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Vorbereitungshaft


Begriff und Rechtsgrundlagen der Vorbereitungshaft

Die Vorbereitungshaft ist eine besondere Form der Haft im deutschen Recht, die im Zusammenhang mit bestimmten verwaltungsrechtlichen oder strafprozessualen Maßnahmen steht. Sie wird verhängt, um die Durchführung eines bevorstehenden Hauptverfahrens oder einer anstehenden Maßnahme sicherzustellen. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft oder zur Strafhaft dient die Vorbereitungshaft nicht der Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe oder der Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Vorbereitung bestimmter behördlicher oder gerichtlicher Handlungen.

Die gesetzlichen Grundlagen der Vorbereitungshaft finden sich in verschiedenen Spezialgesetzen. Zu den relevantesten Regelungen zählen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und weitere Verfahrensgesetze.


Anwendungsbereiche der Vorbereitungshaft

Vorbereitungshaft im Ausländerrecht

Die verbreitetste Form der Vorbereitungshaft ist im Kontext des Ausländerrechts zu finden. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz kann Vorbereitungshaft angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person durchgeführt werden soll und andere Maßnahmen, insbesondere die Rückführung, nicht ausreichen.

Typische Fälle sind:

  • Sicherung der Identitätsfeststellung
  • Klärung von Pass- und Reisedokumenten
  • Abklärung von Transportwegen und -möglichkeiten

Voraussetzungen

Vorbereitungshaft darf nur angeordnet werden, wenn die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme andernfalls gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde. Zusätzlich ist zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichend wären (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Dauer der Haft

Die maximale Dauer der Vorbereitungshaft im Aufenthaltsrecht darf nach § 62 Abs. 3 AufenthG zwei Wochen nicht überschreiten. Sie ist so kurz wie möglich zu halten und muss mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, sobald der Zweck der Haft erreicht ist oder nicht mehr verfolgt wird.


Vorbereitungshaft im Strafprozessrecht

Auch im deutschen Strafverfahrensrecht finden sich Regelungen zur Vorbereitungshaft, wenn sie zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren dient. Häufig ist hier von einer „vorläufigen Festnahme“ oder „Haft zur Vorbereitung der Hauptverhandlung“ die Rede.

Gründe für die Anordnung

Die Vorbereitungshaft kann beispielsweise angeordnet werden, wenn:

  • Der Beschuldigte einer Ladung zum Haupttermin sicher nicht Folge leisten wird
  • Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht

Die Voraussetzungen und der Ablauf richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen zur Haft im Strafverfahren, vor allem nach der Strafprozessordnung (StPO).


Vorbereitungshaft im Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Im Recht der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (etwa nach PsychKG oder nach den Gesetzen der Länder zur Gefahrenabwehr) kann Vorbereitungshaft in bestimmten Fällen zur Vorbereitung einer Unterbringungsmaßnahme in Betracht kommen, etwa zur Sicherung eines psychisch erkrankten Menschen bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Rechtliche Anforderungen

Auch hier ist stets zu beachten:

  • Die Vorbereitungshaft darf immer nur als letztes Mittel Anwendung finden
  • Der begrenzte zeitliche Rahmen muss beachtet werden
  • Aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich


Rechtsschutz und Verfahren der Vorbereitungshaft

Zuständigkeit und Antragsverfahren

Für die Anordnung der Vorbereitungshaft sind in der Regel die Amtsgerichte zuständig. Der Antrag wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder Staatsanwaltschaft gestellt. Nach Eingang des Antrags erfolgt eine richterliche Anhörung der betroffenen Person, gegebenenfalls mit Beistand eines anwaltlichen Vertreters.

Anhörungs- und Beschwerderecht

Die betroffene Person ist vor der Anordnung der Vorbeugehaft persönlich anzuhören, sofern nicht dringende Umstände vorliegen, die eine sofortige Entscheidung notwendig machen. Gegen die richterliche Entscheidung steht das Recht zur sofortigen Beschwerde offen (§ 62 Abs. 5 AufenthG und §§ 58, 59 FamFG).


Verfassungs- und Menschenrechtliche Grundlagen

Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz

Die Vorbereitungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Daher unterliegt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Haft darf nur angeordnet werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Gefährdung des jeweiligen behördlichen Zwecks konkret zu befürchten ist. Die Anordnung und Fortdauer der Haft sind zudem regelmäßig zu überprüfen.

Internationale Vorgaben

Auch völkerrechtliche Mindeststandards (z. B. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) sind bei der Ausgestaltung und Durchführung der Vorbereitungshaft zu beachten. Insbesondere müssen Inhaftierte unverzüglich über die Gründe informiert werden, Zugang zu gerichtlicher Überprüfung haben und eine menschenwürdige Behandlung erfahren.


