Rechtliche Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen an Land
Windenergieanlagen an Land (Onshore-Windenergieanlagen) sind technische Einrichtungen zur Umwandlung von Windenergie in elektrische Energie. Sie gelten als zentrale Säule der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien in Deutschland und der Europäischen Union. Die Errichtung, der Betrieb sowie die Genehmigung und Stilllegung von Windenergieanlagen an Land unterliegt einem komplexen rechtlichen Gefüge aus bundes-, europa- und landesrechtlichen Vorgaben sowie kommunalen Regelungen. Im Folgenden werden die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen und Regelungsbereiche umfassend erläutert.
1. Begriff und Systematik
Windenergieanlagen an Land sind Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die Windkraft zur Stromerzeugung nutzen und auf dem Festland errichtet werden (im Gegensatz zu Offshore-Anlagen auf See). Sie gelten als privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
2. Genehmigungsverfahren
2.1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen an Land bedürfen regelmäßig einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 4, 6 BImSchG). Maßgebliche Schwellenwerte ergeben sich aus der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV): Anlagen ab einer Gesamthöhe von 50 Metern sowie Windparks mit mehreren Anlagen unterliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht.
2.2. Genehmigungsinhalt
Im Genehmigungsprozess werden unter anderem folgende Aspekte geprüft:
- Immissionsschutzrechtliche Anforderungen (z.B. Lärm, Schattenschlag, Eiswurf)
- Naturschutzrechtliche Belange (Eingriffe in Natur und Landschaft, artenschutzrechtliche Prüfungen)
- Belange des Baurechts und der Raumordnung
- Abstände zu Wohnbebauungen und Einrichtungen
- Verkehrssicherungspflichten und Brandschutz
Die Genehmigung hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG), sodass andere behördliche Genehmigungen in das Verfahren einbezogen sind.
2.3. Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Verfahren beinhaltet regelmäßig eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach §§ 9, 10 BImSchG. Erhebliche Einwände können im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingebracht werden.
3. Baurecht und Raumordnung
3.1. Privilegierung im Außenbereich
Windenergieanlagen gelten nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In der Praxis werden jedoch regelmäßig restriktive Vorgaben durch Bauleitpläne oder regionalplanerische Festsetzungen gemacht.
3.2. Flächennutzungspläne und Regionalplanung
Die Steuerung von Windenergieanlagen erfolgt im Wesentlichen durch Flächennutzungspläne und Regionalpläne. Gemeinden können im Flächennutzungsplan sogenannte Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausweisen (sogenannte Planungskonzentration), um die Errichtung von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte zu beschränken (sog. „Positivplanung“). Dies ist rechtlich zulässig, sofern eine substanziell positive Ausweisung erfolgt.
4. Naturschutz- und Umweltrecht
4.1. Umweltverträglichkeitsprüfung
Für Windenergievorhaben ab einer bestimmten Größe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen (§ 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anhang 1 Nr. 1.6). Die UVP umfasst insbesondere Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie das Zusammenspiel dieser Schutzgüter.
4.2. Artenschutzrecht
Strenge Anforderungen ergeben sich aus den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG). Besteht die Gefahr, dass durch die Anlage Individuen streng geschützter Arten (z.B. Rotmilan, Fledermäuse) getötet oder beeinträchtigt werden, droht eine Untersagung oder Auflagenpflicht. Hierbei sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsflächen vorzusehen.
4.3. Landschaftsschutz
Geplante Standorte innerhalb von Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten sind grundsätzlich genehmigungsrechtlich erschwert oder ausgeschlossen. Für privilegierte Vorhaben kann jedoch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG in Betracht kommen, sofern keine überwiegenden Belange entgegenstehen.
5. Technische Anforderungen und Überwachung
Die Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Luftverunreinigungen (TA Luft) geben die Richtwerte für Schallemissionen und Luftverunreinigungen vor. Zusätzliche Vorgaben ergeben sich aus den DIN-Vorschriften sowie aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Die regelmäßig erforderliche Überprüfung der Standfestigkeit, Sicherheit und Anlagenwartung liegt beim Betreiber und wird von der Genehmigungsbehörde überwacht.
6. Beteiligung und finanzielle Teilhabe
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestehen finanzielle Anreizsysteme für den Betrieb von Windenergieanlagen. In neueren Landesgesetzen, wie dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, erhalten Kommunen und Anlieger finanzielle Beteiligungen an den Einnahmen der Anlagen.
