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Wohnungseigentum

Begriff und Grundprinzipien des Wohnungseigentums

Wohnungseigentum bezeichnet das rechtliche Konstrukt, bei dem an einer einzelnen Wohnung in einem Mehrparteienhaus ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht besteht, das untrennbar mit einem Anteil am gemeinschaftlichen Grundstück und den gemeinschaftlichen Bauteilen verbunden ist. Diese Verbindung aus Alleinbefugnis an bestimmten Räumen und Miteigentum am Gebäude bildet den Kern des Systems.

Sondereigentum

Sondereigentum umfasst die Räume einer konkreten Wohnung sowie dazugehörige Bestandteile, die nicht für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Dazu zählen typischerweise Innenwände (soweit nicht tragend), Fußböden, Innentüren und in der Regel die Ausstattung innerhalb der Wohnung. Sondereigentum gewährt das Recht, die betroffenen Räume allein zu nutzen und darüber zu verfügen, soweit Gemeinschaftsrechte und öffentlich-rechtliche Vorgaben unberührt bleiben.

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum sind alle Teile der Anlage, die nicht dem Sondereigentum zugeordnet sind. Üblicherweise gehören dazu das Grundstück, tragende Bauteile, Dach, Fassade, Treppenhaus, Leitungen bis zu den Wohnungsanschlüssen, Eingangstüren und Fensteraußenseiten. Am Gemeinschaftseigentum sind alle Wohnungseigentümer nach einem bestimmten Schlüssel beteiligt und üben ihre Rechte gemeinschaftlich aus.

Miteigentumsanteil

Mit dem Sondereigentum ist stets ein rechnerischer Anteil am Gemeinschaftseigentum verbunden. Dieser Miteigentumsanteil spiegelt den Anteil am Grundstück und den gemeinschaftlichen Teilen wider und ist Grundlage für Stimmrechte und Kostenverteilung, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.

Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, etwa an einem Ladenlokal, Büro oder einer Praxis. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Wohnungseigentums entsprechend.

Begründung und rechtliche Grundlagen

Entstehung von Wohnungseigentum

Wohnungseigentum entsteht durch eine formgebundene Begründungserklärung, die die Zuordnung von Räumen zu Sondereigentum festlegt, und die anschließende Eintragung im Grundbuch. Dies ist sowohl bei Neubauten als auch bei der Umwandlung bestehender Gebäude möglich.

Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan

Die Teilungserklärung ordnet die einzelnen Einheiten zu und legt die Miteigentumsanteile fest. Sie wird regelmäßig durch eine Gemeinschaftsordnung ergänzt, die interne Regeln enthält, etwa zur Kostenverteilung, zu Stimmrechten und zur Nutzung. Der Aufteilungsplan zeigt die räumliche Abgrenzung der Einheiten in Bauzeichnungen; eine behördliche Bescheinigung bestätigt die bauliche Abgeschlossenheit der Sondereigentumseinheiten.

Wohnungsgrundbuch

Für jede Einheit wird ein eigenes Grundbuchblatt geführt. Dort sind das Sondereigentum, der damit verbundene Miteigentumsanteil, Belastungen und Beschränkungen sowie dingliche Rechte Dritter eingetragen. Das Grundbuch dokumentiert die Eigentumsverhältnisse mit rechtlicher Verbindlichkeit.

Inhalt des Wohnungseigentums

Nutzungsrechte und -grenzen

Eigentümer dürfen ihr Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben nutzen, soweit die Rechte anderer und die Regeln der Gemeinschaft gewahrt sind. Art und Intensität der Nutzung können in der Gemeinschaftsordnung geregelt sein (z. B. reine Wohnnutzung, gemischte Nutzung, ruhestörende Tätigkeiten). Öffentliche Vorschriften, etwa zum Immissionsschutz, bleiben zu beachten.

Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte gewähren einzelnen Eigentümern die ausschließliche Nutzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums, etwa Gartenflächen oder Stellplätze. Sie werden in der Regel in der Teilungserklärung begründet und sind an die jeweilige Einheit gebunden.

Vermietung und kurzzeitige Nutzung

Die Vermietung von Sondereigentum ist grundsätzlich zulässig. Grenzen können sich aus der vereinbarten Nutzung (Wohnzweck) sowie aus hausrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben ergeben. Kurzzeitvermietungen können durch die Gemeinschaftsordnung konkretisiert und durch kommunale Regelungen beschränkt sein.

