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Wertzeichenfälschung


Begriff und Bedeutung der Wertzeichenfälschung

Wertzeichenfälschung bezeichnet im deutschen Strafrecht die unerlaubte Herstellung, Verfälschung oder Inverkehrbringung von Wertzeichen mit dem Ziel, diese als echt auszugeben oder für gültig zu erklären. Hierunter fallen insbesondere das Fälschen von Briefmarken (Postwertzeichen), Steuerzeichen, Fahrkarten, Marken oder sonstigen amtlichen Zeichen, die einen bestimmten Wert oder eine Zahlung repräsentieren. Wertzeichenfälschung ist strafbar und zählt zu den Urkundendelikten sowie zu den Delikten gegen den öffentlichen Vertrauen in den Zahlungs- und Abrechnungssystemen.

Gesetzliche Grundlagen der Wertzeichenfälschung

Strafgesetzbuch (StGB)

Die rechtliche Grundlage für die Wertzeichenfälschung findet sich in § 148 Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorschrift erfasst sowohl die Fälschung als auch die Verfälschung von Wertzeichen und erweitert damit den Schutzbereich von Urkunden auf amtliche Zeichen mit Wertfunktion.

Wortlaut des § 148 StGB (gekürzt):
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Wertzeichen nachmacht oder verfälscht oder solche Zeichen in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Schutzzweck der Regelung

Das Schutzgut der Vorschrift ist das öffentliche Vertrauen in die Echtheit und Unverfälschtheit von Wertzeichen als Zahlungsmittel oder Berechtigungsnachweis. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass Bürger und Unternehmen auf die Gültigkeit und Authentizität der Wertzeichen vertrauen können.

Tatbestandsmerkmale der Wertzeichenfälschung

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand einer Wertzeichenfälschung umfasst folgende Handlungen:

  • Nachmachen: Das vollständige Fälschen eines nicht existierenden Wertzeichens mit dem Ziel, eine echte Vorlage vorzutäuschen.
  • Verfälschen: Die Veränderung eines echten Wertzeichens in der Weise, dass daraus ein anderes oder höherwertiges Zeichen entsteht.
  • In-Verkehr-Bringen: Die Verbreitung oder Weitergabe gefälschter oder verfälschter Wertzeichen an Dritte, wobei eine tatsächliche Übergabe oder auch nur das Zugänglichmachen erfasst wird.

Zu den relevanten Wertzeichen zählen insbesondere:

  • Postwertzeichen (Briefmarken)
  • Steuerzeichen (Steuermarken, Stempel)
  • Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel
  • andere staatlich oder behördlich ausgegebene Wertzeichen mit Zahlungs- oder Nachweisfunktion

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz, das heißt, der Täter muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass das Wertzeichen nachgemacht oder verfälscht und mit Täuschungsabsicht in den Rechtsverkehr eingebracht wird. Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

Täuschungsabsicht

Der Täter muss mit dem Ziel handeln, im Rechtsverkehr über die Echtheit beziehungsweise den Wert des Wertzeichens zu täuschen.

Strafmaß und weitere Rechtsfolgen

Strafandrohung

Für die Wertzeichenfälschung sieht § 148 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa wenn eine erhebliche Anzahl von Fälschungen oder organisierte Tatbegehung vorliegt, können die Strafen höher ausfallen.

Versuch und Vorbereitung

Der Versuch der Wertzeichenfälschung ist gemäß § 148 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar. Bereits die Vorbereitungshandlung, wie das Anfertigen von Druckvorlagen oder anderen Hilfsmitteln zur Fälschung, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 149 StGB strafbar sein.

Einziehung und Vernichtung

Gefälschte oder verfälschte Wertzeichen, Druckplatten, Stempel oder sonstige Fälschungsmittel unterliegen regelmäßig der Einziehung und Vernichtung durch die zuständigen Behörden.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Wertzeichenfälschung ist von der Urkundenfälschung abzugrenzen, welche sich auf die Nachahmung oder Veränderung schriftlicher Dokumente bezieht. Wertzeichen dagegen sind amtliche Zeichen mit festgestelltem Wert, deren Fälschung eine eigene Strafvorschrift darstellt.

