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Warenzeichen


Begriff und rechtliche Einordnung des Warenzeichens

Das Warenzeichen ist ein Kennzeichen, das dazu dient, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im rechtlichen Kontext wird der Begriff in Deutschland, Österreich und der Schweiz entweder synonym oder teils als Unterbegriff zu „Marke“ verwendet. Das Warenzeichen spielt eine zentrale Rolle im gewerblichen Rechtsschutz und ist insbesondere im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz, MarkenG) geregelt.

Historische Entwicklung des Warenzeichens

Ursprung und Entwicklung

Die Verwendung von Warenzeichen lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Bereits im Altertum wurden Hersteller- und Herkunftszeichen auf Waren angebracht, um Qualität und Herkunft zu kennzeichnen. In der Neuzeit bildete sich daraus ein umfassendes System des Markenschutzes, das in den meisten Staaten heute gesetzlich geregelt ist.

Deutsche Rechtsentwicklung

Bis 1995 unterschied das deutsche Recht zwischen der „Marke“ und dem „Warenzeichen“. Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes wurden beide Begriffe zusammengefasst, sodass Warenzeichen heute als veralteter Begriff für das heutige Markenrecht betrachtet werden. In älteren Urteilen und Kommentaren taucht der Begriff jedoch weiterhin auf.

Rechtsgrundlagen des Warenzeichens

Markengesetz (MarkenG)

Das Markengesetz bildet die gesetzliche Grundlage für den Schutz von Warenzeichen in Deutschland. Es regelt sowohl die Eintragung, den Schutz und die Durchsetzung von Marken sowie weiteren Kennzeichen, wie Unternehmenskennzeichen und Werktiteln.

  • Marken (§ 3 MarkenG): Bezieht sich auf Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu zählen unter anderem Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen.
  • Warenzeichen: Der Begriff bezeichnet im Kern eine Marke für Waren, im Gegensatz zur „Dienstleistungsmarke“ für Dienstleistungen.

Pariser Verbandsübereinkunft und TRIPS-Abkommen

International sind Warenzeichen durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) abgesichert.

Eintragung und Schutz eines Warenzeichens

Anmeldeverfahren

Warenzeichen müssen in den meisten Staaten, um Schutz gemäß dem jeweiligen Markengesetz zu genießen, in ein offizielles Register eingetragen werden. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Das Eintragungsverfahren umfasst die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich Unterscheidungskraft, Zeichenart und fehlender Schutzhindernisse.

Entstehung des Schutzes

  • Registermarken: Der Markenschutz entsteht im Regelfall durch die Eintragung im Register (§ 4 Abs. 1 MarkenG).
  • Benutzungsmarken: Abgesehen von der Registernmarke kann auch durch Verkehrsdurchsetzung oder notorische Bekanntheit (Marke mit Verkehrsgeltung) Schutz entstehen (§ 4 Abs. 2 und 3 MarkenG).

Umfang des rechtlichen Schutzes

Der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens genießt ein ausschließliches Recht auf die Benutzung dieses Zeichens für die geschützten Waren. Dritten ist untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers identische oder verwechslungsfähige Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren zu verwenden (§ 14 MarkenG). Bei Verletzung stehen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche zur Verfügung.

Unterschiede zu ähnlichen Kennzeichenrechten

Dienstleistungszeichen

Während das Warenzeichen der Kennzeichnung von Waren dient, werden mit Dienstleistungszeichen Dienstleistungen gekennzeichnet. Rechtlich finden jedoch auf beide Arten von Marken die gleichen Regelungen Anwendung (§ 1 Abs. 1 MarkenG).

Unternehmenskennzeichen und Werktitel

Neben Marken schützt das Markengesetz auch Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG), die Namen, Firmierungen oder spezielle Bezeichnungen von Unternehmen kennzeichnen, sowie Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG), die bestimmte Werke, wie Bücher oder Filme, bezeichnen.

Schutzdauer und Verfall des Warenzeichens

  • Die Schutzdauer eines eingetragenen Warenzeichens beträgt in der Regel zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 MarkenG).
  • Der Schutz eines Warenzeichens kann durch Verzicht, Verfall wegen Nichtbenutzung (§ 49 MarkenG), oder Löschung auf Antrag erlöschen.

Übertragung und Lizenzierung des Warenzeichens

Das Warenzeichen kann veräußert, verpfändet oder lizenziert werden (§§ 27, 30 MarkenG). Dabei gelten bestimmte Formvorschriften, um die Rechteübertragung im Markenregister eintragen zu lassen und so die Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten sicherzustellen.

Rechtliche Durchsetzung und Verteidigung

Ansprüche bei Markenverletzung

Der Inhaber eines Warenzeichens kann zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft sowie Vernichtung und Rückruf der rechtsverletzenden Waren geltend machen (§§ 14, 15 MarkenG). Bei vorsätzlicher Verletzung kommen zudem strafrechtliche Sanktionen in Betracht (§ 143 MarkenG).

Schutz im Ausland

Der internationale Markenschutz kann entweder durch die nationale Anmeldung in den jeweiligen Ländern oder durch die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Unionsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder über das Madrider System (WIPO) angestrebt werden.

