Definition und rechtliche Einordnung
Ein Wortzeichen ist ein Kennzeichen, das ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder allgemein gebräuchlichen Schriftzeichen besteht. Es umfasst keine grafischen Gestaltungen oder Bildelemente. Geschützt wird die konkrete Zeichenfolge in einer abstrakten, schriftzeichenbasierten Form, also unabhängig von Schriftart, Farbe oder Formatierung. Beispiele sind einzelne Wörter, Kombinationen aus Wörtern, Abkürzungen, Slogans oder alphanumerische Folgen.
Wortzeichen dienen der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Sie erfüllen darüber hinaus Informations-, Qualitäts-, Werbe- und Investitionsfunktionen. Der rechtliche Schutz wird grundsätzlich durch Eintragung in ein amtliches Register begründet. In manchen Konstellationen kann Schutz auch durch Benutzung entstehen, etwa wenn sich ein Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
Schutzvoraussetzungen für Wortzeichen
Unterscheidungskraft
Voraussetzung ist, dass das Wortzeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Fantasiebegriffe oder originelle Kombinationen weisen regelmäßig Unterscheidungskraft auf. Geringfügige Originalität kann genügen, sofern das Publikum das Zeichen als Herkunftshinweis versteht.
Freihaltebedürfnis und beschreibende Angaben
Bezeichnungen, die Merkmale, Eigenschaften, Bestimmung, geografische Herkunft oder sonstige Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sind grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen. Solche Angaben sollen für den freien Wettbewerb verfügbar bleiben. Auch gebräuchliche Bezeichnungen, die im Verkehr allgemein verwendet werden, sind nicht schutzfähig.
Verkehrsdurchsetzung
Fehlt einem Wortzeichen ursprünglich Unterscheidungskraft, kann Schutz möglich sein, wenn das Zeichen durch intensive und breite Benutzung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen bekannt geworden ist. Erforderlich ist, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Herkunftshinweis versteht.
Weitere absolute Eintragungshindernisse
Eintragungshindernisse bestehen unter anderem bei täuschenden Zeichen, bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten sowie bei Anmeldungen in unlauterer Absicht. Solche Hindernisse schließen die Eintragung unabhängig von älteren Rechten Dritter aus.
Anmelde- und Registrieraspekte
Darstellung des Zeichens
Ein Wortzeichen wird in einer einheitlichen Zeichenfolge wiedergegeben. Der Schutz bezieht sich auf die Zeichenfolge als solche, nicht auf eine spezielle grafische Ausgestaltung. Groß- und Kleinschreibung spielen im Grundsatz keine Rolle; dieselbe Wortfolge ist unabhängig davon erfasst. Übliche Satzzeichen, Leerzeichen, Bindestriche oder Ziffern können Bestandteil sein, sofern sie als Standardzeichen gelten.
Waren- und Dienstleistungsklassen
Der Schutz eines Wortzeichens ist auf die im Register angegebenen Waren und Dienstleistungen beschränkt. Die Einordnung erfolgt anhand einer international gebräuchlichen Klassifikation. Präzise, klare und eindeutige Angaben bestimmen den Schutzumfang.
Territorialer Schutz
Der Schutz eines Wortzeichens ist territorial begrenzt. Es gibt nationale Eintragungen, einheitliche Eintragungen mit Wirkung in einem Binnenmarkt sowie internationale Registrierungen, die auf einzelnen Ländern basieren. Welche Gebiete erfasst sind, ergibt sich aus der gewählten Schutzroute.
Priorität und Registerprinzip
Maßgeblich ist grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Ältere Rechte gehen jüngeren vor. Das Register schafft Publizität und Rechtssicherheit; gleichwohl können auch nicht eingetragene ältere Kennzeichenrechte entgegenstehen, wenn sie im Verkehr durch Benutzung Anerkennung erlangt haben.
Schutzumfang und Reichweite
Zeichenähnlichkeit
Der Schutz eines Wortzeichens erstreckt sich auf identische und ähnliche Zeichen. Die Ähnlichkeit wird klanglich, bildlich (Schriftbild) und begrifflich beurteilt. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens und der Gesamteindruck. Geringe Abweichungen können unerheblich sein, wenn der Gesamteindruck übereinstimmt.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Neben der Zeichenähnlichkeit ist die Nähe der betroffenen Waren oder Dienstleistungen maßgeblich. Je näher sich diese sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Zeichenunterscheidung, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Verwechslungsgefahr
Eine Verletzung kann vorliegen, wenn für das Publikum das Risiko besteht, dass die Zeichen demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zugerechnet werden. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, des Ähnlichkeitsgrades der Zeichen und der Nähe der Waren oder Dienstleistungen.
