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Wasserstoffnetz


Begriff und rechtliche Einordnung des Wasserstoffnetzes

Definition „Wasserstoffnetz“

Ein Wasserstoffnetz bezeichnet ein Infrastrukturnetz, das der Verteilung von Wasserstoffgas zu industriellen, gewerblichen oder sonstigen Verbrauchern dient. Es umfasst Pipelines, Netzanschlüsse, Mess- und Steuerungseinrichtungen sowie technische Anlagen, die für Transport, Einspeisung, Ausspeisung und Speicherung notwendig sind. Wasserstoffnetze gewinnen im Rahmen der Energiewende, der Treibhausgasreduktion und der Integration erneuerbarer Energien zunehmende Bedeutung und unterliegen daher einer umfangreichen gesetzlichen Regulierung.

Historische Entwicklung und aktueller Stellenwert

Traditionell wurde Wasserstoff außerhalb von Netzen, etwa in Flaschen oder per Tanklastwagen, transportiert. Mit dem Ausbau großskaliger Elektrolyseprozesse steigt der Bedarf für sichere, effiziente und leistungsfähige Netzinfrastrukturen. Die Entwicklung erfolgt parallel zur Transformation bestehender Erdgasnetze und zur Etablierung eigenständiger Wasserstoffleitungen als Teil des europäischen Energiebinnenmarktes.

Gesetzliche Rahmenbedingungen von Wasserstoffnetzen

Europarechtliche Vorgaben

Mit dem „Fit-for-55″-Paket und der Anpassung der Gasbinnenmarktrichtlinie wird der rechtliche Rahmen auf EU-Ebene für den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb von Wasserstoffnetzen festgelegt. Im Mittelpunkt stehen Regelungen zu Drittnetzzugang, Regulierung, Unbundling (Eigentumsentflechtung) und Netzanschlussverpflichtungen. Zudem werden Vorgaben zur Netzentwicklung und grenzüberschreitenden Kooperation getroffen.

Deutsches Recht: EnWG und Wasserstoff-Kernnetz

EnWG-Novelle und Wasserstoffnetze

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bildet in Deutschland die zentrale Rechtsgrundlage für Energieversorgungsnetze. Mit der Novelle durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts wurde ein rechtlicher Rahmen für Wasserstoffnetze geschaffen.

Wichtigste Neuerung ist die ausdrückliche Einbeziehung reiner Wasserstoffnetze als eigene Kategorie (§ 3 Nr. 10f EnWG) und deren Regulierung nach Maßgabe der §§ 28p ff. EnWG. Diese Bestimmungen umfassen Regulierung, Planung und Betrieb von Wasserstoffnetzen zunächst für einen Übergangszeitraum freiwillig, mit schrittweiser Angleichung an die Vorgaben für Gas- und Stromnetze.

Wasserstoff-Kernnetz

Das im Jahr 2023 durch die Bundesregierung angekündigte Wasserstoff-Kernnetz wird mit einer eigenen Rechtsverordnung auf Grundlage des § 28r EnWG konkretisiert. Diese Verordnung regelt Planung, Finanzierung, Netzentgelte, Zugang und die Integration bestehender Erdgasinfrastrukturen. Ziel ist ein diskriminierungsfreier Netzzugang und die Synergie bestehender Infrastrukturen.

Entflechtung und Regulierung

Betreiber von Wasserstoffnetzen unterliegen umfangreichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Entflechtung des Netzbetriebs von Erzeugungs- und Vertriebsaktivitäten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt die Regulierungsaufsicht.

Anschluss-, Durchleitungs- und Netznutzungsverträge

Betreiber von Wasserstoffnetzen müssen Anschluss- und Durchleitungsbegehren im Rahmen festgelegter technischer Anforderungen ermöglichen. Entsprechende Verträge unterliegen teilweise der Genehmigungspflicht und der Inhaltskontrolle (§§ 28u, 28v EnWG). Die Zugangsbedingungen und Entgelte sind transparent, diskriminierungsfrei und nichtmissbräuchlich zu gestalten.

Technische und sicherheitsrechtliche Vorgaben

Wasserstoffnetze müssen sämtliche bau- und betriebstechnische Anforderungen erfüllen, die sich insbesondere aus dem Energiewirtschaftsgesetz, DVGW-Arbeitsblättern, Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI), dem Produktsicherheitsgesetz sowie Umweltschutzgesetzen ergeben. Betreiber sind für Überwachung, Sicherheit und Störfallmanagement rechtlich verantwortlich. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz kritischer Infrastruktur spielen eine besondere Rolle.

