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Wein

Begriff und rechtliche Einordnung

Wein ist ein alkoholisches Getränk, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung frischer, zerquetschter oder unverletzter Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Die rechtliche Einordnung in Europa und national stützt sich auf einheitliche Begriffsbestimmungen, Kategorien, Herstellungs- und Vermarktungsregeln, die den Verbraucherschutz, die Lauterkeit des Handels und den Schutz traditioneller Bezeichnungen sicherstellen.

Abgrenzungen

Vom Wein zu unterscheiden sind weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Getränke (zum Beispiel Glühwein). Diese Erzeugnisse haben eigene Produktdefinitionen und Kennzeichnungsvorschriften. Ebenfalls gesondert geregelt sind Mischungen von Wein mit anderen Zutaten (etwa mit Aromen oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Die Abgrenzung ist wesentlich, weil nur Produkte, die die Wein-Definition erfüllen, rechtlich als Wein vermarktet werden dürfen.

Produktkategorien

Die Rechtsordnung unterscheidet mehrere Kategorien, die jeweils eigene Anforderungen an Herstellung, Analytik und Bezeichnung haben:

  • Stillwein (ohne oder mit nur geringem Kohlendruck)
  • Perlwein (mäßiger Kohlendruck, meist zugesetzt)
  • Schaumwein (natürlicher oder zugesetzter Kohlendruck mit spezifischen Herstellungsverfahren)
  • Likörwein (verstärkter Wein mit erhöhter Alkoholstärke)
  • teilweise entalkoholisierter Wein und entalkoholisierter Wein (durch technische Verfahren reduzierter oder sehr niedriger Alkoholgehalt)

Herkunft, Qualitätsstufen und geschützte Bezeichnungen

Die Herkunftsangabe ist ein zentrales rechtliches Element. Sie bestimmt nicht nur, woher die Trauben stammen, sondern oft auch die zulässigen Rebsorten, Erträge und Herstellungsverfahren.

Geografische Angaben

Es bestehen zwei Schutzstufen für geografische Angaben:

  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.): Trauben stammen ausschließlich aus dem abgegrenzten Gebiet; Herstellungsschritte finden überwiegend dort statt.
  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.): Ein Bezug zum Gebiet ist gesichert; es besteht ein geringerer Mindestanteil der Trauben aus dem Gebiet als bei der g.U.

Nationale Bezeichnungen ordnen sich diesen Stufen zu (beispielsweise Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein). Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Pflichten etwa zu Rebsorten, Ernteerträgen, Analytik und amtlicher Prüfung erfüllt sind.

Rebsorte und Jahrgang

Die Angabe von Rebsorte und Jahrgang ist erlaubt, wenn produktspezifische Voraussetzungen eingehalten werden. Üblich ist, dass die genannte Rebsorte beziehungsweise der Jahrgang den überwiegenden Anteil des Weins ausmacht; in der Praxis wird regelmäßig ein Mindestanteil von 85 Prozent verlangt. Für Cuvées und Mehrfachangaben gelten ergänzende Regeln zur Reihenfolge und zum Mischungsverhältnis.

Traditionelle Begriffe und geschützte Namen

Traditionelle Begriffe (zum Beispiel Bezeichnungen für Reifestufen oder Herstellungsarten) und geografische Namen wie „Champagne“ oder „Prosecco“ sind geschützt. Ihre Nutzung ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Herkunfts- und Produktionsanforderungen erfüllt sind. Eine Anspielung oder Nachahmung geschützter Namen ist unzulässig, auch in Übersetzung oder mit Zusätzen.

Herstellung und önologische Verfahren

Die Herstellung von Wein ist in ihren Grundzügen rechtlich standardisiert. Erlaubte önologische Verfahren, Qualitätskontrollen und Höchstwerte für bestimmte Stoffe dienen der Produktsicherheit und der Markttransparenz.

Zulässige Verfahren

  • Gärung von Trauben oder Traubenmost ohne Zusatz fremder Alkohole
  • Techniken zur Steuerung von Zucker- und Säuregehalt innerhalb vorgegebener Grenzen (zum Beispiel Anreicherung oder Säuerung/Entsäuerung, je nach Anbauzone)
  • Einsatz bestimmter Holzprodukte (etwa Holzchips) ist geregelt und kennzeichnungsrelevant, wenn sensorisch prägend
  • Spezifische Verfahren für Schaumwein (Flaschengärung oder Tankgärung) mit besonderen Bezeichnungsregeln

Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Zulässig sind genau definierte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe. Häufig ist die Verwendung von Schwefeldioxid/Sulfiten zur Stabilisierung. Als Verarbeitungshilfsstoffe können etwa Ei- oder Milchprodukte für die Schönung eingesetzt werden. Sulfite sowie Ei- und Milchbestandteile müssen, wenn sie im Endprodukt vorhanden sind, als Allergene angegeben werden.

