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Wortzeichen


Begriff und rechtliche Einordnung des Wortzeichens

Ein Wortzeichen ist ein als Marke geschütztes Zeichen, das ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen typografischen Schriftzeichen besteht. Im Immaterialgüterrecht, insbesondere im Markenrecht, kommt dem Wortzeichen eine zentrale Bedeutung zu. Es handelt sich um eine der häufigsten Markenformen und ist im Markengesetz (MarkenG) sowie in der Unionsmarkenverordnung (UMV) der Europäischen Union ausdrücklich geregelt.

Schutzfähigkeit von Wortzeichen

Rechtliche Voraussetzungen der Schutzfähigkeit

Für die Eintragung eines Wortzeichens als Marke ist gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG erforderlich, dass das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Eintragungsfähigkeit hängt davon ab, ob dem Zeichen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Unterscheidungskraft zukommt. Es darf sich nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ein beschreibendes oder ausschließlich aus gebräuchlichen Wörtern bestehendes Wortzeichen ist vom Markenschutz ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis

Zentrale Anforderungen an ein schutzfähiges Wortzeichen sind die Unterscheidungskraft und das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses. Unterscheidungskraft bedeutet, dass das Zeichen geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu differenzieren. Das Freihaltebedürfnis bezweckt, allgemein beschreibende Begriffe für den Geschäftsverkehr verfügbar zu halten und die Monopolisierung solcher Begriffe zu vermeiden.

Eintragung und Schutzumfang des Wortzeichens

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung eines Wortzeichens erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. bei der Europäischen Union Intellectual Property Office (EUIPO) für Unionsmarken. Im Anmeldeverfahren wird in einem sogenannten Formal- und Sachprüfverfahren die Schutzfähigkeit des angemeldeten Wortzeichens überprüft.

Schutzbereich und Reichweite

Mit der Eintragung gewinnt das Wortzeichen Markenschutz gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG. Der Schutz erstreckt sich auf identische und verwechslungsfähige Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Der Schutzbereich kann durch die Verwendung von identischen oder ähnlichen Wörtern durch Dritte verletzt werden, wenn dadurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird.

Dauer und Verlängerung

Das Schutzrecht an einem Wortzeichen besteht zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann unbeschränkt um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 MarkenG). Voraussetzung für die Aufrechterhaltung ist die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren.

Rechte aus dem Wortzeichen

Ausschließlichkeitsrecht

Der Inhaber eines eingetragenen Wortzeichens erwirbt das exklusive Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Dritten ist die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen untersagt, sofern Verwechslungsgefahr besteht.

Schutz gegen Verletzungen

Rechtsverletzungen eines Wortzeichens können mit verschiedenen Ansprüchen, wie Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gemäß §§ 14, 19 MarkenG verfolgt werden. Wurde das Wortzeichen widerrechtlich genutzt, kann ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur schnellen Unterbindung eingeleitet werden.

Widerspruchs- und Löschungsverfahren

Nach der Eintragung eines Wortzeichens kann innerhalb von drei Monaten ein Widerspruch gegen die Eintragung beim DPMA bzw. EUIPO eingelegt werden, falls ältere Rechte (vorbestehende Marken, geschäftliche Bezeichnungen) entgegenstehen. Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist bleibt die Möglichkeit bestehen, die Marke wegen Nichtigkeit oder absoluten Schutzhindernissen löschen zu lassen (§§ 50 ff. MarkenG).

Besonderheiten beim Schutzumfang von Wortzeichen

Schutz rein schriftlicher Wiedergabe

Der Schutz eines Wortzeichens bezieht sich stets auf die Wiedergabe in jeglicher typographischen Ausgestaltung – unabhängig von Schriftart, Schreibweise, Groß- und Kleinschreibung oder Farbe. Im Gegensatz zum Wort-/Bildzeichen gilt für das Wortzeichen allein das Wort als schutzfähig, nicht eine spezifische grafische Umsetzung.

Abgrenzung zu anderen Markenformen

Wortzeichen sind abzugrenzen von Bildzeichen, die nur grafische Darstellung enthalten, sowie von Wort-/Bildmarken, die Wortbestandteile mit grafischen Elementen kombinieren. Die spezifische Schutzwirkung ergibt sich aus der markenrechtlichen Einordnung des Zeichens.

Internationale Aspekte und Harmonisierung

Der Schutz von Wortzeichen kann durch internationale Markenanmeldungen, etwa im Rahmen des Madrider Systems, auf weitere Staaten ausgedehnt werden. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit und die Schutzbereiche sind durch internationale sowie unionsrechtliche Regelungen innerhalb der EU weitgehend harmonisiert.

Übersicht der wichtigsten Rechtsgrundlagen

  • Markengesetz (MarkenG) der Bundesrepublik Deutschland
  • Unionsmarkenverordnung (UMV)
  • Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA)
  • Nizzaer Klassifikation zur Einordnung von Waren und Dienstleistungen

Zusammenfassung

Das Wortzeichen ist ein rechtlich klar definierter Markentyp und bildet eine zentrale Säule des Markenschutzes im gewerblichen Rechtsschutz. Die spezifischen Schutzvoraussetzungen – insbesondere Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis – sowie die detaillierten Schutzwirkungen sind durch gesetzliche Vorschriften umfassend geregelt. Mit einem Wortzeichen wird insbesondere der Name von Produkten oder Dienstleistungen in ihrer schriftlichen Gestalt rechtlich geschützt, was eine erhebliche Bedeutung für Unternehmen und den Wirtschaftsverkehr besitzt.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Schutz eines Wortzeichens erfüllt sein?