Umwelt- und Planungsrecht

Für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffnetzen sind Planungs- und Umweltgesetze maßgeblich, darunter Raumordnungsgesetze, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungen durch die zuständigen Behörden sind regelmäßig erforderlich.

Regulierung und Netzentgelt

Regulierte und nicht regulierte Wasserstoffnetze

Wasserstoffnetze können gegenwärtig als regulierte oder nicht regulierte Netze betrieben werden. Regulierte Netze unterliegen der staatlichen Netzentgeltregulierung, wohingegen nicht-regulierte Netze teils gesonderten Entgelt- oder Zugangsregelungen unterliegen (§ 28e EnWG). Der Gesetzgeber sieht langfristig eine umfassende Regulierung analog zu Erdgas vor.

Netzentgeltstrukturen und Kostenregulierung

Die Netzentgeltregulierung für Wasserstoffnetze folgt weitgehend dem System der Anreizregulierung für Gas- und Stromnetze, ist jedoch durch die besonderen Anforderungen an den Aufbau neuer Infrastrukturen geprägt. Kosteneffizienter Ausbau, wirtschaftliche Tragfähigkeit sowie Innovationsförderung sind zentrale Leitplanken. Die Entgeltgestaltung unterliegt der Vorlagepflicht bei der Regulierungsbehörde.

Netzanschluss und Zugang zum Wasserstoffnetz

Rechtsanspruch auf Netzanschluss

Ein Rechtsanspruch auf Netzanschluss besteht nach Maßgabe von Kapazität, technischer Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Netzbetreiber sind verpflichtet, sämtliche Anforderungen diskriminierungsfrei zu prüfen und berechtigten Anschlussbegehren unter bestimmten Voraussetzungen stattzugeben.

Diskriminierungsfreier Netzzugang

Der diskriminierungsfreie Netzzugang (§ 28u EnWG) stellt ein zentrales Element der Ausgestaltung dar. Das Wasserstoffnetz soll allen Marktteilnehmern, insbesondere mittelständischen Unternehmen, neuen Marktakteuren und Betreibern von Elektrolyseuren, offenstehen.

Förderung, Finanzierung und staatliche Unterstützung

Staatliche Förderung

Der Aufbau von Wasserstoffnetzen wird durch unterschiedliche Förderregime flankiert, darunter Förderprogramme der KfW, innovationsorientierte Ausschreibungen sowie EU-Förderung im Rahmen von IPCEI-Projekten und anderen Programmen. Ziel ist die Überwindung der Investitionshürde beim Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Die Fördermittelvergabe unterliegt den beihilferechtlichen Vorgaben der EU.

Finanzierung und Regulierung von Investitionen

Finanzierungsmodelle orientieren sich an den Netzentgelten, Förderzuschüssen und gegebenenfalls staatlichen Garantieinstrumenten. Die Amortisation der Investition und die Verteilung der Kosten auf die Nutzenden werden durch regulierungsrechtliche Rahmenbedingungen abgesichert.

Zusammenfassung und Ausblick

Das Wasserstoffnetz ist rechtlich als eigenständige Infrastruktur im Energierecht verankert. Seine Regulierung berücksichtigt Anforderungen des europäischen und nationalen Energiebinnenmarktes, technische Sicherheitsvorgaben, Umweltschutzaspekte und Grundsätze des diskriminierungsfreien Marktzugangs. Mit dem geplanten Ausbau eines deutschlandweiten Wasserstoff-Kernnetzes entsteht ein komplexes Netz von Planungs-, Betriebs-, Anschluss- und Regulierungsanforderungen, welches von Gesetz- und Verordnungsgeber laufend weiterentwickelt wird, um der Energiewende und dem Aufbau eines nachhaltigen Energieversorgungssystems Rechnung zu tragen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist regulatorisch für den Betrieb eines Wasserstoffnetzes in Deutschland verantwortlich?

