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Verwaltung des Nachlasses

Verwaltung des Nachlasses – Begriff und Bedeutung

Die Verwaltung des Nachlasses bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die nach dem Tod einer Person zur Sicherung, Erhaltung und ordnungsgemäßen Abwicklung ihres Vermögens getroffen werden. Ziel ist es, das Vermögen der verstorbenen Person (Erblasser) zu schützen, zu erhalten und letztlich an die berechtigten Personen (Erben oder Vermächtnisnehmer) zu übertragen. Die Verwaltung beginnt mit dem Todesfall und endet in der Regel mit der vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses.

Aufgabenbereiche bei der Verwaltung des Nachlasses

Die Aufgaben im Rahmen der Nachlassverwaltung sind vielfältig. Sie reichen von organisatorischen Tätigkeiten bis hin zur rechtlichen Abwicklung einzelner Ansprüche.

Sicherung des Nachlassvermögens

Unmittelbar nach dem Tod einer Person steht die Sicherung ihres Vermögens im Vordergrund. Dazu zählen beispielsweise das Verschließen von Immobilien, das Sichern von Wertgegenständen sowie die Benachrichtigung relevanter Stellen wie Banken oder Versicherungen. Ziel ist es, den Bestand des Nachlasses vor unbefugtem Zugriff oder Verlust zu schützen.

Feststellung und Erfassung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Ein wesentlicher Schritt besteht darin, alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände sowie bestehende Schulden festzustellen. Hierzu werden Kontenstände abgefragt, Immobilien bewertet sowie Verträge geprüft. Auch laufende Verpflichtungen wie Mietverhältnisse oder Darlehen müssen erfasst werden.

Abwicklung laufender Geschäfte und Verpflichtungen

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Fortführung notwendiger Geschäfte: Rechnungen müssen beglichen werden; Verträge können gekündigt oder fortgeführt werden; Steuern sind abzuführen; Versicherungsleistungen einzufordern; offene Forderungen einzuziehen.

Auseinandersetzung unter den Erben bzw. Begünstigten

Nach Feststellung aller Werte erfolgt in vielen Fällen eine Aufteilung unter mehreren Berechtigten (z.B. Miterben). Dies kann durch Einigung erfolgen oder – falls keine Einigkeit erzielt wird – durch gerichtliche Entscheidung geregelt werden.

Beteiligte Personen bei der Verwaltung eines Nachlasses

Erben als Verwalter des eigenen Anteils am Gesamtnachlass

Mit Annahme einer Erbschaft übernehmen die Erben grundsätzlich gemeinschaftlich Verantwortung für den gesamten Nachlass bis zur endgültigen Teilung (Auseinandersetzung). Sie handeln dabei als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft: Entscheidungen über wichtige Maßnahmen bedürfen meist gemeinsamer Abstimmung aller Beteiligten.

Eingesetzte Testamentsvollstrecker

Hat der Verstorbene eine bestimmte Person mit dieser Aufgabe betraut (Testamentsvollstrecker), übernimmt diese eigenständig die gesamte Organisation und Durchführung sämtlicher Verwaltungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben im Testament beziehungsweise nach gesetzlichen Regeln.

Dritte als eingesetzte Verwalter

In bestimmten Fällen kann ein Gericht auf Antrag einen sogenannten (gerichtlich bestellten) Nachlassverwalter einsetzen – etwa wenn Unklarheiten bestehen oder Gläubigerinteressen gewahrt bleiben sollen. 
Diese Person verwaltet dann unabhängig vom Willen einzelner Beteiligter das gesamte Vermögen bis zur abschließenden Klärung aller Ansprüche. 
Auch dies dient insbesondere dem Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter sowie einer geordneten Abwicklung offener Angelegenheiten. 
Eine solche Maßnahme kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. 