Schutz bekannter Wortzeichen
Wortzeichen mit besonderem Ruf genießen einen erweiterten Schutz. Dieser kann auch gegenüber unähnlichen Waren oder Dienstleistungen eingreifen, wenn die Benutzung des jüngeren Zeichens den Ruf ausnutzt oder beeinträchtigt oder die Unterscheidungskraft des älteren Zeichens verwässert.
Benutzung, Erhalt und Verlust von Rechten
Benutzungsschonfrist und ernsthafte Benutzung
Nach der Eintragung besteht eine zeitlich begrenzte Schonfrist, innerhalb derer eine Benutzung nicht erforderlich ist. Danach ist eine ernsthafte Benutzung im geschützten Gebiet für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen erforderlich. Ausbleibende Benutzung kann zum teilweisen oder vollständigen Verlust führen.
Benutzung in abgewandelter Form
Die Benutzung in einer Form, die von der Eintragung abweicht, kann ausreichen, wenn die Unterscheidungskraft des Zeichens unverändert bleibt. Die Aufnahme in ein Kombinationszeichen oder die Verwendung mit grafischen Elementen ist unschädlich, sofern die prägenden Wortbestandteile als Herkunftshinweis erkennbar bleiben.
Verfall, Löschung und Generisierung
Ein eingetragenes Wortzeichen kann gelöscht werden, wenn es nicht ernsthaft benutzt wird, wenn es zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen geworden ist oder wenn es irreführend verwendet wird. Auch ein anfänglich bestehender Schutz kann so entfallen.
Duldung und Koexistenz
Unter bestimmten Umständen kann die längere Duldung eines jüngeren Zeichens dazu führen, dass Ansprüche eingeschränkt werden. Vertragsgestaltete Koexistenzvereinbarungen können das Verhältnis zwischen kollidierenden Zeichen regeln, ohne die Registerlage zu verändern.
Durchsetzung und Abwehr
Widerspruch und Nichtigkeitsverfahren
Gegen jüngere Eintragungen bestehen registerrechtliche Angriffs- und Verteidigungsmechanismen. Innerhalb bestimmter Fristen kann Widerspruch erhoben werden. Darüber hinaus sind Verfahren zur Löschung oder Nichtigkeit vorgesehen, die auf absolute oder relative Gründe gestützt werden können.
Ansprüche bei Verletzung
Bei Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen kommen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz sowie Vernichtung oder Rückruf in Betracht. Zusätzlich sind Maßnahmen zur Sicherung an den Grenzen möglich.
Digitale Nutzung und Domains
Die Benutzung eines Wortzeichens im Internet, etwa in Domains, Metadaten oder als Schlüsselwort in Werbediensten, kann kennzeichenrechtlich relevant sein. Die Beurteilung richtet sich danach, ob Herkunftsfunktionen beeinträchtigt werden oder eine Verwechslungsgefahr besteht.
Kollidierende Kennzeichenrechte
Wortzeichen können mit Unternehmenskennzeichen, Namen, Werktiteln, geographischen Herkunftsangaben oder Domainnamen kollidieren. Die Lösung richtet sich nach Priorität, Bekanntheit, Branchennähe und der konkreten Zeichenverwendung.
Verhältnis zu anderen Kennzeichenformen
Wort-/Bildmarke und Bildmarke
Eine Wort-/Bildmarke kombiniert Wortbestandteile mit grafischen Elementen. Der Schutz umfasst die konkrete Kombination. Eine reine Bildmarke schützt ausschließlich grafische Elemente. Ein eingetragenes Wortzeichen deckt die Wortfolge unabhängig von einer grafischen Gestaltung ab.
Slogans, Zahlen- und Buchstabenkombinationen, Hashtags
Slogans können als Wortzeichen eingetragen werden, wenn sie als Herkunftshinweis verstanden werden und nicht rein anpreisend sind. Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind schutzfähig, sofern sie unterscheidungskräftig sind. Hashtags können als Wortzeichen fungieren, wenn sie über eine reine Sachangabe hinausgehen.