Entalkoholisierung

Wein darf durch physikalische Verfahren teilweise oder weitgehend vom Alkohol befreit werden. Erzeugnisse mit sehr niedrigem Alkoholgehalt werden als „entalkoholisiert“ bezeichnet; Produkte mit reduziertem, aber noch vorhandenem Alkoholgehalt gelten als „teilweise entalkoholisiert“. Für beide bestehen eigene Bezeichnungs-, Herstellungs- und Qualitätsanforderungen.

Kennzeichnung und Verbraucherinformation

Die Etikettierung stellt sicher, dass Käuferinnen und Käufer verlässliche, vergleichbare Informationen erhalten. Pflichtangaben sind inhaltlich und hinsichtlich der Lesbarkeit genau festgelegt und müssen in einer Amtssprache des Verkaufslands erfolgen.

Pflichtangaben auf dem Etikett

  • Produktkategorie (zum Beispiel Wein, Schaumwein, Likörwein)
  • Herkunftsangabe und gegebenenfalls Schutzstufe (g.U./g.g.A.)
  • tatsächlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent
  • Nennfüllmenge
  • Abfüller oder Hersteller; bei Import: Importeur
  • Loskennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit
  • Allergenhinweise (zum Beispiel „enthält Sulfite“; Ei- oder Milchbestandteile, sofern vorhanden)

Nährwert- und Zutatenangaben

Für Wein sind eine Nährwertdeklaration (mindestens der Energiegehalt) und ein Zutatenverzeichnis vorgesehen. Die Information kann ganz oder teilweise elektronisch bereitgestellt werden. Allergene müssen stets auf dem physischen Etikett stehen. Bei elektronischer Bereitstellung sind Marketinginhalte und die Erhebung personenbezogener Daten im Zugang zu diesen Pflichtinformationen ausgeschlossen.

Angaben zum Zuckergehalt und Geschmacksrichtungen

Begriffe wie „trocken“, „halbtrocken“ oder „lieblich“ sowie die Süßegrade bei Schaumwein (zum Beispiel „brut“) sind über Restzuckergrenzen rechtlich definiert. Ihre Verwendung setzt die Einhaltung der jeweiligen analytischen Schwellenwerte voraus.

Sprach- und Darstellungsanforderungen

Pflichtangaben müssen gut lesbar, unverwischbar und deutlich abgesetzt erscheinen. Sie sind in einer im Verkaufsland vorgeschriebenen Sprache anzugeben. Bei Fernabsatz müssen dieselben Informationen vor Vertragsschluss zugänglich sein.

Verkehrsfähigkeit, Kontrolle und Marktüberwachung

Die Inverkehrbringung von Wein unterliegt behördlicher Überwachung. Betriebe müssen Lebensmittelhygiene, Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

Hygiene, Analytik und Grenzwerte

Für Wein gelten lebensmittelrechtliche Vorgaben zu Hygiene, Rückständen und Kontaminanten. Es bestehen Höchstgehalte für bestimmte Stoffe (beispielsweise Gesamt-Schwefeldioxid), die je nach Kategorie variieren. Offizielle Kontrollen prüfen sensorische, analytische und kennzeichnungsrechtliche Anforderungen.

Rückverfolgbarkeit und Beanstandungen

Jede Partie Wein muss über ein Los oder eine gleichwertige Kennzeichnung rückverfolgbar sein. Bei Verstößen gegen die Vermarktungsnormen sind Korrekturmaßnahmen bis hin zu Rückrufen, Vertriebsverboten und Sanktionen vorgesehen.

Handel, Werbung und Jugendschutz

Beim Vertrieb von Wein sind besondere Vorgaben zum Schutz junger Menschen und gegen irreführende Werbung zu beachten.

Altersgrenzen

Der Verkauf alkoholischer Getränke unterliegt Altersbeschränkungen. In Deutschland ist die Abgabe von Wein und weinähnlichen Getränken an Personen ab 16 Jahren erlaubt; für Getränke mit Spirituosen gilt eine Grenze von 18 Jahren. Im Onlinehandel sind geeignete Altersprüfungen vorgesehen.

Werbung und Gesundheitsbezug

Werbeaussagen müssen wahr und dürfen nicht irreführend sein. Aussagen, die dem Produkt eine krankheitsbezogene Wirkung oder gesundheitliche Vorteile zuschreiben, sind unzulässig. Werbung darf sich nicht gezielt an Minderjährige richten. Nationale Sonderregeln (etwa Warnhinweise) können hinzutreten.

Onlinehandel und Versand

Beim grenzüberschreitenden Versand gelten die Vorschriften des Bestimmungslands, insbesondere zu Jugendschutz, Kennzeichnungssprache und gegebenenfalls nationalen Abgaben. Versandverpackungen müssen die Kennzeichnung nicht ersetzen; die Etikettangaben müssen vor dem Kauf verfügbar sein.