Der Betrieb eines Wasserstoffnetzes unterliegt derzeit keiner expliziten, eigenständigen Regulierung wie das klassische Gas- oder Stromnetz. Zuständig für die Regulierung von Energieinfrastrukturen ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur (BNetzA). Im derzeitigen Rechtsrahmen können Wasserstoffleitungen sowohl dem Energie- als auch dem gewerblichen Recht unterfallen. Während bestehende Erdgasnetze bereits durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und darauf basierende Verordnungen geregelt werden, wurde für Wasserstoffnetze bislang ein separater Rechtsrahmen diskutiert, aber nur teilweise in Umsetzung gebracht: Die novellierte Fassung des EnWG (EnWG 2023) hat den sogenannten „Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“ eingeführt, der gewisse regulatorische Pflichten und Privilegien trägt. Betreiber von Wasserstoffnetzen, die dem offiziellen Wasserstoff-Kernnetz zugeordnet werden, fallen künftig explizit in den Anwendungsbereich des EnWG und unter die fortlaufende Aufsicht der Bundesnetzagentur. Für private, nicht-regulierte Wasserstoffnetze fehlt bislang eine einheitliche regulierungsrechtliche Einordnung, sodass oft Einzelfallprüfungen nach EnWG und insbesondere Netzanschlussverordnungen notwendig sind. Rechtliche Unklarheiten bestehen insbesondere bezüglich Netzanschlussansprüchen, der Entgeltregulierung sowie der Drittnutzungspflicht.

Welche Genehmigungen sind für die Errichtung und den Betrieb eines Wasserstoffnetzes erforderlich?

Die Errichtung und der Betrieb eines Wasserstoffnetzes bedingen die Einhaltung einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Genehmigungen, die aus verschiedenen Rechtsbereichen resultieren. Zunächst ist im öffentlich-rechtlichen Kontext regelmäßig eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 EnWG bzw. nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) notwendig, soweit es sich um Linieninfrastruktur mit erheblicher Umweltrelevanz handelt. Dies umfasst auch Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Daneben greifen landesrechtliche Vorschriften, zum Beispiel nach Landesbauordnungen, sowie speziellen Vorschriften im Immissionsschutzrecht (BImSchG), etwa bezüglich Emissionen und Sicherheit. Relevant sind weiterhin wasserrechtliche Erlaubnisse (z. B. Wasserhaushaltsgesetz), sofern aquatische Schutzgüter betroffen sind. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ggf. das Sprengstoffrecht zu beachten, da Wasserstoff als explosionsgefährdeter Stoff gilt. Schließlich können gegebenenfalls eisenbahn- oder straßenrechtliche Genehmigungen sowie naturschutzrechtliche Ausnahmen notwendig sein. Die erforderlichen Genehmigungen variieren je nach Leitungslänge, Durchsatz, Lage und Anschluss an bestehende Netze.

Welche Rolle spielt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Zusammenhang mit Wasserstoffnetzen?

Das Energiewirtschaftsgesetz bildet das zentrale Rechtsregime für den Netzbetrieb leitungsgebundener Energieträger in Deutschland. Grundsätzlich galt dies bislang nur für Strom- und Gasnetze. Mit der jüngsten Novelle, dem EnWG 2023, wurde eine begrenzte Einbeziehung von Wasserstoffnetzen („Wasserstoff-Kernnetz“) geschaffen. Das EnWG regelt den diskriminierungsfreien Netzzugang, Entgeltgrundsätze, Betreiberpflichten, technische Sicherheit sowie die Hoheit staatlicher Regulierung und Überwachung. Die zentrale Innovation für Wasserstoffnetze ist § 28r ff. EnWG, wonach für das selektive Wasserstoff-Kernnetz analoge Regelungen wie für Gas gelten (u. a. hinsichtlich Zugang und Entgelten). Für nicht Kernnetz-relevante Wasserstoffleitungen bleibt die Frage der Anwendbarkeit des EnWG offen. Die detaillierte Ausgestaltung weiterer wasserstoff-spezifischer Vorschriften im EnWG befindet sich derzeit noch in der Entwicklung, insbesondere in Bezug auf vollständige Marktintegration, Entflechtungsregeln, Tarifsystematik und Netzanschlussrechte Dritter.

Welche Besonderheiten gelten bei der Netzentgeltregulierung für Wasserstoffnetze?

Die Netzentgeltregulierung für Wasserstoffnetze unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von klassischen Erdgas- oder Stromnetzen. Im Rahmen der geplanten Regulierung des Wasserstoff-Kernnetzes sollen die Entgelte auf einer eigenen, wasserstoffspezifischen Kalkulationsbasis gebildet werden. Im Unterschied zur bewährten Anreizregulierung nach ARegV für Strom- und Gasnetzbetreiber befindet sich das genaue maßgebliche Regulierungskonzept noch in der Entwicklung. Zunächst ist für den Übergangszeitraum eine kostenbasierte Entgeltbildung auf Antrag beim jeweiligen Netzbetreiber angedacht (§ 28r Abs. 5 EnWG n.F.). Eine „cross-subsidierung“ durch bestehende Nutzungsentgelte, etwa aus dem Gasbereich, ist rechtlich unzulässig, was zur Folge hat, dass Netzentgelte für Wasserstoffnetzbetreiber separat und verursachungsgerecht nach wasserstoffbezogenen Kosten kalkuliert und genehmigt werden müssen. Detaillierte Vorgaben für Kapitalkostenanrechnung, Garantie einer angemessenen Verzinsung und die Berücksichtigung von Innovationsprämien werden durch nachgeordnete Rechtsverordnungen konkretisiert.

