Legal Lexikon

Volksbanken


Definition und rechtliche Einordnung der Volksbanken

Volksbanken sind Kreditinstitute, die in Deutschland, Österreich sowie weiteren europäischen Staaten eine besondere Stellung im Bankwesen einnehmen. Sie gehören zur Gruppe der Genossenschaftsbanken und sind rechtlich als eingetragene Genossenschaften (§§ 1 ff. Genossenschaftsgesetz – GenG) organisiert. Prägend ist bei Volksbanken das Prinzip der Mitgliederförderung, das im Genossenschaftsgesetz normiert ist. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken agieren die Volksbanken ausschließlich im Mitgliederinteresse und nicht zur Gewinnerzielung von Anteilseignern.

Genossenschaftliche Rechtsform

Wesen der Genossenschaft

Die Volksbank ist eine eingetragene Genossenschaft (eG) im Sinne des deutschen Genossenschaftsgesetzes. Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die Rechtsform einer eG ist durch das GenG umfassend geregelt. Wesentliche Merkmale sind:

  • Mitgliedschaft: Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich durch Erwerb von Geschäftsanteilen an der Volksbank beteiligen (§§ 15 ff. GenG).
  • Haftung: Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung grundsätzlich begrenzt mit ihrem Geschäftsanteil oder Nachschusspflichten (§§ 22 ff. GenG).
  • Organisationsstruktur: Die Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat und General- oder Vertreterversammlung (§§ 9 ff., 27, 43 GenG).

Eintragung ins Genossenschaftsregister

Die rechtliche Existenz und Handlungsfähigkeit als Volksbank entsteht mit der Eintragung im Genossenschaftsregister (§§ 10-11 GenG). Das Register ist öffentlich und dient der Publizität wesentlicher Informationen über die Genossenschaft.

Bankrechtliche Zulassung und Aufsicht

Erlaubnispflicht nach KWG

Als Kreditinstitute bedürfen Volksbanken der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen an Eigenmittel, Geschäftsleitung und Organisation gemäß KWG und Kapitaladäquanzverordnung (CRR/CRD) erfüllen, um Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen.

Aufsicht und Regulierung

Volksbanken unterliegen als Kreditinstitute der laufenden Aufsicht durch BaFin und Deutsche Bundesbank. Sie sind verpflichtet, aufsichtsrechtliche Vorgaben, insbesondere zur Risikosteuerung, Kapitalausstattung und Organisation, einzuhalten. Grundlage hierfür bilden u.a. das KWG, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie weitere aufsichtsrechtliche Richtlinien.

Organisation und interne Rechtsstruktur von Volksbanken

Organe der Volksbank

Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Volksbank in eigener Verantwortung (§ 27 GenG i.V.m. § 25 KWG). Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstands. Er ist mitbestimmungsrechtlich besetzt, d.h. auch Arbeitnehmer können vertreten sein (§ 36 GenG).

General- oder Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Volksbank werden in der General- oder Vertreterversammlung organisiert (§ 43 GenG). Diese Versammlung beschließt u.a. über die Feststellung des Jahresabschlusses, über Gewinnverwendung, Entlastung der Organe sowie Satzungsänderungen.

Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten

Mitglieder der Volksbank erwerben durch Einzahlung auf Geschäftsanteile bestimmte Rechte und Pflichten:

  • Mitwirkungsrechte: Teilnahme an der Generalversammlung, Stimmrecht in Angelegenheiten der Genossenschaft, Wahlrecht (§ 43 Abs. 3 GenG)
  • Informationsrechte: Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die Jahresabschlüsse (§ 38 GenG)
  • Gewinnbeteiligung: Teilnahme am Bilanzgewinn nach Maßgabe der Satzung und GenG (§ 21 GenG)
  • Kündigungs- und Austrittsrecht: Mitglieder können unter Einhaltung satzungsrechtlicher Fristen austreten (§ 65 ff. GenG)

Unternehmensstruktur und Zusammenschluss

Volksbanken sind in Deutschland typischerweise Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), über den eine Sicherungseinrichtung im Sinne von § 12 KWG geregelt ist. Im Rahmen von Fusionen (Verschmelzungen) können sich mehrere Volksbanken zusammenschließen. Rechtliche Grundlagen sind im Umwandlungsgesetz (UmwG) festgelegt, insbesondere §§ 96 ff. UmwG.

Rechtliche Besonderheiten und Pflichten von Volksbanken

Einlagensicherung und Institutsschutz

Volksbanken sind gesetzlich verpflichtet, die Einlagen ihrer Kunden zu sichern. Über das genossenschaftliche Einlagensicherungssystem nach § 43 KWG werden die Einlagen der Kunden bis zu den gesetzlich festgelegten Grenzen abgesichert. Daneben unterhalten Volksbanken institutsspezifische Sicherungseinrichtungen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und den Bestand der Institute schützen (§ 12 KWG).

