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Versicherung an Eides Statt


Begriff und rechtliche Einordnung der Versicherung an Eides Statt

Die Versicherung an Eides Statt ist eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der die Richtigkeit bestimmter Angaben unter Eid versichert wird. Im deutschen Rechtssystem stellt sie ein wichtiges Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachen gegenüber Behörden und Gerichten dar. Die Versicherung an Eides Statt ist in verschiedenen Gesetzen als zulässiges oder erforderliches Beweismittel vorgesehen und kommt sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht sowie in besonderen Verfahren, etwa im Verwaltungs- oder Sozialrecht, zur Anwendung.


Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereiche

Zivilprozessordnung (ZPO)

In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Versicherung an Eides Statt insbesondere in den Vorschriften zur Glaubhaftmachung (§§ 294, 415, 416 ZPO) geregelt. Danach kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter eine Tatsache an Eides statt versichert, wenn diese Tatsache sonst nicht oder nur schwer beweisbar wäre.

Verwaltungsverfahren und -prozess

Im Verwaltungsrecht ist sie unter anderem im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 27 VwVfG) und in den Verfahrensgesetzen der Länder geregelt. Bestimmte Verwaltungsverfahren erfordern zur Glaubhaftmachung von Angaben eine Versicherung an Eides Statt, beispielsweise bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden oder der Beantragung öffentlicher Leistungen.

Strafrechtliche Aspekte

Im Strafrecht ist die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. § 161 StGB strafbar. Die fahrlässige Falschangabe steht unter milderer Strafandrohung als die vorsätzliche, jedoch handelt es sich bei beiden um eigenständige Straftatbestände.


Form, Inhalt und Wirksamkeit

Formvorgaben

Die Versicherung an Eides Statt muss vom Erklärenden persönlich abgegeben werden. Die Erklärung kann entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll eines dazu befugten Stellen oder Gerichts erfolgen. Sie ist meist in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu versichernden Tatsachen abzugeben. Die Willenserklärung wird regelmäßig durch eine ausdrückliche Versicherung der Wahrheit bzw. Vollständigkeit der getätigten Angaben abgeschlossen.

Inhaltliche Anforderungen

Die Versicherung an Eides Statt muss konkret auf bestimmte, individualisierbare Tatsachen Bezug nehmen. Eine pauschale oder rein allgemeine Versicherung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Darüber hinaus ist nach § 156 StGB insbesondere die ausdrückliche Verwendung der Formel „an Eides Statt“ erforderlich.

Befugte zur Abnahme

Die Berechtigung zur Abnahme der Versicherung an Eides Statt obliegt ausschließlich bestimmten Organen, insbesondere Gerichten, Notarinnen und Notaren sowie ausgewählten Behörden, sofern sie durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt sind. Eine Versicherung an Eides Statt, die vor unbefugten Stellen abgegeben wird, entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.


Rechtsfolgen und Bedeutung

Beweiswirkung

Die Versicherung an Eides Statt besitzt eine hohe Beweisfunktion und wird von Gerichten und Behörden regelmäßig als besonders glaubhafte Form der Tatsachenversicherung gewertet. Im Gegensatz zur eidesstattlichen Aussage im Strafprozess stellt sie jedoch keinen klassischen Eid dar, sondern ein eigenständiges Beweismittel mit vergleichbarer Glaubwürdigkeit. Die Falschangabe ist strafrechtlich sanktioniert, was das Gewicht und die Rechtsfolgen der Abgabe zusätzlich unterstreicht.

Strafbarkeit bei Falschangaben

Wer vorsätzlich eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, macht sich nach § 156 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden. Ist die Falschangabe fahrlässig, drohen gemäß § 161 StGB Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Die Strafen dienen dem Schutz der Funktionsfähigkeit staatlicher Verfahren und unterstreichen die besondere Verantwortung des Erklärenden.


Abgrenzung zu anderen Beweismitteln und Eidsformen

Unterschied zur eidesstattlichen Aussage

Eine eidesstattliche Aussage im Strafverfahren (§ 59 StPO) erfolgt regelmäßig vor Gericht und ist als klassischer Eid ausgestaltet. Demgegenüber ist die Versicherung an Eides Statt insbesondere im Zivil- und Verwaltungsverfahren als Glaubhaftmachungsmittel zugelassen und erfolgt ohne gerichtliche Hauptverhandlung.