Geldfälschung (§ 146 StGB)

Die Fälschung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Münzen) wird gesondert in § 146 StGB sanktioniert. Wertzeichenfälschung bezieht sich auf Nicht-Geld-Zeichen mit Wertcharakter.

Fälschung von Zahlungskarten (§ 152a StGB)

Die Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, wie Kreditkarten, ist in § 152a StGB gesondert geregelt und stellt eine eigenständige Straftat dar.

Praxisrelevanz und Erscheinungsformen

Typische Erscheinungsformen

Wertzeichenfälschungen treten vorwiegend im Bereich von Briefmarken und Fahrkarten auf. Häufig werden dabei entweder bereits gebrauchte Zeichen „aufgefrischt“ oder durch technische Verfahren (Druck, Kopie) vollständig neu erstellt. In der Praxis werden gefälschte Wertzeichen zur Umgehung von Abgaben, Gebühren oder für den illegalen Handel eingesetzt.

Bedeutung im modernen Zahlungsverkehr

Mit dem Rückgang der klassischen Wertzeichen durch die Digitalisierung (etwa Online-Tickets) hat die Bedeutung der Wertzeichenfälschung abgenommen, betrifft aber weiterhin relevante Bereiche, etwa im internationalen Postverkehr oder bei Steuerzeichen.

Strafprozessuale Aspekte

Ermittlungsverfahren

Ermittlungsbehörden gehen bei Verdacht auf Wertzeichenfälschung gezielt gegen Druckereinrichtungen, Internetplattformen und illegale Handelsplätze vor. Die Sicherstellung von Fälschungsmaterialien und die Analyse von Verbreitungswegen spielen eine wesentliche Rolle.

Beweisprobleme und Gutachten

Im Strafverfahren werden regelmäßig technische Gutachten zu Echtheit und Fälschungsmerkmalen der Wertzeichen eingeholt. Die Unterscheidung zwischen echten und nachgemachten Zeichen kann komplex sein und erfordert spezialisierte kriminaltechnische Analysen.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für Wertzeichenfälschung beträgt gemäß § 78 StGB grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die Frist beginnt ab der Beendigung der strafbaren Handlung zu laufen.

Internationale Aspekte

Wertzeichenfälschung ist kein ausschließlich nationales Problem. Auch internationale Abkommen, etwa der Weltpostverein (UPU) oder bilaterale Polizeikooperationen, befassen sich mit dem Schutz amtlicher Wertzeichen vor Fälschungsversuchen. Die grenzüberschreitende Ermittlungszusammenarbeit gewinnt im Rahmen des weltweiten Post- und Zahlungsverkehrs zunehmend an Bedeutung.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze
  • Schönke/Schröder: Kommentar zum StGB
  • Fischer: Strafgesetzbuch
  • BGHSt und weitere Rechtsprechung zur Wertzeichenfälschung

Hinweis: Dieser lexikalische Eintrag zur Wertzeichenfälschung bietet eine umfassende, sachliche Übersicht über den Begriff, seine rechtlichen Grundlagen, Tatbestandsmerkmale und praxisrelevanten Aspekte im deutschen Strafrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen finden auf die Fälschung von Wertzeichen Anwendung?

Die strafrechtliche Bewertung der Wertzeichenfälschung findet primär im deutschen Recht ihre Grundlage in den §§ 148 und 149 Strafgesetzbuch (StGB). Hierunter werden insbesondere das Nachmachen, Verfälschen sowie das Inverkehrbringen falscher oder verfälschter Wertzeichen gestellt. Der Begriff „Wertzeichen“ umfasst laut Gesetz amtliche Zeichen, die als Beweis von Zahlungen, Gebühren oder Abgaben dienen, z.B. Briefmarken, Steuerzeichen, Stempelmarken oder Dokumentenmarken. Die Regelungen erfassen sowohl die Herstellung als auch das Verbreiten derartiger Fälschungen. Zusätzlich können je nach Tatbestand weitere Vorschriften, etwa zur Urkundenfälschung oder Betrug (§§ 267, 263 StGB), greifen, wenn mit den gefälschten Wertzeichen weitere Rechtsgüter verletzt werden.

Welche Handlungen stellen im rechtlichen Sinne eine Wertzeichenfälschung dar?

