Begriffserklärung: Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt bezeichnet ein Verhalten, bei dem sich eine Person aktiv oder passiv Maßnahmen von Amtsträgern widersetzt, die zur Durchsetzung staatlicher Befugnisse vorgenommen werden. In der Regel handelt es sich dabei um Handlungen gegenüber Polizei- oder Vollstreckungsbeamten, wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben tätig sind. Der Begriff umfasst verschiedene Formen des Widerstands und ist in Deutschland strafrechtlich relevant.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt setzt voraus, dass eine Amtsperson – etwa ein Polizeibeamter – eine dienstliche Handlung vornimmt. Die betroffene Person muss dieser Maßnahme durch Gewaltanwendung oder durch Drohung mit Gewalt entgegenwirken. Es genügt nicht jede Form der Ablehnung; vielmehr muss das Verhalten geeignet sein, den Vollzug der Maßnahme zu erschweren oder zu verhindern.
Wer gilt als Amtsträger?
Amtsträger sind Personen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Dazu zählen insbesondere Polizisten sowie andere Beamte im öffentlichen Dienst während ihrer Dienstausübung. Auch bestimmte Angestellte im öffentlichen Dienst können unter bestimmten Umständen als Amtsträger gelten.
Welche Handlungen fallen unter Widerstand?
Widerstand kann sowohl körperlich als auch verbal erfolgen, sofern er auf Gewaltanwendung oder deren Androhung abzielt. Beispiele hierfür sind das Wegstoßen eines Beamten bei einer Festnahme oder das Bedrohen eines Polizisten mit körperlicher Gewalt während einer Kontrolle.
Körperlicher Widerstand
Körperlicher Widerstand liegt vor, wenn jemand aktiv versucht, eine polizeiliche Maßnahme zu verhindern – etwa durch Schubsen, Treten oder Festhalten eines Beamten.
Drohung mit Gewalt
Auch ohne unmittelbare Anwendung von Kraft kann bereits die glaubhafte Ankündigung von Gewalthandlungen ausreichen – beispielsweise das Aussprechen ernst gemeinter Drohungen gegenüber einem Vollstreckungsbeamten.
Mögliche Folgen und Strafen bei Widerstand gegen die Staatsgewalt
Das Gesetz sieht für den Fall des nachgewiesenen Widerstands empfindliche Strafen vor. Diese reichen je nach Schwere des Vergehens von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Besonders schwer wiegt der Einsatz gefährlicher Gegenstände wie Waffen; hier drohen deutlich höhere Sanktionen.
Erschwerende Umstände und Strafzumessung
Die Höhe der Strafe richtet sich nach Art und Intensität des widerständigen Verhaltens sowie danach, ob weitere Straftaten begangen wurden (z.B. Körperverletzung). Auch Vorstrafen können Einfluss auf das Strafmaß haben.
Bedeutung für den Rechtsstaat und Abgrenzungen zu anderen Delikten
Der Schutz staatlicher Organe ist ein zentrales Anliegen jeder Rechtsordnung: Nur so kann gewährleistet werden, dass Gesetze wirksam umgesetzt werden können.
Nicht jedes unkooperative Verhalten erfüllt jedoch bereits den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt; reine Unhöflichkeit oder verbale Kritik an Behördenmitarbeitern genügen nicht.
Abzugrenzen ist dieses Delikt insbesondere vom tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie anderen Straftatbeständen wie Beleidigung.
Bedeutung für Betroffene und Gesellschaft
Für Betroffene hat ein entsprechender Vorwurf weitreichende Konsequenzen: Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen auch Einträge ins Führungszeugnis.
Gesellschaftlich dient das Verbot solcher Handlungen dem Schutz öffentlicher Ordnung sowie dem reibungslosen Ablauf behördlicher Maßnahmen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Widerstand gegen die Staatsgewalt“
Was versteht man unter „Widerstand gegen die Staatsgewalt“?
„Widerstand gegen die Staatsgewalt“ beschreibt Situationen, in denen sich Personen aktiv Maßnahmen von Amtspersonen widersetzen – meist durch körperliches Entgegenwirken oder Drohung mit Gewalt während amtlicher Tätigkeiten.
Muss immer körperliche Gewalt angewendet werden?
Nicht zwingend; auch glaubhafte Drohung mit künftiger Gewaltausübung reicht aus.
Können auch verbale Äußerungen darunterfallen?
Nicht jede verbale Äußerung erfüllt diesen Tatbestand; nur solche Aussagen zählen dazu,
die eindeutig als ernst gemeinte Androhungen körperlichen Zwangs verstanden werden können.
Unhöflichkeiten allein genügen nicht.
Zählt passiver Widerstand ebenfalls dazu?
Passiver Widerstand wie Sitzenbleiben ohne Anwendung von Kraft wird grundsätzlich anders bewertet
und fällt meist nicht unter diesen Begriff.
Sind nur Polizisten geschützt?
Nein; neben Polizeibeamten stehen auch andere hoheitlich handelnde Personen,
wie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
unter diesem besonderen Schutz.
Können Minderjährige belangt werden?
Ob Minderjährige zur Verantwortung gezogen werden können,
richtet sich nach ihrem Alter
und ihrer Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung.