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Wechselsumme


Begriff und Definition der Wechselsumme

Die Wechselsumme ist ein zentrales Element des Wechselrechts und bezeichnet den auf einem Wechsel genannten Geldbetrag, den der Bezogene (der Zahlungspflichtige) bei Fälligkeit an den jeweiligen Inhaber (Wechselnehmer) zu zahlen hat. Die Wechselsumme ist damit der im Wechsel verbriefte Zahlungsanspruch, dessen exakte Angabe neben weiteren formalen Anforderungen zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Wechsels ist. Die gesetzliche Grundlage für die Wechselsumme findet sich in den Vorschriften des Wechselgesetzes (WG) in Deutschland, insbesondere in § 1 Abs. 1 Nr. 3 WG.

Rechtliche Grundlagen der Wechselsumme

Gesetzliche Vorgaben

Das Wechselgesetz schreibt vor, dass ein Wechsel bestimmte Angaben enthalten muss, um als solcher anerkannt zu werden. Nach § 1 Abs. 1 WG ist die Bezeichnung der Wechselsumme zwingend erforderlich. Fehlt der Betrag oder ist dieser nicht hinreichend bestimmt, ist der Wechsel nach deutschem Recht nichtig.

Anforderungen an die Angabe

Die Wechselsumme muss eindeutig, in Zahlen und/oder Worten, auf dem Wechselpapier angegeben sein. Ein Fehlen der Wechselsumme, ein Widerspruch zwischen Zahl- und Wortangabe oder eine widersprüchliche Formulierung führt gegebenenfalls zur Nichtigkeit des Wechsels. Enthält der Wechsel sowohl eine Betragsangabe in Worten als auch in Ziffern, so gilt nach der Auslegungsregel des § 6 WG im Zweifelsfall die Angabe in Worten.

Währungsangabe

Die Wechselsumme ist grundsätzlich in einer gesetzlichen Währung anzugeben. Es besteht hierbei die Wahlmöglichkeit zwischen Euro oder auch ausländischen Währungen („Fremdwährungswechsel“). Eine Angabe in Waren, Dienstleistungen oder Naturalien ist unzulässig (§ 1 Abs. 1 WG). Dem Wechselgesetz zufolge ist bei unüblicher Währungsangabe entweder eine Auslegung nach dem Zahlungsort (Landeswährung) oder im Zweifel die Konvertierung in die jeweilige Landeswährung maßgeblich.

Bedeutung der Wechselsumme für die Wechselverpflichtungen

Die Wechselsumme bestimmt die Obergrenze der Haftung sämtlicher Wechselschuldner. Mit ihr ist die genaue Höhe des Anspruchs aus dem Wechsel festgelegt, den der Inhaber gegen Aussteller, Indossanten und Akzeptanten geltend machen kann.

Haftung der Beteiligten

Alle am Wechsel Beteiligte – Aussteller, Akzeptant, Indossanten und Avalisten – haften grundsätzlich als Gesamtschuldner (vgl. § 47 WG) in Höhe der Wechselsumme. Individuelle Vereinbarungen, die das Haftungsmaß einschränken, bedürfen einer entsprechenden Klausel auf dem Wechselpapier.

Zinsen

Die Aufnahme eines Zinssatzes auf einen gezogenen oder eigenen Wechsel ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Wechsel zahlbar „nach Sicht“ oder „nach einer nach Sicht bestimmten Zeit“ lauten soll. Die Wechselsumme kann in diesen Fällen durch zu zahlende Zinsen ergänzt werden, wobei § 5 WG eine ausdrückliche Zinsangabe verlangt, andernfalls gilt eine Zinsvereinbarung als nicht geschrieben.

Besonderheiten und häufige Probleme bei der Wechselsumme

Unklare oder fehlerhafte Angaben

Sollte die Wechselsumme mehrfach oder in unterschiedliche Höhe im selben Wechsel genannt sein, gilt die niedrigste als verbindlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WG). Wird die Wechselsumme teils in Worten und teils in Zahlen angegeben und stimmen diese Beträge nicht überein, hat die Wortangabe Vorrang (§ 6 Abs. 2 WG). Das Ziel dieser Regelungen ist, Klarheit über die Zahlungsverpflichtung herzustellen und potenziellen Streit zu vermeiden.

