Begriff und Entstehung der Vorgesellschaft
Die Vorgesellschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Gesellschaftsrecht. Er bezeichnet die Phase zwischen der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft, wie etwa einer GmbH oder AG, und deren Eintragung in das Handelsregister. In dieser Zeit existiert die Gesellschaft bereits als rechtlich eigenständige Einheit, ist jedoch noch nicht voll rechtsfähig im Sinne der eingetragenen Kapitalgesellschaft.
Rechtliche Stellung der Vorgesellschaft
Die Vorgesellschaft nimmt eine Zwischenstellung ein: Sie ist mehr als eine bloße Gründungsgesellschaft, aber noch keine vollwertige Kapitalgesellschaft. Sie kann unter ihrem künftigen Namen auftreten und am Rechtsverkehr teilnehmen. Allerdings sind ihre Rechte und Pflichten eingeschränkt im Vergleich zur eingetragenen Gesellschaft.
Haftung in der Vorgesellschaft
Während der Phase der Vorgesellschaft haften die Gründer beziehungsweise Gesellschafter grundsätzlich persönlich für Verbindlichkeiten, die in dieser Zeit begründet werden. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift erst mit Eintragung ins Handelsregister vollständig. Bis dahin können Gläubiger auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen.
Vermögensbildung und Geschäftsführung
Das Vermögen, das während des Bestehens einer Vorgesellschaft erworben wird – beispielsweise durch Einlagen oder Geschäfte – gehört bereits zur späteren Kapitalgesellschaft. Die Geschäftsführung obliegt den bestellten Geschäftsführern oder Vorständen; sie müssen darauf achten, dass alle Handlungen im Interesse der künftigen Gesellschaft erfolgen.
Dauer und Beendigung der Vorgesellschaft
Die Dauer einer Vorgesellschaft beginnt mit Abschluss des notariellen Gründungsvertrags und endet mit Eintragung ins Handelsregister. Mit diesem Zeitpunkt entsteht rückwirkend die eigentliche Kapitalgesellschaft; alle Rechte und Pflichten gehen automatisch auf diese über.
Sollte es nicht zur Eintragung kommen – etwa weil Voraussetzungen fehlen oder Gründer zurücktreten -, wird die Gründung rückabgewickelt: Die bis dahin entstandenen Verpflichtungen bleiben bestehen; es erfolgt jedoch keine Umwandlung in eine eingetragene Gesellschaft.
Bedeutung für den Rechtsverkehr
Im Wirtschaftsleben ermöglicht die Konstruktion „Vorgesellschaft“ einen flexiblen Start von Unternehmenstätigkeiten schon vor vollständiger Registereintragung. Vertragspartner sollten sich jedoch bewusst sein, dass sie es rechtlich zunächst nicht mit einer vollwertigen GmbH oder AG zu tun haben; dies hat Auswirkungen insbesondere bei Fragen rund um Haftung sowie Vertretungsbefugnisse.
Abgrenzungen zu anderen Phasen bei Unternehmensgründungen
Vor Entstehung einer Vorgesellschaft gibt es lediglich eine sogenannte „Vorgründungsgesellschaft“. Diese besteht aus den Personen (künftige Gesellschafter), welche sich entschließen gemeinsam ein Unternehmen zu gründen – ohne dass bereits ein notarieller Vertrag geschlossen wurde.
Mit Abschluss dieses Vertrags entsteht dann unmittelbar die eigentliche „Vorgesellschaft“. Erst nach erfolgter Registereintragung spricht man von einer GmbH beziehungsweise AG im Rechtssinne.
Diese Unterscheidungen sind wichtig für Fragen rund um Haftung sowie Vertretungsmacht gegenüber Dritten während des jeweiligen Stadiums eines Unternehmens.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Vorgesellschaft“
Was versteht man unter dem Begriff „Vorgesselschaft“?
Eine Vorgesselschaft bezeichnet den Zeitraum zwischen Abschluss eines notariellen Gründungsvertrags für eine Kapitalgesellschaft (wie GmbH oder AG) bis zu deren offizieller Eintragung ins Handelsregister.
Können Verträge durch eine Vorgesselschaft abgeschlossen werden?
Ja, während ihrer Existenz kann eine Vorgesselschaft Verträge abschließen sowie am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Müssen Gesellschafter persönlich haften?
Soweit Verbindlichkeiten während dieser Phase entstehen, haften neben dem Vermögen der Vorgesselschaft auch deren Gründer beziehungsweise Gesellschafter persönlich.
Kann das Vermögen aus dieser Zeit nachträglich verloren gehen?
Sämtliches Vermögen bleibt grundsätzlich erhalten; sollte allerdings keine Registereintragung erfolgen, muss gegebenenfalls rückabgewickelt werden.
Besteht schon volle Rechtsfähigkeit wie bei einer eingetragenen GmbH/AG?
Nein; erst ab Registereintrag genießt die neue Gesellschaft sämtliche Rechte einschließlich beschränkter Haftung gegenüber Dritten.
Darf sich eine Vorgesselschaft schon als „GmbH“ bezeichnen?
Nicht uneingeschränkt: Es muss stets deutlich gemacht werden („in Gründung“), dass noch keine vollständige Registrierung vorliegt.