Gemeinschaftsverfassung und Organisation

Eigentümerversammlung und Beschlussfassung

Die Eigentümerversammlung bildet das Entscheidungsorgan der Gemeinschaft. Dort wird über Verwaltung, Instandhaltung, bauliche Maßnahmen, Kosten und weitere Angelegenheiten beschlossen. Beschlüsse ergehen nach den vorgesehenen Mehrheiten; die Einberufung, Tagesordnung und Protokollierung folgen festgelegten Formvorgaben. Moderne Formate, einschließlich digitaler Teilnahme, können vorgesehen werden, sofern die Gemeinschaft entsprechende Regeln trifft.

Verwaltung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft bestellt regelmäßig eine Verwaltung, die die laufenden Geschäfte führt, den Wirtschaftsplan erstellt, Zahlungen vereinnahmt, Verträge schließt und Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum vorbereitet. Ein Verwaltungsbeirat kann unterstützend und prüfend tätig werden. Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümer.

Stimmrechte und Vertretung

Stimmrechte können sich am Kopf-, Objekt- oder Wertprinzip orientieren; maßgeblich sind die Festlegungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung. Eigentümer können sich vertreten lassen. Bei Miteigentum an einer Einheit müssen die Berechtigten eine einheitliche Stimme abgeben.

Kosten, Finanzen und Haftung

Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung

Der Wirtschaftsplan legt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft fest. Auf dieser Grundlage werden laufende Vorschüsse (umgangssprachlich Hausgeld) erhoben. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgt eine Jahresabrechnung mit individueller Schlussrechnung für jede Einheit.

Erhaltungsrücklage

Die Gemeinschaft bildet üblicherweise eine Rücklage zur Finanzierung künftiger Instandhaltungen und Instandsetzungen. Höhe und Zuführung richten sich nach dem Zustand und den Anforderungen der Anlage sowie nach gemeinschaftlichen Beschlüssen.

Schadensfälle und Versicherungen

Gebäudeschäden am Gemeinschaftseigentum betreffen die Gemeinschaft; Schäden am Sondereigentum sind grundsätzlich vom jeweiligen Eigentümer zu tragen. Abweichungen können sich aus Verursachungsbeiträgen ergeben. Üblich sind eine Gebäude- und eine Haftpflichtversicherung auf Gemeinschaftsebene; der konkrete Deckungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsverträgen.

Instandhaltung, bauliche Maßnahmen und Modernisierung

Abgrenzung der Maßnahmen

Instandhaltung dient dem Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands, Instandsetzung stellt ihm abhanden gekommene Funktionalität wieder her, Modernisierung verbessert den Gebrauchswert oder die Energieeffizienz. Die Einordnung hat Einfluss auf Zuständigkeit, Kostenlast und Mehrheiten.

Bauliche Veränderungen und privilegierte Maßnahmen

Bauliche Veränderungen betreffen das Erscheinungsbild oder die Substanz des Gemeinschaftseigentums. Für solche Maßnahmen gelten besondere Beschluss- und Zustimmungsregeln. Bestimmte Vorhaben, etwa Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Einbruchschutz oder digitale Anbindungen, genießen einen rechtlichen Sonderstatus und sind auf eigene Kosten grundsätzlich zu ermöglichen; die Ausgestaltung und Kostenverteilung hängen von der Nutzung und den Beschlüssen der Gemeinschaft ab.

Barrierefreiheit, Energie und Technik

Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit, zur energetischen Sanierung oder zur Modernisierung technischer Anlagen sind häufig gemeinschaftsbezogen. Planung, Finanzierung und Umsetzung erfolgen über Beschlüsse und orientieren sich an der Wirtschaftlichkeit, den baulichen Gegebenheiten und den Interessen der Gesamtheit.

Veräußerung, Belastung und besondere Konstellationen

Verkauf und Zustimmungserfordernisse

Die Veräußerung von Wohnungseigentum erfolgt durch notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung. Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass die Veräußerung der Zustimmung einer benannten Stelle bedarf. Eine Versagung ist nur aus gewichtigen Gründen zulässig. Ein Vorkaufsrecht innerhalb der Gemeinschaft besteht regelmäßig nicht, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.

