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Verwahrung des Testaments


Begriff und Bedeutung der Verwahrung des Testaments

Die Verwahrung des Testaments umfasst sämtliche Modalitäten und rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen ein Testament aufbewahrt und vor unbefugtem Zugriff geschützt wird. Ziel der Verwahrung ist es, die Verfügbarkeit des Testamentes im Erbfall sicherzustellen, Fälschung und Verlust zu verhindern sowie die Umsetzung des Erblasserwillens abzusichern. Die gesetzliche Grundlage für die Verwahrung des Testaments findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).


Arten der Testamentsverwahrung

Eigenhändige Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament kann entweder vom Erblasser selbst oder auf Wunsch durch eine Vertrauensperson verwahrt werden. Im Rahmen der eigenhändigen Verwahrung bleibt das Testament im unmittelbaren Zugriffsbereich des Erblassers, beispielsweise in einem verschlossenen Umschlag zu Hause, im Bankschließfach oder bei einer Vertrauensperson. Bei dieser Art der Verwahrung besteht jedoch ein erhöhtes Risiko des Verlusts oder der Unauffindbarkeit nach dem Tod des Erblassers.

Gerichtliche Verwahrung

Die gerichtliche Verwahrung bezeichnet die Hinterlegung des Testaments bei einem Nachlassgericht (§ 2248 BGB; §§ 34, 35 Beurkundungsgesetz). Diese Form der Aufbewahrung garantiert einen erhöhten Sicherheitsschutz und stellt sicher, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und eröffnet werden kann. Das Nachlassgericht trägt das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer ein. Nach Eintragung ist eine dauerhafte Nachvollziehbarkeit gewährleistet.

Voraussetzungen und Ablauf

  • Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.
  • Die Hinterlegung erfolgt beim Nachlassgericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.
  • Mit Annahme durch das Gericht existiert eine amtliche Verwahrungsanordnung.

Kosten der gerichtlichen Verwahrung

Für die gerichtliche Verwahrung erhebt das Nachlassgericht eine einmalige Verwahrungsgebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Höhe orientiert sich grundsätzlich nicht am Wert des Nachlasses, sondern ist eine pauschale Gebühr.

Notarielle Verwahrung

Bei notariell beurkundeten Testamenten ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass diese zur Verwahrung an das Nachlassgericht abgegeben werden (§ 34 BeurkG). Auch in diesen Fällen erfolgt die Eintragung im Zentralen Testamentsregister und die Verwahrung beim Gericht.


Rechtsfolgen und Bedeutung der Verwahrung

Sicherstellung der Eröffnung

Eine der Hauptfunktionen der Verwahrung liegt in der ordnungsgemäßen Testamentseröffnung nach dem Erbfall. Bei hinterlegten Testamenten erhält das zuständige Nachlassgericht nach Kenntniserlangung des Todesfalls eine Mitteilung aus dem Testamentsregister, was eine zeitnahe Testamentseröffnung gewährleistet (§ 348 FamFG). Die Erben und potenziell Begünstigten werden informiert.

Schutz vor Fälschung, Verlust und Vernichtung

Die gerichtliche Verwahrung schützt das Testament zuverlässig vor unbefugtem Zugriff, Manipulation, Vernichtung oder Verlust. Im Gegensatz zur eigenhändigen Verwahrung kann ein hinterlegtes Testament weder von Dritten heimlich vernichtet noch abgeändert werden.

Herausgabe und Rücknahme des Testaments

Der Erblasser ist jederzeit berechtigt, das zur Verwahrung hinterlegte Testament zurückzufordern (§ 2256 BGB). Die Rücknahme hat zur Folge, dass das Testament seine besondere Beweiskraft verliert und nicht mehr als amtlich hinterlegt gilt. Eine erneute Hinterlegung ist jedoch grundsätzlich jederzeit möglich.


Sonderfälle und Besonderheiten

Widerruf und Austausch von Testamenten

Der Erblasser kann jederzeit ein zuvor hinterlegtes Testament widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Ist ein neues Testament hinterlegt, wird das alte vom Gericht als gegenstandslos behandelt. Erfolgt die Herausgabe auf Verlangen, dokumentiert das Gericht den Vorgang und meldet diesen ans Testamentsregister.

