Legal Lexikon

Zedent

Begriff und Stellung des Zedenten

Der Begriff Zedent bezeichnet die Person oder das Unternehmen, das eine bestehende Forderung gegen einen Schuldner an eine andere Person überträgt. Diese Übertragung heißt Abtretung. Der Zedent gibt damit seine Gläubigerstellung im Hinblick auf die abgetretene Forderung auf und überträgt sie auf den neuen Gläubiger, den sogenannten Zessionar. Der Schuldner der Forderung bleibt derselbe; es wechselt lediglich der Gläubiger.

Beteiligte der Abtretung

Eine Abtretung betrifft regelmäßig drei Beteiligte:
– Zedent: bisheriger Gläubiger, der die Forderung überträgt.
– Zessionar: neuer Gläubiger, der die Forderung erwirbt.
– Schuldner (Debitor): die Person, die die Leistung schuldet und fortan an den Zessionar leisten muss.

Zweck und Einsatzbereiche der Abtretung

Die Abtretung dient der Übertragung von Zahlungsansprüchen und anderen übertragbaren Rechten. Sie ist ein flexibles Instrument zur Liquiditätsbeschaffung, Sicherheitenstellung oder Organisationsvereinfachung.

Typische Anwendungsfelder

– Sicherungszwecke: Forderungen werden zur Absicherung von Krediten übertragen (Sicherungszession).
– Forderungsverkauf: Forderungen werden veräußert, etwa im Rahmen des Factorings, um Liquidität zu gewinnen.
– Einziehung: Übertragung, damit der Zessionar die Forderung im eigenen Namen einzieht (Inkassozession).
– Umstrukturierung: Anpassung von Vertragsverhältnissen innerhalb von Unternehmensgruppen.

Voraussetzungen der Abtretung durch den Zedenten

Abtretbarkeit der Forderung

Abtretbar sind grundsätzlich alle Forderungen, soweit keine Einschränkungen bestehen. Grenzen ergeben sich insbesondere aus:
– vertraglichen Abtretungsverboten zwischen den ursprünglichen Parteien,
– höchstpersönlichen Ansprüchen, die untrennbar mit einer Person verknüpft sind,
– gesetzlichen Beschränkungen in besonderen Sachbereichen.

Form und Inhalt

Die Abtretung ist im Regelfall formfrei möglich. Besondere Formerfordernisse können sich jedoch aus der Art der Forderung ergeben. Inhaltlich muss die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Neben der Abtretung einzelner Forderungen sind Teilabtretungen sowie Rahmenabtretungen (z. B. Globalzessionen) möglich, sofern die Bestimmbarkeit gewährleistet bleibt.

Verfügungsbefugnis des Zedenten

Der Zedent muss berechtigt sein, über die Forderung zu verfügen, das heißt, Forderungsinhaber sein und keine entgegenstehenden Bindungen begründet haben (etwa vorherige Abtretungen). Bei fehlender Berechtigung drohen Unwirksamkeit gegenüber Dritten und Konflikte bei Mehrfachabtretungen.

Wirkungen der Abtretung

Rechtsübergang und Nebenrechte

Mit wirksamer Abtretung geht die Forderung auf den Zessionar über. Grundsätzlich folgen Nebenrechte der Forderung, etwa Sicherheiten, Zinsen oder vertragliche Nebenansprüche, soweit diese an die Forderung gebunden sind und übertragbar bleiben.

Schutz und Stellung des Schuldners

Die Abtretung erfolgt zunächst zwischen Zedent und Zessionar. Der Schuldner muss erst dann an den Zessionar leisten, wenn ihm die Abtretung mitgeteilt wird oder er anderweitig davon erfährt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten. Dem Schuldner stehen Einwendungen und Einreden, die ihm gegen den Zedenten zustanden, grundsätzlich auch gegenüber dem Zessionar zu. Aufrechnungen bleiben unter bestimmten zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen möglich.

Mitteilung und Offenlegung

Die Abtretung ist grundsätzlich auch ohne Mitteilung an den Schuldner wirksam. Die Frage der Mitteilung betrifft vor allem die Leistung mit befreiender Wirkung und die praktische Abwicklung. In der Praxis unterscheidet man zwischen offener Abtretung (Mitteilung an den Schuldner) und stiller Abtretung (ohne Mitteilung), etwa bei Sicherungszessionen. Teilweise wird der Zedent ermächtigt, die Forderung bis zur Mitteilung weiter einzuziehen (Einzugsermächtigung).

Rechte und Pflichten des Zedenten

Gewährleistung für die Forderung

Überträgt der Zedent eine Forderung gegen Entgelt, haftet er typischerweise dafür, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung besteht und frei von Rechten Dritter ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners besteht ohne besondere Vereinbarung in der Regel nicht. Umfang und Dauer etwaiger Gewährleistungen richten sich nach der Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar.

Auskunfts- und Herausgabepflichten

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung kann der Zedent verpflichtet sein, dem Zessionar Auskünfte zu erteilen, Belege herauszugeben und bei der Durchsetzung mitzuwirken, soweit dies vereinbart ist oder zur Verwirklichung des Forderungsrechts erforderlich erscheint.

Vertragliche Nebenabreden

Zwischen Zedent und Zessionar sind Nebenabreden üblich, etwa zur Rückabtretung bei Wegfall des Sicherungszwecks, zur Rangfolge mehrerer Abtretungen, zur Ermächtigung zum weiteren Einzug oder zur Verteilung von Erlösen. Solche Abreden gestalten die Risikoverteilung und die praktische Handhabung der Abtretung.