Steuern, Preise und Verpackung

Wein unterliegt allgemeinen Abgaben und in manchen Ländern besonderen Verbrauchsteuern. Zudem bestehen Vorgaben zu Verpackungsgrößen und zur Abfallwirtschaft.

Abgaben und Steuern

In der Europäischen Union kann Wein einer Verbrauchsteuer unterliegen; deren Höhe ist national unterschiedlich. In Deutschland fällt gegenwärtig keine Verbrauchsteuer auf Wein an. Umsatzsteuer ist regelmäßig geschuldet, abhängig von Ort der Lieferung und Kundengruppe.

Verpackungsgrößen und Pfand

Für Wein sind bestimmte Nennfüllmengen gebräuchlich und zulässig (zum Beispiel 0,75 Liter und andere standardisierte Größen). Ein verpflichtendes Einwegpfand besteht in Deutschland für Wein nicht. Mehrweggebinde können freiwillig mit Pfand belegt sein. Verpackungsrechtliche Pflichten wie die Systembeteiligung richten sich nach den einschlägigen Vorgaben für Inverkehrbringer.

Import und Export

Beim Import aus Drittstaaten sind Nachweise zur Verkehrsfähigkeit und Konformität mit den zulässigen önologischen Verfahren erforderlich. Die Etikettierung muss den Regeln des Zielmarkts entsprechen. Für den Export können Schutzrechte an geografischen Angaben und Marken maßgeblich sein.

Internationale Aspekte und Schutz vor Nachahmung

Geografische Angaben für Wein genießen weitreichenden Schutz gegen Nachahmung und Anspielung, auch in digitalen Vertriebskanälen. Abkommen zwischen Staaten und Wirtschaftsregionen erweitern den Schutz teilweise über die EU hinaus. Die Durchsetzung erfolgt zivil-, verwaltungs- und gegebenenfalls strafrechtlich, etwa bei Fälschungen oder irreführender Herkunftsangabe.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt rechtlich als Wein?

Rechtlich ist Wein das Gärprodukt von frischen Weintrauben oder Traubenmost ohne Zusatz fremder Alkohole. Andere Zutaten oder abweichende Herstellungsverfahren führen zu anderen Produktkategorien mit eigenen Bezeichnungen.

Worin unterscheiden sich Wein, weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Getränke?

Wein entsteht ausschließlich aus Trauben und Gärung. Weinhaltige Getränke enthalten zusätzlich andere Zutaten oder Getränkeanteile. Aromatisierte weinhaltige Getränke (zum Beispiel Glühwein) sind mit Aromen und ggf. Zucker versetzt und unterliegen gesonderten Kennzeichnungs- und Produktvorgaben.

Welche Pflichtangaben muss ein Weinetikett enthalten?

Erforderlich sind unter anderem Produktkategorie, Herkunft, tatsächlicher Alkoholgehalt, Nennfüllmenge, Abfüller/Importeur, Loskennzeichnung, Allergenhinweise sowie Nährwert- und Zutatenangaben nach den geltenden Vorgaben. Die Informationen müssen gut lesbar und in der vorgeschriebenen Sprache verfügbar sein.

Dürfen Jahrgang und Rebsorte frei angegeben werden?

Die Angabe ist zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Üblich ist ein Mindestanteil von 85 Prozent der genannten Rebsorte beziehungsweise des Jahrgangs. Für Mischungen und Mehrfachangaben bestehen zusätzliche Regeln.

Wie ist der Verkauf an Minderjährige geregelt?

Der Verkauf ist altersbeschränkt. In Deutschland dürfen Wein und weinähnliche Getränke ab 16 Jahren erworben werden, Getränke mit Spirituosen erst ab 18 Jahren. Im Fernabsatz sind geeignete Prüfmechanismen für die Alterskontrolle vorgesehen.

Gibt es eine Steuer auf Wein?

Die Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Wein ist in der Europäischen Union möglich, wird aber national unterschiedlich gehandhabt. In Deutschland fällt derzeit keine Verbrauchsteuer auf Wein an; die Umsatzsteuer ist zu beachten.

Welche Regeln gelten für entalkoholisierten Wein?

Teilweise oder vollständig entalkoholisierte Produkte sind eigene Kategorien. Sie müssen spezifische Herstellungsanforderungen einhalten und entsprechend bezeichnet werden. Der sehr niedrige Alkoholgehalt entalkoholisierter Produkte ist begrifflich vorgegeben.

Wie sind Begriffe wie „Champagne“ oder „Prosecco“ geschützt?

Solche Namen sind geschützte geografische Angaben. Ihre Verwendung ist nur für Erzeugnisse zulässig, die im jeweiligen Gebiet nach den festgelegten Regeln hergestellt wurden. Anspielungen oder Nachahmungen sind unzulässig, auch in Übersetzungen oder mit Zusätzen.