7. Rückbau und Nachsorge
Genehmigungen für Windenergieanlagen enthalten in der Regel Auflagen zum Rückbau und zur Renaturierung der Standflächen (§ 35 BauGB, § 5 BImSchG), einschließlich der Pflicht zur Stellung von Rückbausicherheiten. Nach Ende der betrieblichen Lebensdauer (in der Regel 20-30 Jahre) ist der Anlagenbetreiber für Abbau und umweltgerechte Entsorgung verantwortlich.
8. Reformen und aktuelle Entwicklungen
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), dem EEG 2023 sowie der Novellierung des Raumordnungsgesetzes hat der Gesetzgeber jüngst entscheidende Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus eingeleitet. Ziel ist eine bundesweite Bereitstellung ausreichender Flächen, Planungsbeschleunigung und Stärkung der Akzeptanz vor Ort.
Literatur und weiterführende Regelwerke
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
- Landesrechtliche Vorgaben und Raumordnungspläne
Fazit:
Windenergieanlagen an Land sind rechtlich umfassend geregelt. Die einschlägigen Rechtsvorschriften betreffen das Immissionsschutzrecht, Bau- und Raumordnungsrecht sowie Umwelt- und Naturschutzrecht und werden durch technische Normen ergänzt. Die Errichtung, Genehmigung, der Betrieb sowie Rückbau und Nachsorge unterliegen vielschichtigen Anforderungen, die im Zusammenspiel die nachhaltige und sozialverträgliche Nutzung der Windenergie auf dem Festland ermöglichen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land zuständig?
Für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land sind in Deutschland in der Regel die Landesbehörden zuständig, dies sind meist die unteren oder oberen Immissionsschutzbehörden. Die genaue Zuständigkeit variiert je nach Bundesland, ist aber im Regelfall in den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen oder Zuständigkeitsverordnungen festgelegt. Die Genehmigung erfolgt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), welches als zentrales rechtliches Regelwerk für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen fungiert. Im Genehmigungsverfahren werden neben immissionsschutzrechtlichen auch weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Bauordnungsrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht und Denkmalschutz miteinbezogen. Die Genehmigung gilt meist als sogenannte Konzentrationswirkung, das heißt, sie ersetzt andere erforderliche behördliche Entscheidungen. Kommunen nehmen im Rahmen der Bauleitplanung zudem indirekten Einfluss auf die Zulässigkeit von Standorten. Beteiligte Behörden wie Umweltamt, Luftfahrtbehörden oder Denkmalschutzbehörden werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angehört. Rechtsmittel gegen die erteilte oder versagte Genehmigung stehen insbesondere Antragstellern, Anwohnern sowie anerkannten Umweltvereinigungen gemäß Umweltrechtsbehelfsgesetz offen.
Welche gesetzlichen Mindestabstände müssen Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen einhalten?
Die Vorschriften zu Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen sind in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt. Der Mindestabstand ergibt sich teils aus landesrechtlichen Vorgaben, teils aus dem Planungsrecht und den Anforderungen an den Immissionsschutz. Einige Bundesländer – etwa Bayern mit der sogenannten „10H-Regelung“ – schreiben einen pauschalen Abstand des Zehnfachen der Anlagenhöhe zur nächsten Wohnbebauung vor. In anderen Bundesländern orientiert sich der Abstand an den Ergebnissen der Immissionsprognose (vor allem Schall und Schattenwurf), so dass Mindestabstände durch Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entstehen. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind Windenergieanlagen regelmäßig zulässig, sofern dem keine öffentlichen Belange – dazu zählen auch Abstände – entgegenstehen. Die konkrete Abstandsfestsetzung erfolgt durch Bauleitplanung oder im Rahmen der Einzelfallprüfung. Zivilrechtliche Mindestabstände, etwa nach dem Nachbarrechtsgesetz, können zusätzlich zu beachten sein.
Welche Bedeutung hat der Flächennutzungsplan für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen?
Der Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, den die Gemeinde erstellt, um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets festzulegen. Im Hinblick auf Windenergieanlagen entfaltet der FNP rechtliche Bedeutung, soweit sogenannte „Konzentrationszonen“ für Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen werden. Innerhalb solcher Vorrangflächen sind Windenergieanlagen privilegiert zulässig und außerhalb kann die Errichtung im Außenbereich durch den FNP rechtssicher ausgeschlossen werden. Die planerische Steuerung ist möglich, wenn der Flächennutzungsplan umfassend und substantiell Potenzialflächen für Windenergie bereitstellt („Positivplanung“). Die Abwägung muss rechtlich nachvollziehbar erfolgen, Entscheidungen zu Ausschlussflächen sind zu begründen. Ohne ausreichende Flächenzuweisung kann ein sogenannter „Planungsfehler“ vorliegen, der zur Unwirksamkeit von Ausschlussregelungen führen kann. Der FNP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten, ist aber für im Anschluss erstellte Bebauungspläne und für die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben maßgeblich.