Gibt es Drittnutzungsrechte für Wasserstoffnetze ähnlich wie bei Gas- und Stromnetzen?

Die Einführung und konkrete Ausgestaltung von Drittnutzungsrechten im Wasserstoffnetzbereich orientieren sich in Teilen am bekannten Regulierungsregime der Gas- und Stromnetze, unterscheiden sich jedoch in ihrer Ausgestaltung. Für das Wasserstoff-Kernnetz wird ein diskriminierungsfreier Netzzugang nach den Vorschriften des EnWG geschaffen, wodurch auch Dritten ein Anspruch auf Anschluss und Transport eingeräumt wird, sofern Kapazitäten verfügbar sind und Anschluss technisch möglich ist. Eine Verpflichtung zur Schaffung neuer Kapazitäten oder zum Netzausbau besteht dagegen nicht, sodass Drittnutzungsrechte faktisch durch technische und wirtschaftliche Restriktionen begrenzt werden können. Abseits des Kernnetzes sind Drittnutzungsrechte bislang nicht abschließend geregelt, sodass hier zivilrechtliche Vereinbarungen maßgeblich sind. Für Innovationsprojekte oder private Netze besteht bis auf weiteres keine gesetzliche Drittnutzungsverpflichtung – dies kann im Rahmen künftiger Legislativvorhaben aber angepasst werden.

Welche zivilrechtlichen Aspekte müssen beim Betrieb eines Wasserstoffnetzes beachtet werden?

Neben dem öffentlich-rechtlichen Kontext sind für Wasserstoffnetze zahlreiche zivilrechtliche Fragestellungen zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Netznutzungsverträgen, Haftungsfragen, Dienstbarkeiten und Wegerechte sowie Versicherungsanforderungen. Für den Netzbetrieb müssen mit Grundstückseigentümern, Kommunen und anderen Leitungsträgern vertragliche Vereinbarungen zur Nutzung von Trassen (Leitungsrechte) abgeschlossen werden. Im Schadensfall greifen spezialisierte Haftungsvorschriften für gefährliche Anlagen gemäß § 823 BGB bzw. § 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). Die Notwendigkeit spezifischer Versicherungspolicen ergibt sich aus den erhöhten technischen Risiken des Wasserstofftransports (Explosion, Leckage, Umweltschäden). Darüber hinaus regeln bilaterale Verträge zwischen Netzbetreibern und Netznutzern die technischen, wirtschaftlichen und haftungsspezifischen Rahmenbedingungen der Netznutzung. Der Besitz und Betrieb einer kritischen Infrastruktur wie eines Wasserstoffnetzes kann zudem erhöhte Sorgfaltsanforderungen nach sich ziehen.

Welche genehmigungsrechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Umwidmung bestehender Gasnetze zu Wasserstoffnetzen und Neubau von Wasserstoffleitungen?

Die Umwidmung (auch „Retrofit“ genannt) von bestehenden Gasleitungen in Wasserstoffleitungen unterliegt im rechtlichen Kontext einer Sonderstellung. Während der Neubau einer Wasserstoffleitung regelmäßig eine vollständige Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nebst Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, genießen Umwidmungen unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen: Sollten bestehende Trassen und bauliche Anlagen nur im Betriebszweck geändert werden, kann ein vereinfachtes oder ergänzendes Planfeststellungsverfahren (§ 43 EnWG) ausreichen. Allerdings ist zu prüfen, ob die geänderte Nutzung zu neuen oder größeren Umweltauswirkungen, Sicherheitsrisiken oder Belastungen führt. In diesen Fällen kann auch für Umwidmungen eine umfassende Genehmigungsprüfung nötig werden. Darüber hinaus müssen die technischen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserstoff, insbesondere im Hinblick auf Materialeignung, Korrosionsschutz und Explosionssicherheit, erfüllt sein. Die rechtliche Bewertung findet oft im Einzelfall statt und hängt von Umfang, Lage und technischem Zustand der Bestandsleitung ab.