Teilsummen und Zusatzvereinbarungen

Wechsel mit mehreren Teilsummen, unterschiedlichen Währungen oder Aufteilung auf mehrere Empfänger widersprechen dem eindeutigen Charakter des Wechsels und sind nach deutschem Recht künftig nichtig. Zudem ist es unzulässig, Nebenabreden im Hinblick auf Stückelung oder Teilzahlungen zum Bestandteil des Wechsels zu machen.

Funktion der Wechselsumme im Wechselprozess

Zahlung und Einlösung

Der Inhaber des Wechsels hat bei Fälligkeit Anspruch auf Zahlung der vollständigen Wechselsumme. Die Zahlungspflicht des Akzeptanten und die Rückgriffsmöglichkeiten gegen Indossanten und Aussteller beschränken sich auf den ausdrücklich bezeichneten Betrag nebst etwaigen Nebenforderungen (wie Zinsen oder Protestkosten), soweit diese gesetzlich zulässig sind.

Übertragbarkeit und Indossament

Bei Übertrag des Wechsels durch Indossament bezieht sich der Anspruch aus dem Wechsel stets auf die volle Wechselsumme. Diese unterliegt einfacher und sicherer Übertragbarkeit, da der Betrag maßgeblich für die Rechte aller nachfolgenden Inhaber ist.

Wechselrechtliche und außerrechtliche Folgen bei Problemen mit der Wechselsumme

Folgen fehlerhafter Wechselsumme

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Angabe der Wechselsumme, kann der Wechsel nach § 1 WG insgesamt als nichtig betrachtet werden. Der aus dem Wechselpapier geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht dann nicht.

Auswirkungen auf die Wechselklage

Ein Gläubiger, der aus einem Wechsel klagt, muss die Wechselsumme exakt bezeichnen. Ist die Angabe unbestimmt oder fehlerhaft, entfällt ein Anspruch aus dem Wechsel. In der Praxis können dennoch Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Valutaverhältnis oder Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen geprüft werden.

Internationale Aspekte der Wechselsumme

Grenzüberschreitende Wechselgeschäfte

Bei Wechseln, die im Rahmen des internationalen Handelsgeschäfts ausgestellt werden, sind zusätzliche internationale Vorschriften wie die Genfer Wechselrechtskonventionen zu berücksichtigen. Diese stimmen allerdings weitgehend mit den deutschen Anforderungen überein und verlangen ebenfalls eine bestimmte Wechselsumme in gesetzlicher Währung.

Rechtswahl und Gerichtsbarkeit

Bei internationalen Streitsachen rund um die Wechselsumme kann je nach Zahlungsort, Ausstellungsort oder vereinbarter Rechtswahl das Recht verschiedener Staaten Anwendung finden. Die Grundsätze zur Bestimmtheit und Ausformulierung der Wechselsumme entsprechen jedoch meist den harmonisierten Vorschriften.

Fazit

Die Wechselsumme ist ein zentrales und zwingend vorgeschriebenes Element des Wechselrechts. Ihre ordnungsgemäße, eindeutige Angabe gewährleistet Rechtssicherheit und die unbedingte Durchsetzbarkeit des Wechsels. Fehler, Unbestimmtheiten oder Mehrdeutigkeiten in der Angabe führen häufig zur Nichtigkeit des Wechsels und lassen den gesicherten Zahlungsanspruch entfallen. Wechselrechtliche Vorschriften regeln zudem Haftung, Zinsen, Währung und Korrekturmechanismen bei Fehlern, sodass klare Rahmenbedingungen für alle Beteiligten geschaffen werden.


Literaturhinweis:

  • Wechselgesetz (WG)
  • Schulze-Osterloh/Schneider, Bankrecht, 3. Auflage
  • Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, regelmäßig aktualisiert

(Stand: Rechtslage in Deutschland, 2024)

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Folgen hat die Ausstellung einer Wechselsumme, die höher oder niedriger als der tatsächlich geschuldete Betrag ist?

