Begriffserklärung: Zedent
Der Begriff „Zedent“ stammt aus dem deutschen Zivilrecht und bezeichnet die Person, die eine Forderung oder ein Recht an eine andere Person abtritt. Die Abtretung wird auch als „Zession“ bezeichnet. Der Zedent ist somit der ursprüngliche Inhaber einer Forderung, der diese auf einen neuen Gläubiger – den sogenannten Zessionar – überträgt.
Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der Abtretung
Die Abtretung von Forderungen ist ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftslebens. Sie ermöglicht es, offene Ansprüche flexibel zu übertragen, beispielsweise im Rahmen von Kreditgeschäften oder bei Unternehmensverkäufen. Der Zedent spielt dabei eine zentrale Rolle als Übertragender.
Voraussetzungen für die Stellung als Zedent
Um als Zedent auftreten zu können, muss die betreffende Person Inhaber einer übertragbaren Forderung sein. Nicht alle Rechte sind abtretbar; insbesondere höchstpersönliche Rechte wie Unterhaltsansprüche oder bestimmte arbeitsrechtliche Ansprüche können nicht übertragen werden.
Rechte und Pflichten des Zedenten
Mit der Abtretung gibt der Zedent seine Rechtsposition bezüglich der betreffenden Forderung vollständig an den neuen Gläubiger ab. Nach erfolgter Abtretung kann nur noch dieser neue Gläubiger vom Schuldner Zahlung verlangen oder andere mit dem Recht verbundene Ansprüche geltend machen.
Der Zedent haftet in bestimmten Fällen gegenüber dem Erwerber dafür, dass die abgetretene Forderung tatsächlich besteht (sogenannte Gewährleistung). Für die Einbringlichkeit – also ob der Schuldner tatsächlich zahlt – haftet er jedoch grundsätzlich nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Beteiligte Parteien bei einer Abtretung:
- Zedent: Ursprünglicher Gläubiger und Übertragender.
- Zessionar: Neuer Gläubiger und Empfänger des Rechts.
- Drittschuldner: Schuldner, gegen den sich das Recht richtet.
Ablauf einer typischen Abtretungsvereinbarung durch den Zedenten
Anbahnung und Abschluss des Vertrags zur Abtretung
Die Übertragung erfolgt in aller Regel durch einen Vertrag zwischen dem bisherigen Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar). Eine besondere Form ist meist nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Arten von Rechten.
Meldungen an Dritte: Information des Schuldners
Nach Abschluss der Vereinbarung sollte in vielen Fällen auch der betroffene Schuldner informiert werden („Anzeige“), damit dieser weiß, an wen er künftig leisten muss. Leistet er trotz erfolgter Anzeige weiterhin an den alten Gläubiger (den ehemaligen Zedenten), kann dies rechtliche Folgen haben.
Bedeutende Anwendungsbereiche für den Begriff „Zedent“
- Kreditwesen: Banken lassen sich häufig bestehende Kundenforderungen zur Sicherstellung ihrer Kredite abtreten.
- Forderungsmanagement: Unternehmen verkaufen offene Rechnungen („Factoring“) unter Einschaltung eines Dienstleisters weiter.
- Unternehmensübernahmen: Im Zuge eines Verkaufs gehen oft zahlreiche Verträge samt Rechten auf neue Eigentümer über.
- Privatrechtlicher Bereich: Auch Privatpersonen können etwa Darlehensforderungen weitergeben.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Zedent“
Was bedeutet es konkret, wenn jemand als „Zedent“ auftritt?
Wer als „Zedent“ auftritt, tritt eine eigene bestehende Forderung gegen einen Dritten an eine andere Person ab. Damit verliert diese Person ihre Stellung als ursprünglicher Anspruchsinhaber zugunsten des Erwerbers.
Darf jeder seine Rechte oder Ansprüche einfach so abtreten?
Grundsätzlich sind viele Rechte frei übertragbar; allerdings gibt es Ausnahmen wie höchstpersönliche Rechte sowie vertraglich vereinbarte Verbote zur Weitergabe bestimmter Ansprüche.
Muss ein Vertrag zwischen dem bisherigen Anspruchsinhaber (dem Zedenten) und dem Erwerber geschlossen werden?
Ja; Voraussetzung für eine wirksame Übertragung ist regelmäßig ein entsprechender Vertrag zwischen beiden Parteien über das betreffende Recht bzw. die jeweilige Forderung.
Muss man immer schriftlich vorgehen?
Für viele Arten von Rechten genügt bereits eine mündliche Vereinbarung zur wirksamen Übertragung; jedoch bestehen bei bestimmten Rechten Formvorschriften wie Schriftform- oder notarielle Beurkundungsanforderungen.
< h3>Kann ein Schuldner verhindern, dass sein Anspruchspartner wechselt? h3 >
<
p >
Ein Wechsel ist möglich solange keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde,
dass das betreffende Recht übertragen werden darf.
< / p >
< h ³ ›Welche Haftungsrisiken bestehen für einen früheren Anspruchsinhaber nach Übergang seiner Position? < / h³ › < p ›In bestimmten Fällen haftet ein früherer Anspruchsinhaber dafür, dass das abgegebene Recht tatsächlich bestand; für dessen spätere Durchsetzbarkeit beim Drittschuldner besteht aber meist keine Haftungsverpflicht ung. < / p › < h³›Wie erfährt ein Dritter, an wen er künftig leisten soll? < / h³ › < p › Ein Dritter wird üblicherweise durch Mitteilung informiert, dass sein bisheriger Ansprechpartner gewechselt hat; erst dann sollte er Zahlungen nur noch an den neuen Berechtigten leisten. < / p › < !-- Ende FAQ --