Definition und Bedeutung der Wärmeplanung
Die Wärmeplanung bezeichnet einen systematischen und rechtlich normierten Prozess zur bedarfsgerechten, effizienten und nachhaltigen Bereitstellung sowie Nutzung von Wärmeenergie innerhalb eines definierten räumlichen Gebiets, zumeist bezogen auf Kommunen oder Regionen. Sie verfolgt das Ziel, die Wärmeversorgung unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen zu optimieren und insbesondere die Dekarbonisierung des Wärmesektors gemäß nationaler und europäischer Klimaschutzziele zu fördern. Die rechtlichen Grundlagen der Wärmeplanung sind in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Förderregimen auf unterschiedlichen Ebenen geregelt, wobei die Vorgaben regelmäßig weiterentwickelt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Wärmeplanung
Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene
Die gesetzlichen Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung ergeben sich vor allem aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie aus dem novellierten Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG), das voraussichtlich ab 2024 bundeseinheitliche Vorgaben enthält.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz normiert Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden und regelt zentrale Standards für die Energieversorgung, insbesondere aus erneuerbaren Energien. Im Kontext der Wärmeplanung schreibt das GEG die Integration erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung von Neubauten und Bestandsgebäuden vor und verknüpft dies mit Pflichten für Gemeinden, die Möglichkeiten einer leitungsgebundenen Versorgung in Planung und Bauleitplanung zu integrieren.
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Das Klimaschutzgesetz legt verbindliche Zielvorgaben für die Reduktion klimaschädlicher Emissionen in Deutschland, darunter auch im Sektor Wärme, fest. Kommunale Wärmeplanungen sind demnach ein zentrales Instrument zur Zielerreichung auf lokaler Ebene.
Gesetz zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG)
Das Wärmeplanungsgesetz sieht bundesweit einheitliche Anforderungen und Fristen für Kommunen vor, Wärmepläne zu erstellen und umzusetzen. Dabei werden Mindestinhalte für Wärmepläne, Verfahrensvorgaben, Beteiligungs- und Offenlegungspflichten sowie Umsetzungsverpflichtungen definiert. Es schafft einen verpflichtenden rechtlichen Rahmen für die strategische Transformation der Wärmeversorgung.
Landesrechtliche Regelungen und kommunale Planungshoheit
Verschiedene Bundesländer wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein haben ergänzend spezifische gesetzliche Regelungen erlassen, die über bundesrechtliche Vorgaben hinausgehen. Diese Landesgesetze bestimmen detailliert, für welche Kommunen eine Wärmeplanung verpflichtend ist, wie die einzelnen Planungsschritte zu gestalten sind und in welchem Umfang die Einbindung von lokalen Akteuren und der Öffentlichkeit erfolgen muss.
Die kommunale Planungshoheit gemäß Baugesetzbuch (BauGB) bleibt insbesondere für die verbindliche Ausweisung von Flächen und die Steuerung der Energieinfrastruktur maßgeblich. Die Wärmeplanung wirkt als fachlicher Beitrag zur Bauleitplanung und ist bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen zu beachten.
Weitere maßgebliche Rechtsnormen
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) (bis 2020, seither im GEG integriert)
- Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (geändert durch das GEG)
- EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), insbesondere in Bezug auf die Versorgungssicherheit und die Förderung innovativer Versorgungsstrukturen
Ablauf und rechtliche Anforderungen des Wärmeplanungsprozesses
Pflicht zur Erstellung und Inhalt von Wärmeplänen
Viele gesetzliche Regelwerke definieren eine direkte oder indirekte Verpflichtung zur Erstellung von Wärmeplänen, insbesondere für größere Gemeinden und Städte. Ein Wärmeplan muss üblicherweise folgende rechtlich relevante Inhalte aufweisen:
- Erhebung und Analyse des aktuellen und zukünftigen Wärmebedarfs
- Erfassung bestehender und potenzieller Wärmequellen, insbesondere aus erneuerbaren Energien
- Bewertung und Darstellung der vorhandenen Infrastrukturen (Leitungsnetze, zentrale und dezentrale Versorgungslösungen)
- Festlegung von Zielen und Strategien zur Dekarbonisierung
- Definition von Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung
Die gesetzlichen Vorgaben regeln ferner die Methodik der Bedarfsermittlung, den Zeithorizont der Planung (meist 20-30 Jahre), die Datenbasis sowie die Einbindung von Energieversorgungsunternehmen, Immobilienbesitzern und anderen Stakeholdern.
Öffentlichkeitsbeteiligung und Datenschutz
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist ein zentrales Element des Wärmeplanungsprozesses. Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen enthalten Vorschriften zur Transparenz und Mitwirkung betroffener Akteure. Zugleich sind datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), bei der Erhebung und Auswertung von Verbrauchs- und Infrastrukturinformationen zu beachten.