Ein Wortzeichen kann nur dann rechtlichen Schutz genießen, wenn es bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt. Zunächst muss das Wortzeichen unterscheidungskräftig sein, das heißt, es muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3, § 8 MarkenG). Reine beschreibende Begriffe, die ausschließlich Merkmale der Waren oder Dienstleistungen benennen, sind vom Markenschutz ausgenommen. Weiterhin darf kein absolutes Schutzhindernis vorliegen, wie zum Beispiel die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind, oder irreführende Angaben über die Art, Qualität oder geografische Herkunft. Zudem muss das Zeichen grafisch darstellbar sein, sodass es in das Markenregister eingetragen werden kann. Neben diesen Schutzvoraussetzungen wird im Einzelfall geprüft, ob relative Schutzhindernisse vorliegen, also ältere Rechte Dritter, wie beispielsweise bereits eingetragene Marken oder Unternehmenskennzeichen, die einer Eintragung entgegenstehen könnten.

Welche Rechte erwirbt der Inhaber eines eingetragenen Wortzeichens?

Mit der Eintragung eines Wortzeichens beim zuständigen Markenamt (z. B. DPMA für Deutschland oder EUIPO für die Europäische Union) erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht an der Marke. Dies erlaubt es ihm, Dritten zu untersagen, identische oder ähnliche Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, sofern dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 MarkenG). Zu den wesentlichen Rechten gehören das Verbotsrecht gegenüber Verletzern, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie das Recht auf Vernichtung oder Rückruf rechtsverletzender Produkte. Zusätzlich besteht das Recht, Lizenzen zu vergeben oder die Marke zu veräußern. Der Schutz gilt grundsätzlich ab dem Tag der Eintragung und ist auf die im Register eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen begrenzt.

Wie lange dauert der rechtliche Schutz eines Wortzeichens und wie kann er verlängert werden?

Der Schutz eines eingetragenen Wortzeichens besteht zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag (§ 47 MarkenG). Der Schutz kann unbegrenzt oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden, sofern die entsprechenden Verlängerungsgebühren fristgemäß entrichtet werden. Die Verlängerung erfolgt unkompliziert durch Zahlung der Verlängerungsgebühr ohne erneute materielle Prüfung des Zeichens. Wird die Verlängerung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen (inklusive einer Nachfrist) vorgenommen, erlischt das Schutzrecht endgültig, und das Wortzeichen fällt aus dem Markenregister.

Was passiert, wenn ein Wortzeichen nicht rechtserhaltend benutzt wird?

Ein eingetragenes Wortzeichen unterliegt grundsätzlich der Benutzungspflicht (§ 26 MarkenG). Das bedeutet, dass der Markeninhaber das Zeichen innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung und sodann fortlaufend ernsthaft für die geschützten Waren oder Dienstleistungen verwenden muss, um den Schutz zu erhalten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine ernsthafte Nutzung, kann jeder Dritte auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung klagen (§ 49 MarkenG). Eine bloße symbolische Nutzung reicht zur Aufrechterhaltung des Schutzes nicht aus; die Nutzung muss im geschäftlichen Verkehr geschehen und dem Zweck dienen, den Absatz der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen die Verletzung eines Wortzeichens?

Im Falle einer Markenrechtsverletzung stehen dem Inhaber eines Wortzeichens vielfältige rechtliche Mittel zur Verfügung. Zu den wichtigsten zählen der Unterlassungsanspruch (gerichtlich durchsetzbar mittels Unterlassungsklage), Schadensersatzansprüche, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche (§§ 14, 19 MarkenG). In vielen Fällen wird zunächst eine Abmahnung ausgesprochen, die dem Verletzer die Möglichkeit geben soll, die Rechtsverletzung außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beenden. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten, können die Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden, wobei besondere Zuständigkeiten für Markenstreitsachen zu beachten sind. In gravierenden Fällen können auch einstweilige Verfügungen beantragt werden, um eine schnelle vorläufige Regelung herbeizuführen.

Unter welchen Umständen kann der Schutz eines Wortzeichens nachträglich gelöscht werden?

Die Löschung eines eingetragenen Wortzeichens kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen erfolgen. Neben fehlender Benutzung (siehe oben) kann die Löschung auf Antrag wegen Bestehen absoluter Schutzhindernisse, zum Beispiel fehlender Unterscheidungskraft oder Irreführung (§ 50 MarkenG), erfolgen. Auch wenn sich nach Eintragung herausstellt, dass ältere Rechte Dritter verletzt werden (§ 51 MarkenG), kann ein Löschungsantrag gestellt werden. Zudem ist eine Löschung auf Verzicht des Inhabers jederzeit möglich. Die Löschung erfolgt durch das Markenamt oder – bei Streitigkeiten – im Wege eines gerichtlichen Verfahrens.

Welche Besonderheiten gelten bei der internationalen Registrierung eines Wortzeichens?

Bei der internationalen Registrierung eines Wortzeichens ist zu beachten, dass Markenschutz stets territorial bestimmt ist. Für den Schutz außerhalb Deutschlands bzw. der EU muss das Zeichen entweder als Unionsmarke beim EUIPO oder im Rahmen des Madrider Systems der WIPO angemeldet werden. Eine internationale Registrierung setzt regelmäßig eine Basismarke (bereits eingetragenes nationales oder Unionszeichen) voraus, auf deren Grundlage dann Schutz in den gewünschten Vertragsstaaten beantragt wird. Die Prüfung erfolgt durch die jeweiligen nationalen Ämter der ausgewählten Staaten, sodass die Schutzvoraussetzungen und der Umfang des Markenschutzes je nach Land unterschiedlich sein können. Auch die Verlängerung, Löschung und Durchsetzung der Rechte richten sich nach den jeweiligen nationalen Regelungen.