Tod des Erblassers und Eröffnung des Testaments

Nach Mitteilung des Todes an das Nachlassgericht erfolgt die Eröffnung des hinterlegten Testaments (§§ 348, 349 FamFG). Die Eröffnung und der Inhalt des Testaments werden juristisch protokolliert. Die Beteiligten erhalten Abschriften oder werden förmlich informiert.


Gesetzliche Grundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 2247 bis 2271 BGB (Testamentsformen, Widerruf, Herausgabe)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): insbesondere §§ 348 – 352 FamFG (Eröffnung des Testaments)
  • Beurkundungsgesetz (BeurkG): §§ 34, 35 BeurkG (Verwahrung, Herausgabe)
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Gebühren für die Verwahrung und Durchführung der gerichtlichen Maßnahmen

Praktische Hinweise zur optimalen Testamentsverwahrung

Für den sicheren und rechtskonformen Umgang mit Verfügungen von Todes wegen empfiehlt sich in der Regel die gerichtliche Verwahrung, um Fälschungen und Verlust vorzubeugen. Besonders bei komplexen Nachlassverhältnissen und größeren Vermögenswerten erhöht die amtliche Verwahrung die Rechtssicherheit für alle Beteiligten und gewährleistet im Erbfall einen reibungslosen Ablauf.


Zusammenfassung

Die Verwahrung des Testaments ist ein zentrales Element im deutschen Erbrecht, um die Umsetzung des letzten Willens zuverlässig sicherzustellen. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht maximiert die Rechtssicherheit und schützt zuverlässig gegen Manipulation oder Verlust. Rücknahme, Austausch und Widerruf sind jederzeit durch den Erblasser möglich und werden verfahrensrechtlich dokumentiert. Die gesetzlichen Regelungen schaffen klare Rahmenbedingungen für eine sichere Verwahrung und Eröffnung des Testaments im Erbfall.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die amtliche Verwahrung eines Testaments zuständig?

Die amtliche Verwahrung eines Testaments findet in Deutschland grundsätzlich beim Nachlassgericht statt, das als Teil des jeweiligen Amtsgerichts fungiert. Handelt es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, so ist der Notar zur Übergabe an das Nachlassgericht verpflichtet. Eigenhändige Testamente können freiwillig durch den Erblasser selbst zur amtlichen Verwahrung gegeben werden. Das Nachlassgericht nimmt das Testament in seine besondere amtliche Verwahrung, versieht es mit einer besonderen Verwahrnummer und trägt es beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer ein. Hiermit ist sichergestellt, dass im Todesfall das Testament sicher gefunden und im Rahmen des Nachlassverfahrens eröffnet wird. Das Nachlassgericht garantiert durch die Verwahrung Schutz vor Verlust, Fälschung und unbemerkter Manipulation durch Dritte.

Welche rechtlichen Vorteile bietet die amtliche Verwahrung eines Testaments?

Die amtliche Verwahrung bietet zahlreiche rechtliche Vorteile, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der letztwilligen Verfügung. Zum einen wird das Risiko eines Verlustes, der Zerstörung oder der unerlaubten Entnahme des Testaments durch Dritte gänzlich ausgeschlossen, da das Testament in besonderen Sicherheitsbehältnissen des Gerichts aufbewahrt wird. Zum anderen stellt die Eintragung im Zentralen Testamentsregister sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers zweifelsfrei aufgefunden wird und im Rahmen des Nachlassverfahrens Berücksichtigung findet. Ferner wird der Zeitpunkt der Hinterlegung exakt dokumentiert, was im Streitfall die Beweiskraft der Verfügung verstärkt. Die amtliche Verwahrung hat damit eine erhebliche absichernde und beweissichernde Funktion im Hinblick auf die Gültigkeit und Auffindbarkeit einer Verfügung von Todes wegen.

Kann ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament jederzeit zurückgenommen werden?

