umrissenen Verfahrens. Darüber hinaus werden alle Zugriffe auf das Register protokolliert und unterliegen strenger Kontrolle und regelmäßiger Überprüfung durch Aufsichtsbehörden. Unberechtigte Zugriffe sind straf- und zivilrechtlich sanktionierbar.