Zentrales Testamentsregister

Definition und Zweck des Zentralen Testamentsregisters

Das Zentrale Testamentsregister ist ein bundesweites Register, in dem Hinweise auf die Existenz und den Aufbewahrungsort von Verfügungen von Todes wegen erfasst werden. Es dient dazu, nach dem Tod einer Person schnell festzustellen, ob ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag existiert und wo sich das Original befindet. Der Inhalt der Verfügung selbst wird im Register nicht gespeichert. Ziel ist die verlässliche Auffindbarkeit der maßgeblichen Unterlagen, die ordnungsgemäße Eröffnung durch das Nachlassgericht und damit Rechtssicherheit in der Nachlassabwicklung.

Träger und Organisation

Betreiber

Betreiber des Registers ist die Bundesnotarkammer. Sie führt das Register, nimmt Meldungen der eintragenden Stellen entgegen, verwaltet die Daten und informiert die zuständigen Gerichte im Todesfall.

Beteiligte Stellen

  • Notarinnen und Notare: veranlassen die Eintragung bei beurkundeten Verfügungen von Todes wegen und organisieren in der Praxis die amtliche Verwahrung.
  • Nachlassgerichte: verwahren Testamente, eröffnen diese nach dem Todesfall und erhalten die Benachrichtigungen aus dem Register.
  • Standesämter: übermitteln Todesfallinformationen, die eine Registerabfrage auslösen.

Eintragungsfähige Verfügungen von Todes wegen

Eingetragen werden Hinweise zu Verfügungen von Todes wegen, die in amtlicher Verwahrung stehen oder beurkundet wurden. Dazu zählen insbesondere:

  • notarielle Testamente,
  • gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten oder Lebenspartnern,
  • Erbverträge,
  • eigenhändige Testamente, sofern sie in amtliche Verwahrung gegeben wurden,
  • Änderungen, Aufhebungen und Widerrufe, soweit sie beurkundet oder mit Auswirkungen auf die Verwahrung angezeigt werden,
  • Herausnahmen aus der Verwahrung (mit entsprechendem Vermerk, dass kein amtlich verwahrtes Original mehr vorliegt).

Die Eintragung erfasst ausschließlich Metadaten zur Existenz und Verwahrung; eine Bewertung der Wirksamkeit der jeweiligen Verfügung erfolgt im Register nicht.

Eintragung und amtliche Verwahrung

Wer veranlasst die Eintragung?

Eintragungen werden durch Notarinnen und Notare oder durch Gerichte veranlasst. Direkte Eintragungen durch Privatpersonen sind nicht vorgesehen. Bei eigenhändigen Testamenten erfolgt eine Eintragung, wenn diese in amtliche Verwahrung genommen werden. Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen wird die Eintragung regelmäßig im Zuge der Beurkundung und Verwahrung veranlasst.

Erfasste Daten

  • Identitätsdaten der testierenden Person (z. B. Name, Geburtsdaten),
  • Art der Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag),
  • Datum der Errichtung bzw. Beurkundung,
  • Angaben zur verwahrenden Stelle (zuständiges Gericht oder sonstige amtliche Verwahrung),
  • Aktenzeichen oder Verwahrnummer,
  • bei gemeinschaftlichen Verfügungen Angaben zur mittestierenden Person.

Kein Inhalt im Register

Der Wortlaut der Verfügung wird im Register nicht hinterlegt. Das Register führt keine inhaltliche Prüfung durch, sondern dient ausschließlich der Auffindbarkeit und Benachrichtigung.

Abruf, Benachrichtigung und Eröffnung im Todesfall

Nach Eintritt des Todes übermittelt das Standesamt die relevanten Daten, wodurch eine Abfrage im Zentralen Testamentsregister ermöglicht wird. Das Register prüft, ob Verfügungen von Todes wegen registriert sind, und informiert das örtlich zuständige Nachlassgericht sowie die verwahrende Stelle. Das Nachlassgericht veranlasst die Eröffnung der Verfügung und führt die weiteren Verfahrensschritte im Nachlass durch.

Zugriffsrechte und Datenschutz

Vor dem Todesfall

Vor dem Todesfall erhalten grundsätzlich nur die testierende Person selbst sowie die eintragenden Stellen (Notarinnen und Notare, Gerichte) Auskunft zu den sie betreffenden Eintragungen. Ein allgemeines Einsichtsrecht für Dritte besteht nicht.

Nach dem Todesfall

Nach dem Todesfall werden die zuständigen Nachlassgerichte und – soweit erforderlich – beteiligte Notarinnen und Notare informiert. Die Mitteilung beschränkt sich auf die verwahrten Dokumente und deren Aufbewahrungsorte; sie dient der ordnungsgemäßen Eröffnung.