Rechtsfolgen und Beendigung der Vorbereitungshaft

Die Vorbereitungshaft endet mit Erreichung ihres Zwecks, spätestens jedoch nach Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer. Wird sie zu Unrecht angeordnet oder länger als notwendig vollzogen, können Schadensersatz- und Haftungsansprüche gemäß den Vorschriften über die Amtshaftung entstehen.


Abgrenzung zu anderen Haftformen

Die Vorbereitungshaft ist von anderen Formen zivilrechtlicher, strafprozessualer oder verwaltungsrechtlicher Haft zu unterscheiden:

  • Abschiebungshaft: Dient ausschließlich der Sicherung der Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person
  • Untersuchungshaft: Sicherung des Erscheinens im Strafverfahren oder Abwendung von Verdunkelungsgefahr
  • Strafhaft: Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe

Der präventive Charakter und die verhältnismäßig kurze Dauer sind zentrale Merkmale der Vorbereitungshaft.


Literatur und weiterführende Informationen

Für die vertiefende Auseinandersetzung mit der Vorbereitungshaft empfiehlt sich die Lektüre einschlägiger Kommentare zum Aufenthaltsgesetz, Prozessrecht und zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Urteile des Bundesverfassungsgerichts und Entscheidungen der oberen Gerichte liefern zudem grundlegende Orientierungen zu Voraussetzungen und Grenzen der Anordnung.


Zusammenfassung

Die Vorbereitungshaft ist ein bedeutsames, mit hohen rechtsstaatlichen Anforderungen versehenes Instrument zur Sicherung von Behörden- und Gerichtsverfahren in Deutschland. Sie ist durch strenge formelle und materielle Voraussetzungen, eine begrenzte Dauer sowie eine umfassende gerichtliche Kontrolle gekennzeichnet. Die rechtsstaatliche Ausgestaltung dient dem Schutz fundamentaler Grundrechte und stellt sicher, dass die Vorbereitungshaft nur in klar definierten Ausnahmefällen Anwendung findet.

Häufig gestellte Fragen

Wann darf Vorbereitungshaft angeordnet werden?

Die Anordnung der Vorbereitungshaft (auch Sicherungshaft zur Vorbereitung der Ausweisung, Abschiebung oder Überstellung genannt) richtet sich nach § 62 Absatz 2 AufenthG. Sie darf ausschließlich von einem Richter angeordnet werden und setzt voraus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Durchsetzung der Ausreise eines Ausländers erforderlich sind, etwa zur Beschaffung von Reisedokumenten oder Klärung der Identität. Die Haft ist nur zulässig, wenn weniger einschneidende Mittel nicht ausreichen, insbesondere wenn der Betroffene freiwillig nicht mitwirkt oder sich der Aufenthaltsbeendigung widersetzt. Die Maßnahme muss verhältnismäßig und erforderlich sein; es bedarf einer ausführlichen, einzelfallbezogenen richterlichen Prüfung sowie einer schriftlichen Darstellung der Gründe. Zudem ist vor Anordnung zu prüfen, ob konkrete Fluchtgefahr besteht oder Verdunkelungsgefahr hinsichtlich der zügigen Durchführung der Abschiebung gegeben ist. Schließlich darf die Haft grundsätzlich nur für die unbedingt notwendige Dauer – maximal aber für sechs Wochen – angeordnet werden.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren zur Anordnung der Vorbereitungshaft ab?

Das gerichtliche Verfahren zur Anordnung der Vorbereitungshaft ist als selbständiges Freiheitsentziehungsverfahren gemäß §§ 415 ff. FamFG ausgestaltet. Der Antrag auf Anordnung wird in der Regel durch die zuständige Ausländerbehörde gestellt und dem zuständigen Amtsgericht übermittelt. Der Betroffene ist vor der Anordnung durch den Richter persönlich anzuhören, wobei sowohl sein rechtliches Gehör als auch sein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes gewährleistet sein müssen. Das Verfahren ist dem Grundsatz der Mündlichkeit unterworfen, kann aber – etwa bei Gefahr im Verzug – auch zunächst schriftlich erfolgen. Jedoch muss die mündliche Anhörung dann unverzüglich nachgeholt werden. Im weiteren Verlauf kann ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen nach Aktenlage und persönlicher Anhörung und entscheidet per Beschluss. Gegen die Anordnung steht sodann die Beschwerde als Rechtsmittel offen, wobei der Betroffene über diese Möglichkeit ausdrücklich zu belehren ist.

Welche Rechte stehen der betroffenen Person während der Vorbereitungshaft zu?