Besondere Abtretungsformen mit Zedentenrolle

Sicherungszession

Der Zedent überträgt Forderungen zur Absicherung eines Darlehens oder einer anderen Verbindlichkeit. Mit Tilgung des gesicherten Anspruchs entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Rückübertragung. Häufig verbleibt die Einziehung zunächst beim Zedenten (stille Sicherungszession).

Globalzession

Der Zedent tritt eine Vielzahl gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen ab. Zulässig ist dies, wenn der betroffene Forderungsbestand ausreichend bestimmbar ist und keine wirksamen Abtretungsverbote entgegenstehen.

Factoring

Beim Forderungsverkauf überträgt der Zedent laufend oder einmalig Forderungen auf einen Factor. Je nach Ausgestaltung trägt entweder der Zedent oder der Factor das Ausfallrisiko (echtes oder unechtes Factoring). Offen oder still kann sich danach unterscheiden, ob der Schuldner über den Gläubigerwechsel informiert wird.

Inkassozession

Die Forderung wird auf den Zessionar übertragen, damit dieser sie im eigenen Namen einzieht. Der Erlös steht – je nach Vereinbarung – ganz oder teilweise dem Zedenten zu. Diese Gestaltung wird genutzt, um die Einziehung zu bündeln oder zu professionalisieren.

Mehrfachabtretung, Kollisionen und Rangfragen

Priorität und Wirksamkeitskonflikte

Werden identische Forderungen mehrfach abgetreten, hat regelmäßig die zuerst wirksam erfolgte Abtretung Vorrang. Spätere Abtretungen gehen ins Leere, soweit sie denselben Forderungsgegenstand betreffen. Der Schuldner ist geschützt, wenn er in Unkenntnis an denjenigen leistet, der ihm als Gläubiger erscheint.

Kettenabtretungen

Bei aufeinanderfolgenden Übertragungen (Zedent → Zessionar A → Zessionar B) richtet sich die Berechtigung nach der Wirksamkeit der einzelnen Abtretungen und ihrer zeitlichen Reihenfolge. Rechte und Einreden des Schuldners begleiten die Forderung auf jeder Stufe.

Datenschutz und Geheimhaltung

Mit der Übertragung von Forderungen sind regelmäßig Informationen über den Schuldner verbunden. Der Zedent hat beim Austausch von Daten die anwendbaren Vorgaben zum Schutz personenbezogener Informationen und etwaige vertragliche Geheimhaltungspflichten zu beachten. Üblich sind vertragliche Regelungen zur Datennutzung, -weitergabe und -löschung.

Abgrenzungen

Abtretung vs. Vertragsübernahme

Die Abtretung betrifft nur die Gläubigerstellung hinsichtlich einer Forderung. Eine Vertragsübernahme überträgt demgegenüber den gesamten Vertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten auf einen neuen Vertragspartner und setzt regelmäßig die Mitwirkung des anderen Vertragsteils voraus.

Abtretung vs. Schuldübernahme

Bei der Abtretung wechselt der Gläubiger. Bei der Schuldübernahme wechselt der Schuldner; der Anspruch bleibt bestehen, richtet sich aber gegen eine andere Person. Beide Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen und Schutzmechanismen.

Internationale Bezüge

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können unterschiedliche Rechtsordnungen berührt sein. Maßgeblich sind dann unter anderem Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und zur Anerkennung der Rechtsübertragung. Auch Mitteilungspflichten, Rangfragen und der Übergang von Sicherheiten können je nach Rechtsraum unterschiedlich behandelt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Zedent im Zusammenhang mit einer Forderung?

Der Zedent ist der bisherige Gläubiger, der seine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt. Mit der Abtretung verliert er seine Gläubigerstellung in Bezug auf diese Forderung.

Muss der Schuldner einer Abtretung zustimmen?

Eine Zustimmung des Schuldners ist in der Regel nicht erforderlich. Bedeutung hat jedoch die Mitteilung: Ohne Kenntnis kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

Haftet der Zedent dafür, dass der Schuldner zahlen kann?

Ohne besondere Vereinbarung haftet der Zedent in der Regel nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Häufig ist seine Haftung darauf beschränkt, dass die Forderung besteht und frei von entgegenstehenden Rechten Dritter ist.

Kann der Zedent nur einen Teil einer Forderung abtreten?

Teilabtretungen sind möglich, sofern der abgetretene Teil der Forderung eindeutig abgegrenzt und bestimmbar ist. Der Schuldner darf hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden.

Darf der Zedent eine Forderung trotz Abtretungsverbot übertragen?

Wirksam vereinbarte Abtretungsverbote können die Übertragbarkeit ausschließen. Im Ergebnis hängt die Wirksamkeit von der konkreten Vereinbarung und etwaigen gesetzlichen Beschränkungen solcher Verbote ab.

Was geschieht mit Sicherheiten und Nebenrechten bei der Abtretung?

Mit der Forderung gehen in der Regel auch akzessorische Nebenrechte und Sicherheiten über, soweit sie übertragbar sind und dem Forderungsrecht folgen.

Wer hat Vorrang bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung?

Im Konfliktfall hat üblicherweise die zeitlich zuerst wirksam erfolgte Abtretung Priorität. Spätere Abtretungen entfalten dann keine Wirkung gegenüber dem bereits Berechtigten.