Verbindlichkeit und Umsetzung der Wärmeplanung
Die Rechtsfolgen eines Wärmeplans können je nach rechtlicher Ausgestaltung unterschiedlich sein. Während der Wärmeplan in vielen Bundesländern als informelles Steuerungsinstrument gilt, sieht das neue Bundesgesetz eine höhere Verbindlichkeit vor. Insbesondere werden sektorale Vorgaben für Heizungsmodernisierung, Netzausbau und Anschluss- bzw. Benutzungsrechte fixiert. Die Wärmeplanung bildet zudem eine rechtlich verbindliche Grundlage für Förderprogramme und Investitionsentscheidungen in die Wärmeinfrastruktur.
Verhältnis der Wärmeplanung zu anderen Rechtsbereichen
Bauplanungsrecht
Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind als sonstige Anforderungen an die Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die Ausweisung von Flächen für Energieanlagen als auch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.
Beihilferecht und Fördermittel
Fördermaßnahmen zur Umsetzung von Wärmeplänen müssen stets das europarechtliche Beihilferecht beachten, insbesondere die Regelungen zur staatlichen Beihilfe nach Art. 107 ff. AEUV. Die förderrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder legen dabei eng umrissene Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen und Investitionshilfen fest.
Vertragsrecht und kommunalwirtschaftliche Vorgaben
Im Rahmen der Umsetzung der Wärmeplanung kommt es zur rechtlichen Gestaltung öffentlich-rechtlicher Verträge, Konzessionen sowie privatrechtlicher Vereinbarungen mit Versorgern und Betreibern von Wärmenetzen. Insbesondere sind vergabe- sowie kommunalwirtschaftliche Vorschriften einzuhalten.
Rechtliche Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen
- Forderung nach bundesweit einheitlichen Vorgaben zur Wärmplanung durch das Wärmeplanungsgesetz 2024 sowie dessen Novellierungen
- Rechtssicherheit bei der Durchsetzung von Maßnahmen, etwa beim Anschluss- und Benutzungszwang
- Abwägung zwischen Energieeffizienz, Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit bei der Auswahl von Technologien und Versorgungsmodellen
- Berücksichtigung bestehender Eigentumsrechte und individueller Interessen
- Internationale und EU-rechtliche Vorgaben zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Förderung erneuerbarer Energien, einschließlich Berichtspflichten und Zielmechanismen
Literaturhinweise und weiterführende Informationen
- Gesetz zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz)
- Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Landesgesetze zur Wärmeplanung (z. B. Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung Baden-Württemberg)
- Aktuelle Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Hinweis: Die Wärmeplanung ist ein komplexes, dynamisch an Bedeutung gewinnendes Instrument im Energie- und Klimaschutzrecht, dessen rechtliche Rahmenbedingungen einer laufenden Weiterentwicklung unterliegen. Es empfiehlt sich, stets den aktuellen Stand der relevanten Gesetze und Rechtsprechung zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen sind bei der kommunalen Wärmeplanung zu beachten?
Die rechtlichen Grundlagen der kommunalen Wärmeplanung ergeben sich in Deutschland vor allem aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie spezifischen Landesgesetzen, wie etwa dem Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetz (KSG) auf Bundes- oder Länderebene. Kommunen sind gemäß § 27 GEG verpflichtet, eine strategische Planung zur Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung zu erstellen. Diese Regelungen werden durch landesrechtliche Vorschriften ergänzt, die den Umfang, das Verfahren und den Inhalt der kommunalen Wärmeplanung detailliert festlegen können. Hinzu kommen europarechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Energieeffizienzrichtlinie (EED) und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED), die ebenfalls Mindeststandards im Hinblick auf die kommunale Wärmeplanung und -versorgung setzen. Wesentliche Vorgaben betreffen dabei die Einbindung von Akteuren, Erhebung von Bestandsdaten, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Fristen zur Aufstellung und Fortschreibung der Wärmepläne. Des Weiteren sind datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Erhebung und Verarbeitung von Gebäudedaten zu berücksichtigen.
Wie ist das Verhältnis der kommunalen Wärmeplanung zu bestehenden Bebauungsplänen und Baugenehmigungen?
Die kommunale Wärmeplanung nimmt als formelles Planungsinstrument eine koordinierende Funktion hinsichtlich der zukünftigen Wärmeversorgung einer Kommune ein, entfaltet jedoch grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung auf bestehende Bebauungspläne oder bereits erteilte Baugenehmigungen. Dennoch kann die Wärmeplanung indirekt bauleitplanerische Entscheidungen beeinflussen, indem sie als Abwägungsmaterial in neuen Bauleitplanverfahren heranzuziehen ist (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Im Rahmen neuer Bebauungspläne kann etwa durch Festsetzungen zur Energieversorgung oder zur Ermöglichung von Wärmenetzen die Wärmeplanung berücksichtigt werden. Bestehende Baugenehmigungen bleiben jedoch von neuen Wärmeplänen unberührt. Erst bei der Erteilung neuer Baugenehmigungen kommt die Wärmeplanung als möglicher Maßstab für die energetischen Mindestanforderungen zum Tragen.