Wie werden Belange des Naturschutzes im Genehmigungsverfahren berücksichtigt?
Im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen spielen naturschutzrechtliche Belange eine bedeutende Rolle. Maßgeblich ist hier das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere die Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG), der Artenschutz (§ 44 BNatSchG) sowie die Prüfung einer sogenannten Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für Natura 2000-Gebiete. Im Rahmen der Eingriffsregelung wird geprüft, ob die geplanten Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verursachen. Der Vorhabenträger muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen erbringen. Besonders relevant ist der spezielle Artenschutz: Für streng geschützte Arten, etwa Vögel und Fledermäuse, sind Schutzvorschriften zu beachten, die etwa Verbote des Tötens, Störens oder der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten vorsehen. Häufig sind hierfür spezielle faunistische Gutachten erforderlich. Erkenntnisse aus diesen Gutachten fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein, die bei Verstößen gegen den Artenschutz die Genehmigung versagen oder Auflagen erteilen kann. Im Falle von Gebieten mit besonderem Schutzstatus (NATURA 2000, FFH-Gebiete) ist regelmäßig eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, bei der die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes nachzuweisen ist.
Gibt es ein Recht auf Einsicht in die Genehmigungsunterlagen für betroffene Bürger?
Ja, betroffene Bürger haben ein Recht auf Einsicht in die Genehmigungsunterlagen. Dieses Recht leitet sich insbesondere aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ab. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen handelt es sich um ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG). Die Antragsunterlagen werden für einen bestimmten Zeitraum öffentlich ausgelegt, Betroffene und die Öffentlichkeit können in dieser Zeit Einwendungen erheben. Das Akteneinsichtsrecht besteht allerdings nicht uneingeschränkt: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen geschützt werden, ebenso personenbezogene Daten. Über die Auslegung hinaus kann im Rahmen weiterer Antragstellung (nach UIG oder VIG – Verbraucherinformationsgesetz) Akteneinsicht verlangt werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Das Recht auf Einsicht ist ein wesentlicher Bestandteil der Beteiligungsverfahren und dient der Transparenz sowie der Möglichkeit zur Rechtswahrnehmung.
Welche Bedeutung hat das Repowering aus rechtlicher Sicht?
Repowering bezeichnet den Austausch älterer Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere Anlagen am selben oder in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Standort. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich beim Repowering in der Regel um ein neues, eigenständiges Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, da mit dem Austausch regelmäßig eine erhebliche Änderung der Anlage (Größe, Leistung, Immissionen) einhergeht. Wesentliche rechtliche Prüfungsinhalte sind die Einhaltung aktueller Immissionsschutzstandards, der Naturschutz (z.B. neue Gutachten zum Artenschutz) sowie die Prüfung der Einhaltung aktueller bauplanungsrechtlicher Vorgaben. Teilweise gewähren Gesetze oder Verordnungen Sonderregelungen für Repowering-Projekte, zum Beispiel erleichterte Zulässigkeit oder schnellere Genehmigungsverfahren, sofern durch das Repowering ein Beitrag zur Effizienzsteigerung und Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geleistet wird. Dennoch müssen alle geltenden Schutzvorschriften eingehalten werden. Auch für Genehmigungen aus der Vergangenheit, die inzwischen geänderten Rechtsvorschriften unterliegen, gilt im Repowering stets das aktuell gültige Recht.
Wie werden Anwohner im Genehmigungsverfahren rechtlich beteiligt und welche Rechtsmittel stehen ihnen zur Verfügung?
Im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG werden Anwohner und sonstige Betroffene im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich einbezogen. Sie können innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Behörde muss diese Einwendungen berücksichtigen und öffentlich erörtern. Nach Abschluss des Verfahrens können unmittelbare Nachbarn sowie anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gegen eine erteilte Genehmigung Rechtsmittel einlegen, insbesondere Widerspruch oder, je nach Bundesland, unmittelbar Klage erheben. Grundlage ist hierbei oft das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das die Klagebefugnis erweitert. Voraussetzung für die erfolgreiche Anfechtung ist regelmäßig, dass eigene Rechte oder – bei Umweltverbänden – öffentliche Umweltinteressen durch die Genehmigung verletzt werden. Das Verwaltungsgericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere im Hinblick auf Immissionsschutz, Naturschutz, ordnungsgemäßes Verfahren und Abwägungsentscheidungen. Der Rechtsschutz im Eilverfahren kann zusätzlich bei drohender Nachteilszuweisung in Anspruch genommen werden.