Verhältnis zur schriftlichen Erklärung und eidesstattlichen Versicherung

Während einfache schriftliche Erklärungen keine besondere rechtliche Qualität aufweisen, erhält die Versicherung an Eides Statt durch ihren ausdrücklichen Bezug zum Eid und die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen erheblich erhöhtes Beweisgewicht. Sie ersetzt – wo zugelassen – oftmals die Vereidigung und erleichtert damit das Verfahren.


Praxisbeispiele und typische Anwendungsfälle

  • Erbscheinsverfahren: Im Rahmen des Nachweisverfahrens vor Nachlassgerichten kann eine Versicherung an Eides Statt verlangt werden, wenn Urkunden oder sonstige Nachweise zur Erbenstellung oder zu bestimmten Tatsachen nicht oder nur schwer beigebracht werden können.
  • Melde- und Personenstandsangelegenheiten: Bei fehlenden Dokumenten ist die Versicherung an Eides Statt gegenüber Behörden ein zentrales Instrument, um die Richtigkeit der gemachten Angaben zu versichern.
  • Sozialleistungsverfahren: Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen im Rahmen von Sozialanträgen wird regelmäßig eine Versicherung an Eides Statt zugelassen, wenn andere Beweismittel fehlen.

Fazit und Zusammenfassung

Die Versicherung an Eides Statt ist ein im deutschen Recht fest verankertes Instrument zur Glaubhaftmachung von Tatsachen mit besonderer Beweiswirkung. Sie ist an strenge formelle und inhaltliche Anforderungen geknüpft und unterliegt einer intensiven strafrechtlichen Kontrolle, um Missbrauch und Falschangaben zu verhindern. Durch die vielseitige Anwendbarkeit in unterschiedlichen Rechtsgebieten kommt ihr eine große praktische Bedeutung zu – sowohl für Verfahrensbeteiligte als auch für Behörden und Gerichte.


Hinweis: Der Begriff „Versicherung an Eides Statt“ ist in vielen Rechtsmaterien mit weiteren Besonderheiten verbunden. Abweichungen in länderspezifischen Gesetzen und Spezialvorschriften einzelner Verfahren sind stets im Einzelfall zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, eine Versicherung an Eides Statt abzugeben?

Zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt sind grundsätzlich Personen berechtigt, die im Rahmen eines Verwaltungs-, Gerichts- oder Notariatsverfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen verpflichtet oder aufgefordert werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Beteiligte eines Verfahrens oder Antragsteller, zum Beispiel in zivilrechtlichen Prozessen, Erbscheinverfahren, Grundbuchangelegenheiten oder Verwaltungsverfahren. Die Berechtigung zur Abgabe ergibt sich entweder direkt aus dem Gesetz – etwa §§ 260 Abs. 2, 294 ff. ZPO, § 156 StGB, § 27 VwVfG – oder aus einem behördlichen bzw. gerichtlichen Auftrag. Minderjährige und Geschäftsunfähige sind nicht berechtigt, eine Versicherung an Eides Statt abzugeben; in diesen Fällen treten die gesetzlichen Vertreter ein. Die Abgabe ist zudem höchstpersönlich und nicht übertragbar.

Wann ist die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt rechtlich zulässig?

Die Zulässigkeit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nur dann zulässig, wenn gesetzlich vorgesehen oder durch ein Gericht bzw. eine Behörde ausdrücklich angeordnet. Üblicherweise kommt sie zum Einsatz, wenn Beweise oder Urkunden fehlen, aber eine Tatsache glaubhaft gemacht werden muss, etwa im Grundbuchverfahren (§ 29 GBO), im Erbscheinsverfahren (§§ 2356, 352 FamFG) oder in diversen Prozessordnungen (§ 294 ZPO, § 484 ZPO bei Prozesskostenhilfe). Die Versicherung an Eides Statt darf nie willkürlich oder aus eigenem Antrieb abgegeben werden, sondern nur im Rahmen einer gesetzlichen Anforderung oder behördlichen/judiziellen Anordnung. Wird sie unrechtmäßig verlangt oder abgegeben, kann sie unwirksam sein und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Welche Formvorschriften sind bei der Abgabe zu beachten?