Verbraucherschutz und Transparenz

Volksbanken müssen zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften beachten. Hierzu zählen insbesondere Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie den Vorschriften über Informationspflichten bei Bankverträgen.

Datenschutz und Bankgeheimnis

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind Volksbanken verpflichtet, die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und das Bankgeheimnis zu beachten. Die Übermittlung von Daten an Dritte, z.B. an die Schufa, ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Geldwäscheprävention

Im Rahmen der Geldwäscheprävention sind Volksbanken Adressaten des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie müssen Sorgfaltspflichten wahren, Verdachtsfälle melden und Compliance-Systeme einrichten, um Finanzkriminalität vorzubeugen.

Steuerliche Regelungen für Volksbanken

Volksbanken unterliegen als Genossenschaften grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, soweit sie als Kreditinstitute tätig sind. Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei der Ausschüttung von Genossenschaftsanteilen und der körperschaftsteuerlichen Organschaft, sofern mehrere Institute verschmolzen sind.

Europarechtliche Grundlagen und internationale Tätigkeiten

Mit der Umsetzung europäischer Richtlinien, etwa der CRD IV, werden Volksbanken auch unionsrechtlichen Bankenaufsichtsvorgaben unterworfen. Sie müssen im Fall grenzüberschreitender Aktivitäten auch die jeweils geltenden nationalen bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften beachten.

Zusammenfassung

Volksbanken sind als Genossenschaftsbanken rechtlich eigenständige, eingetragene Genossenschaften, deren Handeln auf die Mitgliederförderung ausgerichtet ist. Sie unterliegen umfassenden aufsichtsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und verbraucherschützenden Regelwerken. Die genossenschaftliche Rechtsstruktur, die besonderen Sicherungseinrichtungen und die regulatorischen Anforderungen prägen die Stellung der Volksbanken im deutschen und europäischen Bankwesen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Organisation und Tätigkeit von Volksbanken?

Die rechtlichen Grundlagen der Volksbanken in Deutschland sind vor allem im Genossenschaftsgesetz (GenG) normiert, das die wesentlichen Vorschriften zu Gründung, Führung und Kontrolle von Genossenschaften enthält. Daneben finden sich wichtige Regelungen im Kreditwesengesetz (KWG), das für alle Banken – inklusive der Volksbanken als Kreditinstitute – geltende Standards bezüglich Eigenkapital, Risikomanagement, Meldewesen und Aufsicht vorsieht. Das Aktiengesetz (AktG) kommt nur insoweit zum Tragen, sofern die Genossenschaft zugleich eine Aktiengesellschaft betreibt oder an einer beteiligt ist. Im Wesentlichen sind Volksbanken genossenschaftlich organisierte Kreditinstitute, weshalb vor allem das GenG maßgeblich ist. Die Kontrolle erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Verbindung mit der Deutschen Bundesbank, die insbesondere die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Normen überwachen. Die Satzung der jeweiligen Volksbank konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben und regelt interne Abläufe, Organstrukturen und Mitgliedschaftsrechte. Ferner unterliegen sie dem Geldwäschegesetz (GwG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und weiteren Spezialgesetzen im Finanzsektor. Insgesamt ergibt sich damit ein mehrstufiges Geflecht aus genossenschafts- und bankaufsichtsrechtlichen Regelungen.

Wie ist die Haftung von Mitgliedern einer Volksbank rechtlich geregelt?

Die Haftung der Mitglieder einer Volksbank ist primär genossenschaftsrechtlich geregelt. Nach § 17 Abs. 2 GenG haften die Genossenschaftsmitglieder grundsätzlich nur mit dem Geschäftsanteil, den sie gezeichnet haben. Eine Nachschusspflicht über den Geschäftsanteil hinaus ist nur dann vorgesehen, wenn die Satzung der Genossenschaft dies ausdrücklich bestimmt. Die meisten Volksbanken beschränken ihre Mitgliederhaftung jedoch auf den eingezahlten Geschäftsanteil, wodurch eine persönliche Nachschusspflicht im Insolvenzfall praktisch ausgeschlossen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haftet das ausscheidende Mitglied grundsätzlich noch für die bis zum Austritt entstandenen Verpflichtungen der Genossenschaft innerhalb des laufenden Geschäftsjahres sowie eines weiteren Jahres (§ 73 GenG). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber der Bank selbst, sondern gegenüber Gläubigern der Volksbank im Falle von Liquidation oder Insolvenz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Welche Mitbestimmungsrechte haben Mitglieder aus rechtlicher Sicht?