Die Ausstellung einer Wechselsumme, die von der tatsächlich geschuldeten Forderung abweicht, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird ein Wechsel beispielsweise über einen höheren Betrag als die zugrunde liegende Forderung ausgestellt (sog. Über-Wechselung), besteht das Risiko, dass die Differenz als ungerechtfertigte Bereicherung gewertet wird. Der Inhaber des Wechsels kann grundsätzlich auf die im Wechsel genannte Summe bestehen, denn das Wechselrecht ist vom Kausalverhältnis losgelöst („abstraktes Schuldversprechen“ nach Art. 4 WG oder § 793 BGB). Das kann zu Rückforderungsansprüchen oder Einwendungen führen, etwa aufgrund von Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 138 BGB). Bei einem zu niedrig ausgestellten Wechsel kann im rechtlichen Kontext das Kausalverhältnis dennoch weiterhin auf den vollen ursprünglichen Anspruch abgestellt werden, dieser kann unabhängig vom Wechsel gerichtlich geltend gemacht werden; die Ausstellung des Wechsels hindert den Gläubiger also nicht daran, die restliche Forderung separat einzuklagen. Im Fall betrügerischer Absicht bei der Falschangabe der Wechselsumme bestehen zudem strafrechtliche Risiken, insbesondere nach § 263 StGB (Betrug) oder § 267 StGB (Urkundenfälschung).

Welche Formerfordernisse müssen aus rechtlicher Sicht bei der Angabe der Wechselsumme beachtet werden?

Nach den Vorgaben des Wechselgesetzes (WG) und internationalem Wechselrecht muss die Wechselsumme im Wechsel unbedingt bestimmt und eindeutig beziffert sein (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 WG). Eine wechselrechtlich wirksame Urkunde ist nur dann gegeben, wenn die Wechselsumme als Zahlbetrag geschrieben und eindeutig als Betrag, der zu zahlen ist, erkennbar ist. Es ist auch zulässig, die Wechselsumme in Worten oder in Ziffern anzugeben; bei Abweichungen gilt gemäß Art. 6 WG der in Worten geschriebene Betrag. Die Angabe muss in einer anerkannten Währung erfolgen, andernfalls ist der Wechsel nach Art. 2 WG nichtig. Fehlerhafte Angaben, wie doppelte Währungsangaben, unstimmige oder unvollständige Beträge, führen zur Wechselnichtigkeit. Eine Korrektur solcher Fehler ist nur durch Neuausstellung des Wechsels möglich, da Wechselurkunden grundsätzlich grundsatzstrengen Formvorschriften unterliegen.

Inwieweit kann die Wechselsumme nach Ausstellung des Wechsels rechtlich geändert werden?

Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung der Wechselsumme nach Ausstellung und Übergabe der Wechselurkunde nicht zulässig. Da der Wechsel eine Wertpapierurkunde mit strenger Urkundsform ist, gilt mit Unterzeichnung und Übergabe die Urkunde als „fertig“ im rechtlichen Sinne (§ 793 BGB, Art. 1 WG). Änderungen, die nachträglich vorgenommen werden, stellen eine Urkundenfälschung dar, wenn sie ohne Zustimmung aller Unterzeichner erfolgen (§ 267 StGB). Ausnahme: Sämtliche Beteiligte (Aussteller, Empfänger, ggf. weitere Unterzeichner) erklären schriftlich und eindeutig ihr Einverständnis zur Änderung, dann kann die Wechselsumme geändert werden, wobei praktisch meist eine Neuausstellung erfolgt. Entdeckt ein legitimierter Besitzer nachträglich einen Fehler in der Wechselsumme, so bleibt ihm im Zweifel nur die Anfechtung, falls ein relevanter Rechtsmangel wie Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) geltend gemacht werden kann.

Welche Einwendungen gegen die Wechselsumme sind nach Wechselrecht zulässig?

Wechselrechtlich ist zu unterscheiden zwischen sogenannten persönlichen und wechselrechtlichen Einwendungen. Gegenüber dem Inhaber eines Wechsels sind nach Art. 17, 20, 22 WG nur sehr eingeschränkte Einwendungen hinsichtlich der Wechselsumme möglich. Im Regelfall kann der Schuldner dem Inhaber nicht entgegenhalten, dass die Wechselsumme zu hoch oder zu niedrig bemessen war, insbesondere wenn es sich beim Inhaber um einen gutgläubigen Erwerber handelt (sog. abstrakte Wechselhaftung). Nur sogenannte „wechselrechtliche“ Einwendungen sind zulässig, beispielsweise wenn der Wechsel gefälscht oder die Unterschrift des Ausstellers nachweislich erschlichen wurde. Sogenannte „persönliche Einwendungen“ – etwa: mangelnde Deckung im Kausalverhältnis – können nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden. Ausnahmen bestehen bei arglistigem Verhalten (z.B. wissentliche Falschangabe der Wechselsumme), dann kann im Wege der Anfechtung vorgegangen werden.