Rechtlich vorgeschrieben ist, dass die Versicherung an Eides Statt entweder schriftlich oder zur Niederschrift vor einer zuständigen Stelle (z. B. Gericht, Behörde, Notar) abgegeben wird. Bei gerichtlichen Verfahren ist die Erklärung schriftlich abzufassen und muss die zu versichernden Tatsachen konkret bezeichnen. Sie endet regelmäßig mit einer förmlichen Versicherung, etwa: „Ich versichere an Eides Statt, dass…“. Alternativ kann sie durch mündliche Erklärung zur Niederschrift abgegeben werden (§ 156 ZPO). Im Grundbuchverfahren genügt z. B. eine schriftliche Erklärung, deren Echtheit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist (§ 29 GBO). Wichtig ist die eindeutige Identifikation des Erklärenden und die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB).

Welche Folgen hat eine falsche Versicherung an Eides Statt?

Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt ist ein Straftatbestand gemäß § 156 StGB (Strafgesetzbuch). Wer vorsätzlich falsch versichert, macht sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar (§ 158 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Falschaussage ein Schaden entstanden ist. Darüber hinaus können falsche Versicherungen an Eides Statt disziplinarische Maßnahmen, berufliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Bereits die fahrlässige Angabe unrichtiger Tatsachen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, besonders in Verwaltungsverfahren.

Welche Beweiskraft besitzt die Versicherung an Eides Statt?

Die Versicherung an Eides Statt ist im rechtlichen Kontext ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht der strengen Beweisführung. Sie wird als qualifizierte Glaubhaftmachung angesehen und hat eine höhere Überzeugungskraft als eine einfache eidesstattliche Erklärung oder eine schlichte Zeugenaussage. Allerdings ersetzt sie keinen formellen Vollbeweis, sondern begründet lediglich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache. Gerichte und Behörden prüfen stets, ob weitere Beweismittel verfügbar oder erforderlich sind; die Versicherung an Eides Statt kann aber, gerade bei fehlenden Alternativen, ausschlaggebend für die Entscheidung sein.

In welchen Bereichen des Rechts wird die Versicherung an Eides Statt üblicherweise verwendet?

Die Versicherung an Eides Statt wird in einer Vielzahl rechtlicher Kontexte verwendet. Hauptsächlich findet sie Anwendung im Zivilprozessrecht (z. B. bei einstweiligem Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe), im Familienrecht (insbesondere bei Erbscheinsanträgen und Nachlassangelegenheiten nach §§ 2356, 352 FamFG), im Grundbuchrecht (z. B. bei Verlust von Urkunden), im Verwaltungsrecht (bei der Vorlage fehlender Urkunden im Verwaltungsverfahren), im Handelsrecht (z. B. bei Offenlegungserklärungen gemäß § 264 HGB), sowie im Insolvenzrecht und Steuerrecht. Voraussetzung ist jeweils eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder richterliche bzw. behördliche Anforderung.

Kann eine Versicherung an Eides Statt widerrufen oder zurückgenommen werden?

Nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ist ein nachträglicher Widerruf rechtlich nicht zulässig. Die Erklärung bleibt wirksam, auch wenn der Erklärende später feststellt, dass sie unrichtig oder unvollständig war. Allerdings ist es möglich, eine zuvor abgegebene Erklärung durch eine neue, berichtigte Versicherung zu ersetzen, sofern das jeweilige Verfahren dies zulässt und die Gegenseite oder das Gericht hierüber informiert wird. Im Falle einer falschen Versicherung an Eides Statt kann die Korrektur unter Umständen strafmindernd wirken, befreit aber nicht automatisch von der ursprünglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Welche besonderen Pflichten und Sorgfaltspflichten treffen den Erklärenden?

Jede Person, die eine Versicherung an Eides Statt abgibt, ist rechtlich verpflichtet, die zu versichernden Tatsachen sorgfältig und vollständig zu prüfen. Es besteht eine besondere Sorgfaltspflicht, da fahrlässige Falschangaben ebenfalls rechtliche Folgen haben können. Der Erklärende muss sich insbesondere vergewissern, dass sämtliche relevanten Umstände wahrheitsgemäß wiedergegeben werden und keine maßgeblichen Details verschwiegen werden. Unklarheiten oder Unsicherheiten sollten vor der Abgabe durch Rückfragen mit der fordernden Stelle geklärt werden; im Zweifel sollte auf eine Abgabe verzichtet oder anwaltlicher Rat eingeholt werden.