Begriffserklärung: „Wie besehen“ („Wie besichtigt“)
Der Ausdruck „Wie besehen“ oder auch „Wie besichtigt“ wird häufig im Zusammenhang mit dem Verkauf von gebrauchten Sachen verwendet. Er bedeutet, dass der Käufer die Kaufsache in dem Zustand übernimmt, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet. Der Verkäufer weist damit darauf hin, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, das Objekt vor dem Kauf zu begutachten und sich selbst ein Bild vom Zustand zu machen.
Bedeutung im rechtlichen Kontext
Die Formulierung „Wie besehen“ hat insbesondere beim Kauf gebrauchter Gegenstände eine wichtige Bedeutung. Sie signalisiert, dass der Verkäufer keine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder einen bestimmten Zustand übernimmt. Der Käufer akzeptiert die Sache so, wie sie ist – einschließlich aller sichtbaren und verborgenen Mängel, soweit diese nicht arglistig verschwiegen wurden.
Abgrenzung zur Gewährleistung
Im Rahmen eines Kaufs besteht grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Sachmängel. Durch die Vereinbarung „wie besehen“ kann diese Haftung jedoch eingeschränkt werden – allerdings nur für solche Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar waren oder auf den allgemeinen Zustand der Sache bezogen sind. Für versteckte Mängel bleibt unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Haftung bestehen.
Anwendungsbereiche von „Wie besehen“ („Wie besichtigt“)
Die Klausel findet vor allem bei Privatverkäufen Anwendung – etwa beim Verkauf von Gebrauchtwagen, Möbeln oder Immobilien zwischen Privatpersonen. Im gewerblichen Bereich ist ihre Wirksamkeit eingeschränkt; hier gelten besondere Schutzvorschriften zugunsten des Käufers.
Privatverkauf und Verbraucherschutz
Bei Geschäften zwischen Privatpersonen kann durch den Zusatz „wie besehen“ die Haftung für Sachmängel weitgehend ausgeschlossen werden. Allerdings darf dieser Ausschluss nicht dazu führen, dass vorsätzlich verschwiegene Mängel unberücksichtigt bleiben.
Kaufvertrag zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)
Beim Verkauf durch Unternehmen an Verbraucher sind Einschränkungen hinsichtlich der Wirksamkeit solcher Klauseln zu beachten: Die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz lassen einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung meist nicht zu.
Grenzen und Ausnahmen bei Verwendung von „Wie besehen“ („Wie besichtigt“)
Ausschluss bestimmter Rechte des Käufers?
Durch den Zusatz wird in erster Linie das Recht auf Nachbesserung oder Rücktritt wegen bekannter bzw. offensichtlicher Mängel beschränkt. Für verdeckte Fehler bleibt unter Umständen ein Anspruch erhalten – insbesondere dann, wenn diese arglistig verschwiegen wurden oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Arglistiges Verschweigen von Mängeln
Wird ein erheblicher Defekt absichtlich verheimlicht oder falsche Angaben gemacht, greift auch eine Vereinbarung wie „wie gesehen“ nicht: In solchen Fällen können Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen bleiben.
Zusammenfassung: Bedeutung für Käufer und Verkäufer
„Wie besehen“ („wie besichtigt“) stellt klar heraus: Die Verantwortung zur Prüfung liegt beim Käufer; er trägt das Risiko offensichtlicher Fehler am Kaufgegenstand nach Vertragsschluss selbst – es sei denn es liegen besondere Umstände wie Täuschung vor.
Häufig gestellte Fragen zum Begriff „Wie besehen“ („Wie besichtigt“) im rechtlichen Kontext
Was bedeutet „wie besehen“ („wie besichtigt“) beim Kaufvertrag?
„Wie besehen“ bedeutet beim Abschluss eines Kaufvertrags,
dass der Käufer das Objekt so übernimmt,
wie es sich aktuell präsentiert,
ohne weitere Zusicherungen über dessen Beschaffenheit.
Kann durch „wie gesehen“ jede Haftung ausgeschlossen werden?
Neben sichtbaren Schäden können mit dieser Formulierung viele Ansprüche ausgeschlossen sein;
jedoch gilt dies meist nicht für versteckte Fehler,
sofern sie arglistig verschwiegen wurden.
Darf ein gewerblicher Händler gegenüber einem Verbraucher „wie gesehen“ verwenden?
Soweit gesetzlich zulässig,
kann auch ein Händler diesen Zusatz nutzen;
allerdings greifen hier besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers,
sodass bestimmte Rechte erhalten bleiben müssen.
Muss ich als Käufer alle Schäden akzeptieren?
Sind Schäden offensichtlich gewesen
beziehungsweise hätten erkannt werden können,
trägt grundsätzlich der Käufer dafür das Risiko;
verdeckte wesentliche Defekte fallen aber unter Umständen weiterhin in den Verantwortungsbereich des Verkäufers.
Können mündliche Absprachen neben „wie gesehen“-Klauseln gelten?
Mündliche Nebenabreden behalten ihre Gültigkeit –
sofern sie nachweisbar getroffen wurden –
unabhängig davon ob zusätzlich „wie gesehen“ vereinbart wurde.
Lässt sich „arglistiges Verschweigen“ trotz „wie gesehen“-Klausel geltend machen?
Sollte ein erheblicher Schaden absichtlich verborgen worden sein
beziehungsweise falsche Angaben gemacht worden sein,
bleibt trotz einer solchen Klausel gegebenenfalls Raum für Ansprüche gegen den Verkäufer offen.
ISt „Rückgabe“ nach Abschluss eines Vertrags mit „wIe geseHen“-Zusatz möglich?
EIn generelles Rückgaberecht besteht dadurch nicht mehr automatisch;
Ausnahmen ergeben sich lediglich aus besonderen Umständen
wie etwa Täuschungsfällen oDer fehlenden zugesicherten Eigenschaften . P>
da hIer dIe Beschaffenheit vOn Neuwaren regelmäßig bereits feststeht ;
theoretisch kAnn sIe aber aUch beI neuen Sachen vereinbart wErden . P>