Welche Mitwirkungsrechte und Pflichten der Bürger bestehen im rechtlichen Verfahren der Wärmeplanung?
Im Rahmen des rechtlichen Verfahrens der kommunalen Wärmeplanung bestehen für Bürger sowohl Mitwirkungsrechte als auch bestimmte Pflichten. Nach geltendem Recht, insbesondere nach den landesrechtlichen Vorgaben, sind die Bürger im Rahmen der Aufstellung des kommunalen Wärmeplans regelmäßig frühzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten und können in Form von öffentlichen Auslegungen oder Anhörungen Stellungnahmen abgeben. Die Kommunen sind verpflichtet, die eingegangenen Stellungnahmen bei der abschließenden Planerstellung angemessen zu berücksichtigen. Pflicht zur Mitwirkung besteht grundsätzlich nicht, jedoch können Eigentümer bestimmter Infrastrukturen (z. B. Gebäudeeigentümer, Netzbetreiber) in begrenztem Umfang zur Bereitstellung erforderlicher Daten verpflichtet werden, soweit dies zur Erstellung des Wärmeplans zwingend notwendig und rechtlich zulässig ist. Weitergehende Verpflichtungen (etwa zum Anschluss an ein Wärmenetz) ergeben sich hingegen erst auf Grundlage gesonderter Satzungen.
Welche Bindungswirkung entfaltet ein kommunaler Wärmeplan rechtlich für Privatpersonen und Unternehmen?
Ein kommunaler Wärmeplan entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für Privatpersonen oder Unternehmen, sondern ist bedarfsweise als strategisches Steuerungsinstrument ausgestaltet. Anders als ein Bebauungsplan besitzt der Wärmeplan keinen normativen Charakter, sondern definiert vielmehr Zielrichtungen und Empfehlungen für die künftige Wärmeversorgung. Erst durch Umsetzung konkreter Maßnahmen, beispielsweise durch Erlass einer Wärmenetzanschluss-Satzung nach § 16 Abs. 3 GEG oder anderer Durchführungsakte, können für einzelne Adressaten verbindliche Pflichten entstehen. Kommunen nutzen den Plan insbesondere, um rechtliche und fördertechnische Grundlagen für weitere Schritte zu schaffen (z. B. Förderprogramme, Bauleitpläne, Satzungen), so dass der Wärmeplan eine mittelbare Steuerungswirkung entfaltet, jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage für unmittelbare Zwangsmaßnahmen ist.
Inwieweit greifen Anforderungen des Datenschutzes bei der Erstellung eines Wärmeplans?
Die Erhebung, Verarbeitung und Analyse personenbezogener Daten im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen personenbezogene Daten – beispielsweise zu Gebäude- und Verbrauchsdaten – nur erhoben werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz sind zu gewährleisten. Für statistische oder aggregierte Datenerhebungen können Ausnahmen gelten, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Die beteiligten Stellen sind verpflichtet, Betroffene über die Art der erhobenen Daten, den Verwendungszweck und ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung zu informieren. Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern führen und die Planungsarbeiten verzögern.
Welche rechtlichen Fristen und Verfahrensschritte sind bei der Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans einzuhalten?
Die Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans unterliegt bundeseinheitlichen und länderspezifischen Fristen und Verfahrensvorgaben. Das Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG, geplant für 2024) sieht beispielsweise vor, dass größere Städte (über 100.000 Einwohner) bis spätestens 30. Juni 2026 und kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028 einen Wärmeplan aufstellen müssen. Der Planungsprozess gliedert sich in rechtlich vorgeschriebene Schritte: (1) Bestandsaufnahme und Analyse, (2) Potenzialanalyse, (3) Entwicklung von Zielszenarien, (4) Öffentlichkeitsbeteiligung und (5) förmliche Beschlussfassung durch das zuständige kommunale Gremium. Die Fristwahrung ist insbesondere relevant für den Zugang zu Fördermitteln, aber auch für die rechtliche Zulässigkeit nachgeordneter Maßnahmen, wie etwa Satzungen oder ordnungsrechtlicher Anordnungen.
Wie verhält sich die kommunale Wärmeplanung zum Kartellrecht und zur Vergabeordnung (VgV)?
Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen eines kommunalen Wärmeplans, insbesondere im Bereich des Ausbaus oder Betriebs von Wärmenetzen, muss kartellrechtliche Vorgaben (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB) und öffentliches Vergaberecht (Vergabeverordnung – VgV) beachten. Kommunen dürfen keine Monopolstellungen zum Nachteil konkurrierender Anbieter schaffen. Kooperationen mit Unternehmen der Energiewirtschaft sind bei der Auftragsvergabe wettbewerbskonform und transparent abzuwickeln, was insbesondere öffentliche Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach sich zieht. Eine unmittelbare „Inhouse-Vergabe“ ist nur unter strengen, gesetzlich normierten Voraussetzungen möglich. Ferner müssen Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung potenzieller Anbieter während der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet sein, um sowohl nationalen als auch europarechtlichen Vorgaben zu genügen.