Datenschutz und Löschung

Die Datenverarbeitung erfolgt zweckgebunden zur Sicherstellung der Auffindbarkeit von Verfügungen von Todes wegen. Daten werden nur in dem Umfang vorgehalten, wie es für Benachrichtigung und Nachlassabwicklung erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Einträge werden nach den hierfür geltenden Vorgaben gelöscht.

Gebühren und Kostenaspekte

Für Eintragungen und bestimmte Auskünfte fallen Gebühren an. Diese werden nach einem festgelegten Gebührenrahmen erhoben und sind typischerweise mit der Beurkundung oder der amtlichen Verwahrung verknüpft.

Abgrenzung zu anderen Registern

  • Zentrales Vorsorgeregister: erfasst Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen; es betrifft Entscheidungen zu Lebzeiten und nicht die Erbfolge.
  • Weitere Register wie Grundbuch oder Handelsregister betreffen andere Rechtsbereiche und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Verfügungen von Todes wegen.

Bedeutung für die Nachlassabwicklung und Rechtssicherheit

Das Zentrale Testamentsregister verhindert, dass Verfügungen von Todes wegen übersehen, unterdrückt oder verspätet aufgefunden werden. Es beschleunigt die Eröffnung, fördert Transparenz und reduziert Unsicherheiten bei der Ermittlung der Erbfolge. Dadurch werden Konflikte in der Erben- und Pflichtteilsfeststellung verringert und Abläufe bei Banken, Versicherungen und Behörden erleichtert.

Historische Entwicklung und Digitalisierung

Das Register wird seit 2012 betrieben und hat die frühere, verstreute Verwahrungspraxis wesentlich modernisiert. Durch die elektronische Anbindung an Standesämter, Gerichte und Notariate erfolgt die Benachrichtigung standardisiert und bundesweit einheitlich.

Rechtsnatur und Wirkungen der Eintragung

Die Eintragung ist ein Hinweisverfahren. Sie begründet weder Wirksamkeit noch Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Eigenhändige Testamente sind auch ohne Eintragung grundsätzlich wirksam, sofern die gesetzlichen Formvoraussetzungen eingehalten wurden. Ohne Eintragung besteht allerdings das Risiko, dass eine Verfügung schwerer auffindbar ist; das Register adressiert dieses praktische Problem durch zentrale Hinweise und Benachrichtigungen.

Häufig gestellte Fragen zum Zentralen Testamentsregister

Was genau wird im Zentralen Testamentsregister gespeichert?

Gespeichert werden Hinweise auf die Existenz und den Aufbewahrungsort von Verfügungen von Todes wegen sowie grundlegende Metadaten wie Art der Verfügung, Datum und verwahrende Stelle. Der Inhalt des Testaments oder Erbvertrags wird nicht erfasst.

Wer darf Auskünfte aus dem Register erhalten?

Vor dem Todesfall können die betroffene Person selbst sowie die eintragenden Stellen Auskunft zu den sie betreffenden Einträgen erhalten. Nach dem Todesfall werden die zuständigen Nachlassgerichte und gegebenenfalls beteiligte Notarinnen und Notare informiert. Eine allgemeine Einsichtsmöglichkeit für Dritte besteht nicht.

Ist die Eintragung jeder Verfügung von Todes wegen verpflichtend?

Beurkundete Verfügungen und amtlich verwahrte Dokumente werden durch die zuständigen Stellen zur Eintragung gemeldet. Eigenhändige Testamente werden nur erfasst, wenn sie in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Wirksamkeit einer Verfügung hängt nicht von der Eintragung ab.

Wie erfolgt die Benachrichtigung im Todesfall?

Nach Meldung des Todes durch das Standesamt ermöglicht das Register eine Abfrage und informiert das zuständige Nachlassgericht über vorhandene Eintragungen und Verwahrorte. Das Gericht veranlasst die Eröffnung der Verfügung.

Fallen für Eintragung oder Auskunft Gebühren an?

Für Eintragungen und bestimmte Auskünfte fallen Gebühren nach einem festgelegten Gebührenrahmen an. Diese sind in der Regel mit der Beurkundung oder der amtlichen Verwahrung verknüpft.

Werden Änderungen, Widerrufe oder Herausnahmen aus der Verwahrung erfasst?

Ja. Änderungen, Aufhebungen und Widerrufe, soweit beurkundet oder mit Auswirkungen auf die Verwahrung, werden angezeigt. Auch die Herausnahme eines Dokuments aus der amtlichen Verwahrung wird vermerkt, damit der aktuelle Stand im Todesfall ersichtlich ist.

Erfasst das Register auch im Ausland errichtete Testamente?

Verfügungen, die in Deutschland beurkundet oder in amtlicher Verwahrung genommen wurden, werden erfasst. Im Ausland verwahrte Dokumente sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Registers. In grenzüberschreitenden Fällen bleibt die Erfassung auf die deutsche Verwahrungslage beschränkt.