Zielsetzung und Grenzen der Verwaltung eines Nachlasses

Zielsetzung: Werterhalt & gerechte Verteilung

 
Zentrales Anliegen jeder Form von Verwaltungsmaßnahme ist stets Sicherung, Werterhalt sowie ordnungsgemäße Übertragung an Berechtigte. Überdies soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger benachteiligt – bzw. nicht befriedigt –& nbsp ;werden können .& nbsp ;&Uuml ;bergeordnete Leitlinie bleibt dabei immer:& nbsp ;Transparenz , Fairness & amp ; Rechtssicherheit für alle Betroffenen .








Grenzen ergeben sich dort , wo gesetzliche Vorschriften entgegenstehen , etwa hinsichtlich Pflichtteilsrechten Dritter , Schutzvorschriften zugunsten minderjähriger Miterben o .ä. Auch können einzelne Verwaltungsakte zustimmungsbedürftig sein .


Im Streitfall entscheidet letztlich ein Gericht darüber , welche Maßnamen zulässig sind .


< h 2 > H&aumlufig gestellte Fragen zum Thema „Verwaltung des Nachlasses“ < / h 2 >

< h 3 > Was versteht man unter „Verwaltung eines Nachlasses“?< / h 3 >
< p >
Unter diesem Begriff fasst man säm tliche Maßn ahmen zusammen , welche dazu dienen , das hinter lassene Verm&ouml gen einer verstorbenen Person zu sichern , erhalten sowie ordnungs gemä&szlig ; abzuwickeln . Dazu geh&ouml ren sowohl organisatorische Tätigkeiten als auch rechtliche Schritte gegen&uuml ber Dritten .
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< h 3 > Wer darf einen Nachlass verwalten?< / h ³ >
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Grunds&aumltzlich obliegt diese Aufgabe zun&aumlhst allen gemeinsam berufenen Erben . Wurde jedoch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder ein gerichtlicher Verwalter bestellt , so liegt deren Befugnis vorrangig vor .
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< h  ³ > Welche Aufgaben umfasst eine solche Verwaltung konkret ? < / ³ >
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Zu den wichtigsten Aufgaben z&aumlhlen : Sicherung vorhandener Werte (z.Bsp.Schlie&#223 en von Wohnungen), Erfassen s&aumlltlicher Aktiva/Passiva,Begleichung offener Rechnungen,Forderungsmanagement,K&uuml ndigung/Fortf&uuml hrung laufender Vertr&auml ge,sowie Vorbereitung/Ausf&uuml hrung d.Aufteilung zwischen mehreren Berechtigten.< /  P   >

< H   ³   Worin unterscheidet sich d.Verwaltung durch d.Erben,vom Einsatz e.Testamentsvollstreckers? < / H    ³    < P >

Während bei gemeinsamer Annahme mehrere Personen gemeinsam entscheiden m&amp;amp;amp;amp;amp;auml;sse,nimmt e.Testamentsvollstrecker eigenst&aumlndig alle erforderlichen Handlungen wahr u.trifft Entscheidungen unabh&aumlngig v.d.Erbgemeinschaft.Dies schafft Klarheit u.kann Konflikte vermeiden helfen.

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< H    ³    Wann wird ein gerichtlicher Verwalter eingesetzt? < / H     ³

Ein solcher Eingriff erfolgt typischerweise,wenn Unsicherheiten bzgl.d.Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände bestehen,o.wenn Gläubigerinteressen gefährdet erscheinen.Der gerichtlich bestellte Verwalter handelt dann unabhängig v.den eigentlichen Berechtigten,bis sämtliche offenen Fragen geklärt wurden.

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Die Dauer hängt stark vom Umfang u.der Komplexität d.Nachlasse ab.In einfachen Fällen kann sie wenige Wochen betragen,in komplexeren Konstellationen mehrere Monate o.länger andauern.

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Miterben haben Anspruch auf Information über sämtliche Maßnahmen,sie dürfen Auskünfte verlangen u.können ggf.bei Meinungsverschiedenheiten Mitwirkung verweigern o.eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

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