Zentrales Vorsorgeregister

Begriff und Funktion des Zentralen Vorsorgeregisters

Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein bundesweites Register, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. Es dient dazu, Angaben über Vorsorgevollmachten und verwandte Vorsorgedokumente zentral zu erfassen, damit zuständige Stellen im Bedarfsfall schnell feststellen können, ob und bei wem eine bevollmächtigte Person benannt ist. Es handelt sich nicht um ein öffentlich zugängliches Register, sondern um ein Auskunftssystem für berechtigte Stellen, insbesondere in Verfahren, in denen über eine rechtliche Betreuung zu entscheiden ist.

Der Kernzweck liegt darin, unnötige gerichtliche Betreuungen zu vermeiden oder zu begrenzen, wenn bereits eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert. Das Register enthält dabei keine Inhalte der Dokumente, sondern ausschließlich strukturierte Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und Prüfung der Zuständigkeiten ermöglichen.

Erfasste Vorsorgedokumente und Daten

Erfasste Dokumentarten

Im Zentralen Vorsorgeregister werden insbesondere folgende Vorsorgeformen verzeichnet:

  • Vorsorgevollmacht (Bevollmächtigung für persönliche, vermögensrechtliche und gesundheitliche Angelegenheiten)
  • Betreuungsverfügung (Wunsch zur Person der Betreuung und zur Ausgestaltung, falls eine Betreuung erforderlich wird)
  • Hinweise zur Patientenverfügung (Information, dass eine solche existiert, sowie deren Aufbewahrungsort)

Die Eintragung erfolgt freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vorsorgedokuments, erhöht jedoch die Auffindbarkeit für berechtigte Stellen.

Umfang der gespeicherten Angaben

Das Register speichert typischerweise:

  • Angaben zur bevollmächtigenden Person (Name, Geburtsdatum, Kontaktangaben)
  • Angaben zu benannten Bevollmächtigten (Name, Kontaktangaben; ggf. Ersatzbevollmächtigte)
  • Allgemeine Hinweise zum Umfang der Bevollmächtigung (z. B. persönliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Gesundheitssorge)
  • Informationen zum Aufbewahrungsort der Urkunde (z. B. privat aufbewahrt, bei einer Person, in einer Kanzlei oder Verwahrungseinrichtung)
  • Hinweise zur Art der Errichtung (z. B. privatschriftlich oder unter Mitwirkung eines Notars)

Der Inhalt der Vorsorgedokumente wird nicht im Register gespeichert. Das Register ermöglicht daher keine inhaltliche Auskunft über konkrete Regelungen, sondern nur über Existenz, Erreichbarkeit und grundlegende Rahmendaten.

Rechtswirkung und Bedeutung

Keine inhaltliche Prüfung oder Wirksamkeitsfeststellung

Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister begründet keine Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder anderen Vorsorgeurkunde. Das Register prüft die Dokumente nicht materiell, sondern registriert Meldedaten. Ob eine Vollmacht den rechtlichen Anforderungen genügt, wird im Einzelfall außerhalb des Registers beurteilt.

Bedeutung in Betreuungsverfahren

Vor der Bestellung einer Betreuung prüfen die zuständigen Gerichte regelmäßig, ob im Register eine Vorsorgevollmacht verzeichnet ist. Wird eine geeignete bevollmächtigte Person identifiziert und ist die Vollmacht wirksam, kann dies die Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen oder auf Bereiche begrenzen, die nicht von der Vollmacht abgedeckt sind. So wird der Vorrang privater Vorsorge gegenüber staatlicher Betreuung praktisch umgesetzt.

Wirkung gegenüber Dritten

Die Registereintragung ersetzt nicht die Vorlage der eigentlichen Urkunde gegenüber Banken, Behörden, Ärztinnen und Ärzten oder anderen Dritten. Sie erleichtert jedoch die Auffindbarkeit der bevollmächtigten Person und die Kontaktaufnahme. Ob und in welchem Umfang eine Vollmacht im Außenverhältnis anerkannt wird, richtet sich nach der konkreten Urkunde und den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.

Registrierung und Zugang

Wer kann Eintragungen veranlassen?

Eintragungen erfolgen grundsätzlich durch die vollmachtgebende Person oder durch Mitwirkung eines Notars. Auch Betreuungsverfügungen und Hinweise auf Patientenverfügungen können registriert werden. Änderungen, Widerrufe oder Ergänzungen werden durch entsprechende Änderungsmeldungen abgebildet.

Einsichtsrechte und Abrufberechtigung

Das Register ist nicht öffentlich. Abfragen sind berechtigten Stellen vorbehalten, insbesondere Gerichten, die über eine rechtliche Betreuung entscheiden, sowie weiteren hierzu befugten Stellen und beauftragten Notaren, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Eine allgemeine Selbstauskunft für Privatpersonen ist als Meldedienst vorgesehen; unmittelbare Einsicht in fremde Einträge durch Privatpersonen ist ausgeschlossen.

