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Wechselnehmer

Begriff und Stellung des Wechselnehmers

Der Wechselnehmer ist die im Wechsel als Zahlungsempfänger benannte Person. Er ist der erste Berechtigte aus dem Wechsel und wird häufig auch als Remittent bezeichnet. Als Inhaber des Wertpapiers steht er im Zentrum der wechselrechtlichen Beziehungen: Er besitzt den Anspruch, den im Wechsel versprochenen Geldbetrag bei Fälligkeit zu erhalten, und kann den Wechsel grundsätzlich auf andere Personen übertragen.

Zur Einordnung des Wechselnehmers helfen die wichtigsten Rollen im Wechselverkehr:

  • Aussteller: erstellt den Wechsel und weist die Zahlung an.
  • Bezogener: die Person, auf die der Wechsel gezogen ist; durch Annahme wird sie zum Akzeptanten.
  • Wechselnehmer (Remittent): der im Wechsel benannte erste Zahlungsempfänger.
  • Indossant: ein Inhaber, der den Wechsel weiterüberträgt.
  • Indossatar: der neue Inhaber nach Übertragung.

Rechtliche Einordnung des Wechsels und Rolle des Wechselnehmers

Der Wechsel ist ein streng formgebundenes Wertpapier. Rechte aus dem Wechsel ergeben sich aus der Urkunde; sie sind an den Besitz und die lückenlose Kette der Berechtigungen gebunden. Der Wechselnehmer ist der erste legitimierte Inhaber dieses Wertpapiers. Er profitiert von der besonderen Verkehrsfähigkeit des Wechsels: Der Wechsel kann grundsätzlich durch Indossament, also durch eine schriftliche Übertragungsnotiz, weitergegeben werden. Diese Konstruktion sichert Schnelligkeit und Verlässlichkeit im Zahlungs- und Kreditverkehr.

Die Stellung des Wechselnehmers ist dadurch geprägt, dass er – anders als bei gewöhnlichen Forderungen – seine Rechte in hohem Maße aus dem Papier selbst herleitet. Das Papier hat eine eigene Legitimations- und Garantiefunktion: Wer ordnungsgemäß als Inhaber ausgewiesen ist, darf Zahlung verlangen, wobei dem Schuldner nur eingeschränkte Einwendungen offenstehen.

Rechte des Wechselnehmers

Anspruch auf Zahlung

Der Wechselnehmer ist berechtigt, bei Fälligkeit die Zahlung des im Wechsel ausgewiesenen Betrags am vorgesehenen Ort zu verlangen. Bei ordnungsgemäßer Vorlegung und Identifikation als Berechtigter hat er Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem jeweils wechselmäßig Verpflichteten, insbesondere dem Akzeptanten.

Vorlage zur Annahme

Je nach Art des Wechsels und den darin getroffenen Bestimmungen kann eine Annahme des Wechsels durch den Bezogenen vorgesehen sein. Der Wechselnehmer ist berechtigt, den Wechsel zur Annahme vorzulegen. Die Annahme stärkt die Position des Inhabers, da der Bezogene mit ihr eine eigene, unmittelbare Verpflichtung übernimmt.

Rückgriff bei Nichtannahme oder Nichtzahlung

Wird der Wechsel nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann der Wechselnehmer auf Rückgriffspersonen zurückgreifen. Dazu zählen insbesondere der Aussteller und vorherige Indossanten. Dieser Rückgriff ist in der Regel an bestimmte Formerfordernisse, Fristen und Nachweise (etwa die Beurkundung der Verweigerung) geknüpft.

Übertragungsrecht

Als Inhaber kann der Wechselnehmer den Wechsel transferieren. Die Übertragung durch Indossament verschafft dem neuen Inhaber grundsätzlich dieselbe wechselmäßige Stellung, einschließlich der Möglichkeit, Zahlung zu verlangen und bei Bedarf Rückgriff zu nehmen.

Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Wechselnehmers

Die Rechte des Wechselnehmers sind an bestimmte Mitwirkungshandlungen geknüpft. Dazu zählen insbesondere:

  • Vorlage zur Annahme, sofern dies vorgesehen oder für die Wahrung von Rückgriffsrechten erforderlich ist.
  • Vorlage zur Zahlung am Fälligkeitstag am vermerkten Zahlungsort.
  • Nachweis der Nichtannahme oder Nichtzahlung in der gesetzlich vorgesehenen Form, um Rückgriffsrechte zu sichern.
  • Benachrichtigung der Rückgriffspflichtigen über die Verweigerung der Annahme oder Zahlung.
  • Sorgfältige Aufbewahrung des Wechsels und Wahrung der Indossamentenkette zur Legitimation.

Unterbleiben notwendige Vorlagen oder Nachweise, können Rückgriffsrechte ganz oder teilweise verloren gehen. Die Einzelheiten richten sich nach den für den Wechselverkehr geltenden Formerfordernissen.

Übertragung durch Indossament

Form und Wirkung

Das Indossament ist die auf dem Wechsel oder einem Anhang angebrachte Übertragungsanweisung des bisherigen Inhabers. Mit ihr werden die Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar übertragen. Zugleich übernimmt der Indossant regelmäßig eine eigene Verpflichtung, für die Annahme oder Zahlung einzustehen, falls der Wechsel nicht eingelöst wird.

Arten des Indossaments

  • Vollindossament: Benennung des neuen Inhabers mit Angabe des Indossanten.
  • Blankoindossament: Übertragung ohne Benennung des Erwerbers; der Besitz legitimiert den Inhaber.
  • Rektaklausel: Kann die Weiterübertragung durch Indossament ausschließen; dann ist die Übertragung auf Abtretungswegen möglich, mit reduzierter Legitimationswirkung.

Der Wechselnehmer kann somit den Wechsel zirkulationsfähig machen oder, durch entsprechende Klauseln, dessen Weiterübertragung steuern.

Haftungskette und Einwendungen

Im Wechselrecht besteht eine Haftungskette. Primär haftet derjenige, der die Annahme erklärt hat (Akzeptant), für die Zahlung bei Fälligkeit. Daneben haften Aussteller und Indossanten in der Regel als Rückgriffsschuldner. Der Wechselnehmer kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, frei wählen, gegen wen er sich wendet. Diese Haftung ist typischerweise gesamtschuldnerisch ausgestaltet.

Zugleich ist die Einwendungsbefugnis gegenüber dem berechtigten Inhaber eingeschränkt. Dem Wechselnehmer dürfen grundsätzlich nur Einwendungen entgegengesetzt werden, die sich aus dem Wechsel selbst oder aus besonders gewichtigen Gründen ergeben. Persönliche Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft zwischen früheren Beteiligten sind gegenüber einem gutgläubigen späteren Inhaber in der Regel nicht durchgreifend. Damit soll die Umlauffähigkeit des Wechsels geschützt werden.

Beendigung der Rechte des Wechselnehmers

Die Rechte des Wechselnehmers erlöschen insbesondere durch Zahlung des geschuldeten Betrags an den berechtigten Inhaber. Weitere Beendigungsgründe können die wirksame Aufgabe der Rechte, der Untergang der Urkunde oder der Eintritt von zeitlichen Schranken sein. Auch Vergleiche zwischen Beteiligten oder die Rückgabe des Wechsels an den Verpflichteten können zur Erledigung führen. Welche Wirkungen im Einzelnen eintreten, hängt von Form und Inhalt der Erklärungen sowie der Stellung der Beteiligten in der Haftungskette ab.