Welche Bedeutung hat die Währungsangabe im rechtlichen Kontext der Wechselsumme?

Die Wahl und korrekte Angabe der Währung ist rechtlich für die Wirksamkeit des Wechsels und damit auch der Wechselsumme essenziell. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 WG muss die Wechselsumme in einer gesetzlich anerkannten Währung ausgedrückt werden. Fehlt die Währungsangabe ganz oder ist sie unbestimmt, ist der Wechsel als nichtig anzusehen (Art. 2 WG). Bei Uneinigkeit über die geschuldete Währung ist regelmäßig auf die im Wechsel genannte Währung abzustellen. Ist eine örtlich nicht geläufige Währung angegeben, bestimmt sich die Umrechnung im Inland nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Verfalltag. Eine nachträgliche Umrechnung durch die Parteien ist nicht zulässig. Eine Rückgriffshaftung bei Kursschwankungen, die die Wechselsumme betreffen, besteht nicht. Die genaue und korrekte Bezeichnung der Währung verhindert spätere Streitigkeiten und Rechtsnachteile für alle Beteiligten.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Aussteller und Akzeptant in Bezug auf Fehler in der Wechselsumme?

Sowohl der Aussteller als auch der Akzeptant eines Wechsels haften grundsätzlich vollumfänglich für die im Wechsel dokumentierte Wechselsumme (Art. 9 WG, § 796 BGB), unabhängig davon, ob die Summe versehentlich oder absichtlich falsch angegeben wurde. Der Aussteller haftet nach den Regeln der abstrakten Wechselhaftung verschuldensunabhängig auf Zahlung des in der Urkunde vermerkten Betrags. Der Akzeptant haftet ab Annahme („Akzept“) ebenso für diesen Betrag. Etwaige Fehler führen zunächst nicht zu einer Reduzierung der Haftung; der Wechselinhaber kann die volle – auch irrtümlich zu hoch angegebene – Summe verlangen. Der Aussteller kann allenfalls im Regressweg gegen den Empfänger vorgehen, sollte die Wechselsumme das tatsächlich Geschuldete übersteigen. Für den Fall, dass ein Betrug, eine Erpressung oder eine arglistige Täuschung bei der Angabe der Wechselsumme nachgewiesen werden kann, kann eine persönliche Haftungsbeschränkung, Anfechtung oder ein Rückerstattungsanspruch bestehen. Strafrechtliche Haftung droht, wenn durch Angabe einer falschen Wechselsumme eine Täuschung oder Urkundenfälschung erfolgt ist.

Müssen Teilleistungen auf die Wechselsumme im rechtlichen Sinne bei Wechselannahme akzeptiert werden?

Das Wechselrecht sieht im Grundsatz keine Akzeptanz von Teilleistungen vor. Nach Art. 74 Abs. 1 WG kann der Inhaber die Annahme von Teilzahlungen verweigern. Nimmt er jedoch eine Teilleistung auf die Wechselsumme an, so ist diese auf der Wechselurkunde zu quittieren (Art. 74 Abs. 2 WG). Rechtlich führt dies dazu, dass die Wechselhaftung nur auf den Restbetrag reduziert wird; der Eintrag auf der Urkunde hat insofern deklaratorische Wirkung. Zur vollständigen Befreiung von der Zahlungspflicht nach Ablauf der Fälligkeit der Wechselsumme ist in jedem Fall die Zahlung des gesamten im Wechsel ausgewiesenen Betrags erforderlich. Will der Schuldner eine Teilleistung anerkannt wissen, muss dies vom Inhaber und weiteren wechselberechtigten Parteien ausdrücklich auf dem Wechsel dokumentiert werden. Andernfalls kann der volle Betrag weiterhin rechtlich geltend gemacht werden.


Falls detailliertere Einzelaspekte gewünscht sind, können weitere spezifische rechtliche Fragen zur Wechselsumme ergänzt werden.