Rechtsgrundlage für die Mitbestimmung von Mitgliedern der Volksbanken ist wiederum das Genossenschaftsgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Genossenschaft. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme in der General- oder Vertreterversammlung, wobei das demokratische Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ (§ 43 Abs. 3 GenG) unabhängig von der Zahl der gehaltenen Geschäftsanteile gilt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und trifft bindende Entscheidungen über zentrale Fragen wie Satzungsänderungen, die Wahl des Aufsichtsrates, die Verwendung des Jahresüberschusses, Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften sowie etwaige Fusionen oder Liquidationen. Die detaillierte Ausgestaltung der Rechte und Abläufe wird durch die jeweilige Satzung konkretisiert, wobei das GenG zwingende Vorgaben zum Schutz der Mitglieder vorsieht.

Inwiefern unterliegen Volksbanken der Bankenaufsicht und welchen gesetzlichen Pflichten müssen sie genügen?

Volksbanken unterliegen als Kreditinstitute vollständig der bankenaufsichtsrechtlichen Kontrolle. Hierzu zählen insbesondere das Kreditwesengesetz (KWG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das Geldwäschegesetz (GwG) sowie weitere relevante Vorschriften. Sie müssen insbesondere Mindesteigenkapitalanforderungen erfüllen, ein wirksames Risikomanagement vorhalten, regelmäßige Berichte an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank als Aufsichtsbehörden einreichen sowie interne Kontrollsysteme nach Maßgabe der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) einrichten. Ferner gelten Anforderungen an IT-Sicherheit (BAIT) sowie an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Die Aufsicht erstreckt sich zudem auf die Einhaltung von Verbraucherschutzvorgaben und das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken.

Welche gesetzlichen Regelungen bestehen für die Behandlung von Einlagen und die Einlagensicherung bei Volksbanken?

Volksbanken sind gesetzlich verpflichtet, die Einlagen ihrer Kunden zu sichern und nehmen daher an der gesetzlichen Einlagensicherung teil, geregelt im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Zusätzlich sind sie Mitglied in der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), was eine zusätzliche freiwillige Sicherung bedeutet. Nach EinSiG sind Einlagen natürlicher Personen, privater Stiftungen und kleiner Unternehmen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Person und Bank gesetzlich geschützt. Die Sicherungseinrichtung des BVR bietet darüber hinaus einen Schutz von Einlagen, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht und in Ausnahmefällen auch größere Beträge absichern kann. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet § 12 EinSiG in Verbindung mit den BVR-Sicherungsfondsstatuten. Die Volksbank ist verpflichtet, Kunden im Rahmen der Kontoeröffnung transparent über die jeweilige Sicherungseinrichtung zu informieren.

Wie regelt das Recht die Durchführung von Fusionen zwischen Volksbanken?

Fusionen zwischen Volksbanken unterliegen spezialrechtlichen Regelungen des Genossenschaftsgesetzes (§§ 77a ff. GenG) sowie den einschlägigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Eine Fusion kann dabei grundsätzlich durch Aufnahme oder Neugründung erfolgen. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss der General- oder Vertreterversammlung beider beteiligten Volksbanken, wobei jeweils eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (meist drei Viertel). Anschließend wird die Fusion im Genossenschaftsregister eingetragen. Weitere Auflagen ergeben sich aus dem Kreditwesengesetz, da jede Fusion der Anzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und ggf. der Genehmigung der Kartellbehörden (Bundeskartellamt) bedarf, um wettbewerbsrechtliche Aspekte zu prüfen. Die rechtlichen Folgen der Fusion umfassen die Gesamtrechtsnachfolge, die Übernahme sämtlicher Rechte, Pflichten und Verträge sowie die Übertragung der Mitgliedschaften.

Welche regulatorischen Anforderungen gelten für die Vergütung der Geschäftsleiter und Aufsichtsräte von Volksbanken?

Für die Vergütung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten gelten neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nach dem Genossenschaftsgesetz und der jeweiligen Satzung insbesondere die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen aus dem Kreditwesengesetz (KWG) und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV). Die Vergütungssysteme müssen auf nachhaltige und risikoorientierte Anreizstrukturen ausgerichtet sein und unterliegen strengen Offenlegungspflichten sowie Anforderungen an Angemessenheit und Transparenz. Die Kontrollgremien – im Regelfall der Aufsichtsrat – überwachen regelmäßig die Einhaltung dieser Grundsätze und müssen der BaFin auf Nachfrage Auskünfte über das Vergütungssystem und Einzelvergütungen geben. Variable Vergütungsbestandteile sind an die langfristige Entwicklung der Bank gekoppelt, um übermäßige Risiken zu vermeiden.