Abgrenzungen und praktische Erscheinungsformen

Der Wechselnehmer ist vom Zahlungsempfänger bei anderen Zahlungsinstrumenten abzugrenzen. Besonders häufig ist die Verwechslung mit dem Empfänger eines Schecks. Der Scheck ist ein zahlungsbezogenes Instrument ohne Kreditfunktion, während der Wechsel typischerweise auch Kredit gewährt, indem eine zukünftige Fälligkeit bestimmt wird. Die Rechte, Pflichten und Haftungsfolgen unterscheiden sich deshalb deutlich. Ebenso unterscheidet sich die Lage des Wechselnehmers von der eines Gläubigers aus einem gewöhnlichen Vertrag: Beim Wechsel stehen der Urkundencharakter, die Umlauffähigkeit und die besondere Haftungskette im Vordergrund.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist der Wechselnehmer und welche Rolle hat er?

Der Wechselnehmer ist der im Wechsel bezeichnete erste Zahlungsempfänger. Er ist initialer Inhaber der aus dem Wertpapier resultierenden Rechte, insbesondere des Anspruchs auf Zahlung bei Fälligkeit, und kann den Wechsel grundsätzlich durch Indossament übertragen.

Welche Rechte hat der Wechselnehmer bei Nichtannahme oder Nichtzahlung?

Bleiben Annahme oder Zahlung aus, kann der Wechselnehmer Rückgriff auf die Haftungskette nehmen, insbesondere gegenüber Aussteller und Indossanten. Voraussetzung ist regelmäßig die Einhaltung der vorgesehenen Vorlagen, Fristen und Nachweise zur Dokumentation der Verweigerung.

Muss der Wechselnehmer den Wechsel zur Annahme vorlegen?

Ob eine Annahmevorlage erforderlich ist, hängt von Art und Inhalt des Wechsels ab. In bestimmten Fällen ist die Vorlage zur Annahme üblich oder für die Wahrung späterer Rückgriffsrechte bedeutsam. Die Annahme begründet eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung des Bezogenen.

Wie kann der Wechselnehmer seine Rechte übertragen?

Die Übertragung erfolgt regelmäßig durch Indossament. Dabei werden die Rechte aus dem Wechsel auf den neuen Inhaber (Indossatar) übertragen, und der Indossant übernimmt in der Regel eine eigene Haftung für Annahme oder Zahlung. Alternativ kann eine Übertragung durch Abtretung vorkommen, wenn die Weiterübertragung per Indossament ausgeschlossen ist.

Haftet der Wechselnehmer, wenn er den Wechsel weiterindossiert?

Indossiert der Wechselnehmer den Wechsel weiter, wird er selbst Teil der Haftungskette. Als Indossant haftet er grundsätzlich dafür, dass Annahme oder Zahlung erfolgt. Diese Haftung entfällt nur, wenn sie durch eine zulässige Klausel wirksam ausgeschlossen wurde.

Welche Einwendungen können dem Wechselnehmer entgegengehalten werden?

Dem berechtigten Inhaber stehen grundsätzlich starke Rechte zu. Entgegengehalten werden können ihm vor allem Einwendungen, die sich aus dem Wechsel selbst ergeben oder auf besonders schwerwiegenden Gründen beruhen. Persönliche Einwendungen aus früheren Beziehungen wirken gegenüber einem gutgläubigen späteren Inhaber in der Regel nicht.

Wann enden die Rechte des Wechselnehmers?

Die Rechte erlöschen insbesondere durch Zahlung an den berechtigten Inhaber. Hinzu kommen Beendigungsgründe wie wirksame Rechteaufgabe, der Untergang der Urkunde, zeitliche Schranken oder Einigungen zwischen den Beteiligten, die die wechselmäßigen Verpflichtungen erledigen.

Worin unterscheidet sich der Wechselnehmer vom Empfänger eines Schecks?

Der Wechselnehmer ist Inhaber eines kreditähnlichen Wertpapiers mit Haftungskette und strengen Formvorgaben. Der Scheckempfänger bedient sich eines reinen Zahlungsinstruments ohne Kreditfunktion. Dadurch unterscheiden sich Legitimationswirkung, Übertragungsmechanik und Haftungsfolgen deutlich.