Ein Erblasser kann grundsätzlich ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament persönlich gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments aus der Verwahrung beim Nachlassgericht herausverlangen. Das Nachlassgericht darf eine Zurückgabe jedoch nur an den Erblasser selbst oder an einen gesetzlichen Vertreter gegen Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel einen gerichtlich bestellten Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis) vornehmen. Mit der Rücknahme des Testaments verliert dieses die öffentlich beglaubigte Verwahrfunktion, und die Tatsache der Rücknahme wird wiederum im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Juristisch bedeutet die Rücknahme nicht automatisch einen Widerruf des Testaments; dieser muss explizit erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Wird das Testament nach Rücknahme zerstört oder anderweitig widerrufen, erlischt dessen Wirkung als letztwillige Verfügung.

Welche Auswirkungen hat die amtliche Verwahrung auf die Testierfreiheit?

Die amtliche Verwahrung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Testierfreiheit des Erblassers. Die Wahl, ob ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wird oder nicht, steht grundsätzlich im freien Ermessen des Testierenden. Auch ein nachträglicher Widerruf oder Austausch des verwahrten Testaments bleibt jederzeit möglich. Die Verwahrung dient ausschließlich dem Schutz und dem ordnungsgemäßen Auffinden der letztwilligen Verfügung, hat aber keinen Einfluss auf deren inhaltliche Wirksamkeit oder auf die Möglichkeit, die Verfügung jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments oder eine ausdrückliche Widerrufserklärung abzuändern. Im Gegensatz zu einer notariellen Beurkundung, mit der strengere Formvorschriften einhergehen, ist die Verwahrung rein eine Maßnahme der Sicherung und kein Eingriff in die Gestaltungsfreiheit.

Welche Kosten fallen für die amtliche Verwahrung eines Testaments an?

Die amtliche Verwahrung eines Testaments ist in Deutschland gebührenpflichtig. Bei der Einlieferung eines Testaments zur amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht fällt gemäß der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine einmalige Gebühr an. Diese Gebühr beträgt – Stand 2024 – 75 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Notargebühren, sollte das Testament zuvor notariell beurkundet worden sein. Für die reine Verwahrung und die Eintragung im Zentralen Testamentsregister entstehen für den Erblasser keine weiteren laufenden Kosten. Kosten für die Rücknahme oder spätere Ausfolgung sind regelmäßig nicht vorgesehen. Im Todesfall ist die Eröffnung eines verwahrten Testaments für die Erben kostenfrei.

Was geschieht mit dem Testament nach dem Tod des Erblassers?

Nach dem Tod des Erblassers ist das Nachlassgericht gesetzlich verpflichtet, das verwahrte Testament unverzüglich zu eröffnen (§ 348 FamFG). Es werden alle gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie sonstige Beteiligte über die Eröffnung und die wesentlichen Inhalte des Testaments förmlich benachrichtigt. Das Testament erhält damit rechtliche Wirkung als letztwillige Verfügung und ist maßgebliche Grundlage für die Nachlassabwicklung und sämtliche erbrechtlichen Ansprüche. Die amtliche Verwahrung garantiert dabei, dass das ursprüngliche Testament als einzig gültige Fassung dient und schützt vor nachträglichen Manipulationsvorwürfen. Das Gericht verwahrt das Testament weiterhin, bis es an berechtigte Personen – in der Regel Erben nach dem Abschluss des Nachlassverfahrens – herausgegeben oder zur Akte genommen wird.

Ist die amtliche Verwahrung verpflichtend?

Die amtliche Verwahrung eines Testaments ist in Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Eine Ausnahme gilt für notarielle Testamente und Erbverträge: Hier schreibt das Beurkundungsgesetz (§ 34 BeurkG) ausdrücklich vor, dass diese Dokumente vom Notar unverzüglich in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu bringen sind. Eigenhändige, also eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testamente hingegen können nach Belieben in amtliche Verwahrung gegeben oder privat aufbewahrt werden. Es bleibt dem Erblasser überlassen, ob er von der Möglichkeit der Verwahrung Gebrauch machen möchte, wobei die amtliche Verwahrung als sicherste und rechtlich transparenteste Methode gilt, um den letzten Willen zu sichern und dessen Gültigkeit gegen Angriffe Dritter abzusichern.