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Warenlombard

Begriff und Grundlagen des Warenlombards

Der Begriff „Warenlombard“ bezeichnet eine besondere Form der Kreditvergabe, bei der bewegliche Sachen – insbesondere Waren oder Rohstoffe – als Sicherheit für ein Darlehen dienen. Im Unterschied zu anderen Kreditsicherheiten wie Hypotheken oder Grundschulden bezieht sich der Warenlombard ausschließlich auf bewegliche Vermögensgegenstände. Die kreditgebende Bank erhält dabei in der Regel das Eigentum an den verpfändeten Waren oder zumindest ein Pfandrecht daran, um sich gegen das Ausfallrisiko abzusichern.

Rechtliche Struktur des Warenlombards

Die rechtlichen Beziehungen beim Warenlombard beruhen auf einem Vertrag zwischen dem Kreditgeber (meist einer Bank) und dem Kreditnehmer (in der Regel ein Unternehmen). Der Kreditnehmer überträgt die Verfügungsgewalt über bestimmte bewegliche Sachen an den Kreditgeber, welcher im Gegenzug einen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Die Übertragung erfolgt meist durch Übergabe oder Besitzkonstitut, wobei die Ware entweder tatsächlich an den Gläubiger ausgeliefert wird oder weiterhin beim Schuldner verbleibt, aber rechtlich als verpfändet gilt.

Sicherungszweck und Verwertungsrecht

Das zentrale Element des Warenlombards ist die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem gewährten Darlehen. Kommt es zu einem Zahlungsausfall seitens des Schuldners, hat der Gläubiger das Recht, die verpfändeten Gegenstände zu verwerten. Dies geschieht in aller Regel durch Verkauf; aus dem Erlös werden zunächst offene Forderungen beglichen. Ein etwaiger Überschuss steht dem Schuldner zu.

Beteiligte Parteien und deren Rechte

Am Rechtsverhältnis sind mindestens zwei Parteien beteiligt: Der Sicherungsgeber (Kreditnehmer) und der Sicherungsnehmer (Kreditgeber). Der Sicherungsnehmer erwirbt mit Abschluss des Vertrages bestimmte Rechte an den eingebrachten Gütern – insbesondere das Recht zur bevorzugten Befriedigung im Falle eines Zahlungsausfalls sowie gegebenenfalls Besitzrechte während der Laufzeit des Kredits.

Rechte und Pflichten während der Laufzeit

Während eines laufenden Warenlombardkredits bleibt das wirtschaftliche Risiko für Beschädigungen oder Wertverluste grundsätzlich beim Eigentümer beziehungsweise beimjenigen, in dessen Gewahrsam sich die Ware befindet. Häufig bestehen zudem Vereinbarungen über Versicherungsschutz sowie Kontroll- und Informationspflichten bezüglich Zustand und Lagerung der Ware.

Besonderheiten bei verschiedenen Warengruppen

Nicht jede Art von Ware eignet sich gleichermaßen als Sicherheit für einen Lombardkredit. Besonders häufig werden leicht bewertbare Güter wie Edelmetalle, Rohstoffe oder standardisierte Handelswaren verwendet. Bei verderblichen Gütern gelten besondere Anforderungen hinsichtlich Lagerung und Werterhalt; hier können zusätzliche Verpflichtungen entstehen.

Abgrenzung zu anderen Kreditsicherheitenformen

Der Warenlombard unterscheidet sich von anderen Formen wie beispielsweise dem Faustpfandkredit dadurch, dass er speziell auf Handelswaren abzielt und oft größere Volumina umfasst. Im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt bleibt hier nicht nur das wirtschaftliche Interesse am Gegenstand gesichert; vielmehr erhält die Bank auch unmittelbare Zugriffsmöglichkeiten im Fall einer Zahlungsstörung.

Beendigung eines Warenlombards

Ein Lombardgeschäft endet regelmäßig mit vollständiger Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags samt Zinsen durch den Schuldner; anschließend wird ihm seine Sicherheit zurückübertragen beziehungsweise freigegeben. Kommt es hingegen zum Zahlungsverzug kann eine Verwertung eingeleitet werden – dies unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorgaben zum Schutz beider Vertragsparteien.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Warenlombard (FAQ)

Können alle Arten von beweglichen Sachen als Sicherheit für einen Warenlombard genutzt werden?

Nicht alle beweglichen Sachen eignen sich gleichermaßen als Sicherheit für einen Lombardkredit. In erster Linie kommen solche Güter infrage, deren Wert objektiv bestimmbar ist sowie deren Lagerung keine besonderen Risiken birgt.

Muss die verpfändete Ware tatsächlich an den Kreditgeber übergeben werden?

Nicht zwingend muss eine physische Übergabe erfolgen; häufig genügt auch ein sogenanntes Besitzkonstitut („Besitzmittlungsverhältnis“), bei welchem die Sache zwar weiterhin beim Schuldner verbleibt, aber rechtlich zugunsten des Gläubigers belastet ist.

Darf während eines laufenden Lombarkredites frei über die verpfändete Ware verfügt werden?

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