Unternehmenskennzeichen und Werktitel
Unternehmenskennzeichen bezeichnen ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr; Werktitel kennzeichnen Werke wie Medien oder Software. Beide können neben Wortzeichen bestehen und eigene Schutzregeln aufweisen. Überschneidungen sind möglich, insbesondere wenn identische Bezeichnungen verwendet werden.
Lizenzierung und Übertragung
Lizenzformen
Wortzeichen können zur Nutzung überlassen werden. Üblich sind einfache oder ausschließliche Lizenzen, räumlich, zeitlich und sachlich begrenzt. Lizenzen können auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beschränkt sein und werden häufig zur Registerpublizität eingetragen.
Übertragung und Sicherungsrechte
Wortzeichen sind übertragbar, insgesamt oder teilweise für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Sie können Gegenstand von Sicherungsrechten sein. Änderungen der Inhaberschaft werden zur Wahrung der Rechtsklarheit im Register vermerkt.
Internationale und sprachliche Besonderheiten
Schreibvarianten und diakritische Zeichen
Umlaute, Sonderzeichen und diakritische Zeichen sind Bestandteil der Zeichenfolge. Bei der Ähnlichkeitsprüfung können Schreibvarianten, Transliteration oder lautlich nahe Umsetzungen berücksichtigt werden, wenn das Publikum sie als gleichartig wahrnimmt.
Mehrsprachigkeit
Begriffe können in unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Bedeutungen haben. Beschreibende Anklänge in einer weit verbreiteten Sprache können die Schutzfähigkeit beeinflussen. Die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Sprachverständnis sind für die Beurteilung entscheidend.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Wortzeichen und einem Wort-/Bildzeichen?
Ein Wortzeichen schützt die reine Zeichenfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Wörtern unabhängig von grafischer Gestaltung. Ein Wort-/Bildzeichen schützt die konkrete Kombination aus Wortbestandteilen und grafischen Elementen; der Schutz ist an diese visuelle Ausgestaltung gebunden.
Deckt ein Wortzeichen unterschiedliche Schreibweisen wie Groß- und Kleinschreibung oder verschiedene Schriftarten ab?
Ja, der Schutz eines Wortzeichens ist grundsätzlich schriftbildunabhängig. Groß- und Kleinschreibung sowie Schriftarten spielen keine Rolle, solange die geschützte Zeichenfolge identisch bleibt.
Können beschreibende Wörter als Wortzeichen geschützt werden?
Rein beschreibende Angaben sind grundsätzlich nicht schutzfähig, da sie für den Wettbewerb freigehalten werden. Schutz kann in Betracht kommen, wenn sich ein ursprünglich beschreibender Begriff im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
Welche Rolle spielt die Benutzung für den Erhalt eines Wortzeichens?
Nach Ablauf einer Schonfrist ist eine ernsthafte Benutzung im geschützten Gebiet für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen erforderlich. Erfolgt keine Benutzung, kann das Wortzeichen ganz oder teilweise wegen Verfalls gelöscht werden.
Wie wird Verwechslungsgefahr zwischen Wortzeichen beurteilt?
Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Zeichenähnlichkeit (klanglich, bildlich, begrifflich), Waren- oder Dienstleistungsnähe und Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Je höher die Kennzeichnungskraft und je näher die Waren oder Dienstleistungen, desto eher liegt Verwechslungsgefahr vor.
Gilt der Schutz eines Wortzeichens weltweit?
Nein, der Schutz ist territorial. Er ergibt sich aus der Reichweite der Eintragung, etwa national, einheitlich für einen Binnenmarkt oder auf einzelne Länder erweitert im Rahmen einer internationalen Registrierung.
Sind Slogans als Wortzeichen schutzfähig?
Slogans können als Wortzeichen eingetragen werden, wenn sie über eine bloß anpreisende Aussage hinausgehen und vom Publikum als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden.
Darf ein fremdes Wortzeichen als Domainname verwendet werden?
Die Verwendung als Domainname kann kennzeichenrechtlich relevant sein, wenn Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und eine Verwechslungsgefahr besteht oder die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.