Abruf im Eilfall

Für berechtigte Stellen steht ein strukturierter, zeitnaher Abruf bereit, damit in dringlichen Situationen rasch geklärt werden kann, ob eine Vorsorgevollmacht existiert und wer kontaktiert werden kann. Eine Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit für diese Stellen ist angelegt, um zeitkritische Entscheidungen zu unterstützen.

Datenschutz und Aufbewahrung

Die Datenverarbeitung im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzanforderungen. Verarbeitet werden nur die zur Erfüllung des Registerzwecks erforderlichen Angaben. Betroffene Personen haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Speicherung erfolgt regelmäßig bis zum Widerruf, zur Löschung durch die meldende Person oder bis zur Kenntnis des Todes der betroffenen Person; gegebenenfalls bestehen gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen.

Gebühren und Finanzierung

Für die Registrierung, Änderungen und sonstige Registerleistungen fallen in der Regel Gebühren an. Diese dienen der Finanzierung des Betriebs und der Datenverarbeitung. Die Höhe orientiert sich an einer Gebührenordnung der Registerführerin.

Abgrenzungen und internationale Bezüge

Das Zentrale Vorsorgeregister ist kein Archiv für Urkundentexte und kein privates Dokumentendepot. Es existiert als nationales Register, das auf die Bedürfnisse des deutschen Betreuungs- und Vorsorgesystems zugeschnitten ist. Eine automatische Verknüpfung mit ausländischen Registern besteht nicht. In grenzüberschreitenden Situationen kann die Existenz eines deutschen Registereintrags die Auffindbarkeit von Ansprechpersonen verbessern, ersetzt aber nicht die Prüfung der Wirksamkeit und Anerkennung der Vorsorgedokumente im Ausland.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister verpflichtend?

Nein. Die Eintragung ist freiwillig. Vorsorgedokumente sind auch ohne Registereintrag grundsätzlich wirksam, sofern sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Das Register dient der schnellen Auffindbarkeit und erleichtert berechtigten Stellen die Prüfung im Bedarfsfall.

Welche Daten werden im Register gespeichert?

Gespeichert werden Stammdaten der bevollmächtigenden Person, Kontaktdaten der Bevollmächtigten inklusive etwaiger Ersatzbevollmächtigter, Hinweise zum Umfang der Bevollmächtigung in Grundzügen sowie Angaben zum Aufbewahrungsort und zur Art der Errichtung. Der konkrete Wortlaut der Dokumente wird nicht gespeichert.

Wer darf das Register einsehen oder Abfragen vornehmen?

Abfragen sind ausschließlich berechtigten Stellen vorbehalten, insbesondere Gerichten in Betreuungsverfahren und weiteren hierzu befugten Stellen sowie beauftragten Notaren, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine öffentliche Einsichtnahme findet nicht statt.

Prüft das Register die Wirksamkeit meiner Vorsorgevollmacht?

Nein. Das Register nimmt keine inhaltliche oder rechtliche Prüfung der Dokumente vor. Es verzeichnet Meldedaten zur Existenz und Auffindbarkeit, nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung oder Wirksamkeit.

Wie lange bleiben die Daten gespeichert und wie werden sie aktualisiert?

Die Daten bleiben grundsätzlich gespeichert, bis eine Löschung oder ein Widerruf gemeldet wird oder der Tod der betroffenen Person bekannt wird. Änderungen, etwa ein Wechsel der Bevollmächtigten oder des Aufbewahrungsorts, können durch entsprechende Änderungsmeldungen berücksichtigt werden.

Kann die Eintragung wieder gelöscht werden?

Ja. Eine Löschung ist möglich, wenn die betroffene Person dies veranlasst oder wenn ein entsprechender Widerruf vorliegt. Darüber hinaus erfolgt eine Löschung, wenn die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, etwa nach Kenntnis des Todes.

Wird der Text meiner Patientenverfügung im Register gespeichert?

Nein. Das Register speichert nicht den Inhalt der Patientenverfügung. Es kann lediglich vermerkt werden, dass eine Patientenverfügung existiert und wo sie aufbewahrt wird, damit berechtigte Stellen diese im Bedarfsfall auffinden können.

Hat eine fehlende Eintragung Auswirkungen auf ein Betreuungsverfahren?

Eine fehlende Eintragung schließt die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht aus. Allerdings kann ohne Registereintrag die Auffindbarkeit der Bevollmächtigten erschwert sein. Das Gericht prüft im Verfahren unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine private Vorsorge vorhanden ist.