Fazit

Das Warenzeichen stellt ein zentrales Instrument zum Schutz unternehmerischer Identität und zur Sicherung des wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteils dar. Die rechtlichen Regelungen sichern dem Inhaber weitreichende Schutzrechte und bieten zugleich einheitliche Verfahren zur Eintragung, Verteidigung und internationalen Sicherung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist essenziell, um eine dauerhafte und umfassende Wirksamkeit des Warenzeichenschutzes zu gewährleisten und die rechtlichen Möglichkeiten bei Verletzungen effektiv auszuschöpfen.


Hinweis: Die obige Darstellung orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen in Deutschland, welche sich in vielen Aspekten mit denen anderer Länder im Europäischen Binnenmarkt und international decken. Für spezielle Sachverhalte empfiehlt sich eine vertiefte Recherche der jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Schutzwirkungen hat ein eingetragenes Warenzeichen?

Ein eingetragenes Warenzeichen verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, die geschützte Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Dies bedeutet, dass nur der Inhaber das Recht hat, diese Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder anderen die Nutzung zu gestatten. Die Schutzwirkung erstreckt sich auch darauf, Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen zu untersagen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher besteht. Das Schutzrecht gilt ab dem Tag der Eintragung ins Markenregister und besteht, solange die Marke aufrechterhalten und rechtzeitig verlängert wird. Zudem kann der Markeninhaber gegen Verletzungen zivilrechtlich vorgehen, etwa durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, und unter Umständen auch strafrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Markenverletzung?

Wird ein fremdes Warenzeichen ohne die Zustimmung des rechtmäßigen Inhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet, gilt dies als Markenrechtsverletzung. Der Inhaber der Marke kann in einem solchen Fall verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehören insbesondere Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Ansprüche auf Schadensersatz. Mit der Abmahnung wird der Verletzer zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Kommt der Verletzer dem nicht nach, kann der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung oder Klage beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Unter bestimmten Umständen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgt und einen gewerbsmäßigen Charakter aufweist.

Wie lange gilt der rechtliche Schutz eines Warenzeichens?

Der Schutz eines eingetragenen Warenzeichens ist grundsätzlich unbegrenzt, sofern die Marke rechtzeitig verlängert wird. In Deutschland beträgt die Schutzdauer zunächst zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Marke jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden, indem die entsprechende Verlängerungsgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entrichtet wird. Erfolgt keine fristgerechte Verlängerung, erlischt das Schutzrecht automatisch. Zu beachten ist, dass die Marke in dieser Zeit auch benutzt werden muss, da Marken, die fünf Jahre nach der Eintragung nicht benutzt wurden, auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden können.

Was ist der Unterschied zwischen einem eingetragenen Warenzeichen und einem bekannten Warenzeichen?

Der wesentliche Unterschied liegt im Schutzumfang und in der Art des Schutzes. Ein eingetragenes Warenzeichen (Marke) genießt Schutz aufgrund der Eintragung im Markenregister für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Bekannte Marken hingegen erhalten einen erweiterten Schutzumfang, der auch über die für sie eingetragenen Waren oder Dienstleistungen hinausgeht. Dies bedeutet, dass bei einer bekannten Marke Verwechslungen verhindert werden sollen, selbst wenn das Zeichen für unähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, sofern dadurch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Einstufung als bekannte Marke erfolgt nach den Kriterien des Bekanntheitsgrades bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen eine unzulässige Nutzung eines Warenzeichens zu wehren?

Markeninhaber verfügen über verschiedene rechtliche Instrumente, um gegen die unerlaubte Nutzung ihres Warenzeichens vorzugehen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die außergerichtliche Abmahnung, in der der Verletzer zur Unterlassung aufgefordert wird. Falls die Abmahnung erfolglos bleibt, kann der Inhaber einstweiligen Rechtsschutz beantragen, beispielsweise durch eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht, um eine schnelle Unterlassung zu erreichen. Außerdem kann gerichtlich auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz geklagt werden. In gravierenden Fällen können auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, etwa wenn eine Markenverletzung in großem Umfang oder gewerbsmäßig erfolgt. Ergänzend dazu gibt es die Möglichkeit, rechtsverletzende Produkte beim Zoll zu melden, um deren Einfuhr oder Ausfuhr zu verhindern.

Wann läuft das Benutzungsrisiko bei der Anmeldung eines Warenzeichens?

Das sogenannte Benutzungsrisiko besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Warenzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, unabhängig davon, ob dieses bereits eingetragen ist. Wer ein Zeichen als Warenzeichen verwendet, ohne die Markenlage im Vorfeld geprüft zu haben, riskiert, ältere Rechte Dritter zu verletzen, die ihrerseits Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Dieses Risiko bleibt grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Klärung der Markenlage bestehen. Um das Benutzungsrisiko zu reduzieren, empfiehlt sich die Durchführung einer umfassenden Markenrecherche vor Anmeldung und Benutzungsaufnahme.

Kann ein Warenzeichen auch international geschützt werden?

Ein Warenzeichen, das auf nationaler Ebene eingetragen wurde, ist grundsätzlich nur im jeweiligen Staat geschützt. Für einen internationalen Schutz gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Markenanmeldung kann entweder in jedem gewünschten Staat separat erfolgen, oder über internationale Abkommen wie das Madrider Abkommen (Madrid-System). Über eine sogenannte IR-Markenanmeldung (Internationale Registrierung) beim World Intellectual Property Organization (WIPO) kann die Marke in mehreren Mitgliedsstaaten mit nur einer Anmeldung geschützt werden. Für den Schutz innerhalb der Europäischen Union kann darüber hinaus eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen werden, welche den Markenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten gewährt.