Die betroffene Person besitzt während der Vorbereitungshaft umfassende Rechte, die sich teils aus dem Grundgesetz, aus einfachgesetzlichen Regelungen sowie aus internationalen Vorgaben, insbesondere der EUGRCh, ergeben. Dazu zählen insbesondere das Recht auf einen anwaltlichen Beistand und die ungehinderte Kommunikation mit diesem, das Recht auf Information über den Grund und die Dauer der Haft und das Recht auf unverzügliche richterliche Überprüfung der Maßnahme. Die Person darf außerdem Kontakt zu Angehörigen, Rechtsanwälten und Vertretern von Organisationen der Rechts- oder Sozialberatung halten. Hinzu kommen besondere Schutzvorschriften für Minderjährige, Traumatisierte oder besonders schutzbedürfte Personen, die ggf. eine Haftunfähigkeit begründen können. Der Vollzug der Haft erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechtes und ist in gesonderten Haftanstalten bzw. deutlich räumlich und organisatorisch von Strafgefangenen zu trennen, da es sich ausdrücklich nicht um Strafhaft handelt.

Wie lange darf die Vorbereitungshaft längstens dauern?

Die maximale zulässige Dauer der Vorbereitungshaft ist gesetzlich eindeutig auf sechs Wochen beschränkt (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Eine einmalige Verlängerung dieser Haftform ist ausgeschlossen; nach Ablauf der Frist muss die Haft unverzüglich beendet werden, es sei denn, es liegen dann neue Voraussetzungen für eine andere Form der Freiheitsentziehung vor, etwa Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG. Eine erneute Anordnung unmittelbar im Anschluss ist rechtswidrig und verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit und des effektiven Rechtsschutzes. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Beginn der Freiheitsentziehung und ist strikt einzuhalten; Verzögerungen im Verwaltungsverfahren gehen nicht zu Lasten des Betroffenen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten der Überprüfung hat der Betroffene gegen die Vorbereitungshaft?

Dem von Vorbereitungshaft Betroffenen stehen verschiedene rechtliche Überprüfungsmaßnahmen zu. In erster Linie kann beim zuständigen Amtsgericht jederzeit die gerichtliche Überprüfung der Haft durch eigenständigen Antrag angestrengt werden. Zudem besteht gemäß § 424 FamFG das Recht auf Beschwerde gegen den anordnenden Beschluss. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Beschwerdegericht gehalten, alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände umfassend und von Amts wegen zu prüfen. Parallel ist die Person auch berechtigt, im Eilverfahren Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht (z.B. bezüglich aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ausreisepflicht) zu beantragen oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, soweit Grundrechte betroffen sind.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Anordnung der Vorbereitungshaft unzulässig?

Die Anordnung der Vorbereitungshaft ist in mehreren Fallkonstellationen rechtlich unzulässig. Erstens, wenn mildere Mittel – wie Meldeauflagen oder Abgabe des Passes – nicht ausgeschöpft wurden oder ausreichen würden, um den Zweck der Vorbereitung zu erreichen. Zweitens, falls der betroffene Ausländer vollumfänglich mit der Ausreisevorbereitung kooperiert und keine Anhaltspunkte für eine Vereitelungsabsicht bestehen. Drittens, wenn besondere Schutzbedürfnisse der Person entgegenstehen, beispielsweise im Falle von Minderjährigen, Schwangeren, Kranken oder schutzbedürftigen Familienangehörigen. Viertens, wenn die gesetzlichen formellen Anforderungen nicht beachtet wurden, etwa die richterliche Anhörung oder das schriftliche Überlassungsgebot der Anordnung. Fünftens, wenn absehbar keine Aussicht auf Durchführung der geplanten Ausreise innerhalb des zulässigen Haftzeitraums besteht.

Was ist bei der Haftanwendung zur Vorbereitungshaft im Verhältnis zur Sicherungshaft zu beachten?

Im Unterschied zur Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG ist die Vorbereitungshaft darauf ausgerichtet, konkrete, notwendige vorbereitende Handlungen für die spätere Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung effektiv zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sieht diese Haftform ausdrücklich als „letztes Mittel“ vor, wenn sich sonstige Mittel als unzureichend erweisen. Die Sicherungshaft greift erst dann, wenn die Ausreisepflicht bereits unmittelbar vollziehbar ist und konkrete Hinweise auf Fluchtgefahr oder Untertauchensabsicht vorliegen. Die Voraussetzungen und insbesondere die zulässige Haftdauer unterscheiden sich signifikant; eine Umwandlung oder nahtlose Verlängerung der Vorbereitungshaft in eine Sicherungshaft erfordert eine erneute richterliche Kenntnisnahme und sorgfältige Prüfung aller Voraussetzungen. Ein Missbrauch oder eine Vermischung beider Haftformen ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung strikt zu vermeiden.