Das deutsche Strafrecht zieht eine Vielzahl von Handlungen unter den Straftatbestand der Wertzeichenfälschung. Hierzu zählen zum einen das Nachmachen, also die Herstellung einer neuen Kopie eines echten Wertzeichens ohne Berechtigung, sowie das Verfälschen, worunter die Veränderung eines echten Wertzeichens zu verstehen ist, sodass es als eine andere oder höhere Wertstufe erscheint. Überdies ist nicht nur die Produktion strafbar, sondern auch die Einführung, das Verschaffen, Verbringen in den Verkehr sowie das Gebrauchen einer Fälschung. Auch die Vorbereitungshandlungen, beispielsweise der Besitz von Geräten oder Rohstoffen zur Fälschung, sind gemäß § 149 StGB gesondert unter Strafe gestellt.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Wertzeichenfälschung?

Bei einer Verurteilung wegen Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor; in minder schweren Fällen kann das Strafmaß auch zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. Der Strafrahmen zeigt die hohe Wertung des Rechtsguts der Integrität amtlicher Dokumente. Für Vorbereitungsdelikte nach § 149 StGB, wie etwa die Herstellung oder Überlassung von Fälschungswerkzeugen, sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Darüber hinaus können gegebenenfalls Nebenstrafen (z. B. Einziehung von Tatmitteln) erfolgen.

Welche Rolle spielt die Absicht des Täters beim Vorwurf der Wertzeichenfälschung?

Das Gesetz verlangt für eine Strafbarkeit nach § 148 StGB Vorsatz, das heißt, der Täter muss wissen und wollen, dass er ein Wertzeichen nachmacht, verfälscht oder in den Verkehr bringt. Es genügt bereits bedingter Vorsatz, also das Inkaufnehmen der rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung. Eine besondere Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist für die Verwirklichung des Grundtatbestands nicht notwendig. Lediglich für die Vorbereitungshandlungen nach § 149 StGB genügt bereits der Nachweis, dass die betreffenden Vorrichtungen „zur Fälschung von Wertzeichen bestimmt“ sind.

Können auch fahrlässige Handlungen strafbar sein?

Die Wertzeichenfälschung nach §§ 148, 149 StGB ist ein ausschließlich vorsätzlich begehbares Delikt. Fahrlässige Handlungen – also solche, bei denen der Täter die Tatbestandsverwirklichung aus Unachtsamkeit oder mangelnder Sorgfalt nicht erkennt oder nicht will – sind vom Straftatbestand nicht erfasst. Ein Irrtum über die Echtheit von Wertzeichen kann unter Umständen einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum darstellen, und somit zur Straflosigkeit führen, sofern dem Betreffenden nicht nachgewiesen werden kann, dass er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Welche Bedeutung hat das Inverkehrbringen gefälschter Wertzeichen?

Das Inverkehrbringen stellt eine vollendete Tathandlung dar, die unabhängig von der eigenen Herstellung oder Fälschung strafbar ist. Gemeint ist das Zugänglichmachen für Dritte, etwa durch Verkauf, Verschenken oder Überlassen zur Benutzung. Auch das bloße Gebrauchen – zum Beispiel das Verwenden einer gefälschten Briefmarke beim Postversand – genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Strafandrohung für das Inverkehrbringen entspricht derjenigen für Herstellung und Verfälschen, womit der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Verbreitung gefälschter Wertzeichen und die Gefährdung des Rechtsverkehrs anerkennt.

Welche weiteren strafrechtlichen Folgen können neben der Hauptstrafe eintreten?

Abseits der eigentlichen Freiheits- oder Geldstrafe können zusätzlich sogenannte Nebenfolgen eintreten. Dazu zählen etwa die Einziehung der zur Fälschung verwendeten Geräte, Maschinen und gefälschten Wertzeichen (§§ 73 ff. StGB). In bestimmten Fällen kann ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot gemäß § 70 StGB hinzukommen, sollte der Täter durch die Straftat seine berufliche Position missbraucht haben. Auch eine Meldung an zuständige Behörden, wie das Bundesamt für Justiz oder die Post, ist möglich, wodurch disziplinarrechtliche Maßnahmen oder die Versagung spezieller Berechtigungen folgen können.