Belastungen und Sicherheiten

Belastungen wie Grundschulden oder Dienstbarkeiten werden im Grundbuch der Einheit eingetragen. Sie wirken innerhalb des rechtlichen Rahmens auf das Sondereigentum und den damit verbundenen Miteigentumsanteil.

Erbfall, Zwangsmaßnahmen und Nutzungskonflikte

Im Erbfall tritt der Rechtsnachfolger in die Stellung des bisherigen Eigentümers ein. Bei Zahlungsrückständen können gemeinschaftliche Forderungen geltend gemacht werden. Nutzungskonflikte werden über Gebrauchsregelungen, Unterlassungsansprüche und Beschlüsse geordnet.

Konfliktlösung und Rechtsschutz

Anfechtung von Beschlüssen

Beschlüsse der Eigentümerversammlung können bei formellen Fehlern oder inhaltlicher Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Regeln angefochten werden. Hierfür bestehen Fristen und formale Anforderungen. Unwirksame Beschlüsse entfalten keine Bindungswirkung.

Unterlassung und Beseitigung

Bei Störungen, die aus dem Sondereigentum herrühren und die Gemeinschaft betreffen, kommen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Betracht. Gleiches gilt für unzulässige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen bieten sich strukturierte Entscheidungsfindung in der Versammlung, interne Prüfmechanismen und vermittelnde Verfahren an, die zu einvernehmlichen Lösungen führen können.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Wohnungseigentum vom Mietverhältnis?

Wohnungseigentum verleiht umfassende Befugnisse an einer bestimmten Einheit sowie Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum. Ein Mietverhältnis begründet demgegenüber nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht ohne Eigentumsposition; Rechte und Pflichten ergeben sich dort primär aus einem schuldrechtlichen Vertrag.

Worin unterscheiden sich Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte?

Sondereigentum betrifft die zu einer Einheit gehörenden Räume und innenliegenden, nicht tragenden Bestandteile. Gemeinschaftseigentum umfasst das Grundstück und alle für Bestand und Sicherheit erforderlichen Bauteile sowie Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch. Sondernutzungsrechte gewähren einzelnen Eigentümern die ausschließliche Nutzung an Teilen des Gemeinschaftseigentums, ohne daran Alleineigentum zu begründen.

Wie wird Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch dargestellt?

Wohnungseigentum entsteht durch eine Begründungserklärung mit Plänen und die Eintragung im Grundbuch. Für jede Einheit wird ein gesondertes Grundbuchblatt mit Sondereigentum, Miteigentumsanteil sowie etwaigen Belastungen geführt. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan bilden die maßgeblichen Unterlagen.

Welche Rechte und Pflichten haben Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft?

Eigentümer haben ein Nutzungsrecht am Sondereigentum, Mitbenutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum sowie Mitwirkungsrechte in der Versammlung. Dem stehen Pflichten zur Kostenbeteiligung, zur Einhaltung der Gebrauchsregeln und zur Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft gegenüber.

Wie werden Kosten verteilt und wozu dient die Rücklage?

Die Kostenverteilung richtet sich regelmäßig nach den Miteigentumsanteilen, kann jedoch durch Vereinbarung angepasst werden. Die Gemeinschaft bildet eine Rücklage zur Finanzierung künftiger Erhaltungsmaßnahmen, um größere Ausgaben planbar zu machen und die Anlage nachhaltig zu bewirtschaften.

Welche Regeln gelten für bauliche Veränderungen und Modernisierungen?

Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses. Bestimmte Vorhaben, etwa zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz, zur digitalen Erschließung oder zur Ladeinfrastruktur, genießen einen Sonderstatus und dürfen im Rahmen der gemeinschaftlichen Ordnung auf eigene Kosten umgesetzt werden. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den Beschlüssen und technischen Gegebenheiten.

Wie fasst die Gemeinschaft Beschlüsse und wie können diese überprüft werden?

Beschlüsse werden in der Eigentümerversammlung gefasst oder in zulässigen Fällen im Umlaufverfahren. Eine Überprüfung ist über ein gerichtliches Verfahren möglich, wenn formelle oder materielle Gründe gegen den Beschluss sprechen. Fristen und Formerfordernisse sind dabei zu beachten.