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Verkehrssicherstellungsgesetz


Verkehrssicherstellungsgesetz

Das Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das der Sicherstellung und Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unter außergewöhnlichen Umständen dient. Die Gesetzgebung berücksichtigt primär Zeiten erhöhter Gefährdungslagen, wie etwa Spannungs- oder Verteidigungsfälle, bei denen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Transport- und Verkehrsabläufe notwendig werden. Das VerkSiG regelt umfangreich Eingriffs-, Steuerungs- und Anordnungskompetenzen für staatliche Stellen bezüglich sämtlicher Verkehrsträger – also Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr.

Historische Entwicklung

Hintergrund und Entstehung

Das Verkehrssicherstellungsgesetz entstand vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Anforderungen während des Kalten Krieges. Die erste Fassung wurde bereits 1968 in Kraft gesetzt, um im Falle von besonderen Lagen – wie Mobilmachung, Verteidigungsfall, Naturkatastrophen oder inneren Notständen – eine rechtliche Grundlage für die Regelung und Lenkung des öffentlichen und privaten Verkehrs zu schaffen. Ziel war es, die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur und damit die Versorgung der Bevölkerung und der Bundeswehr im Krisenfall dauerhaft sicherzustellen.

Rechtsfortbildung und Anpassungen

Im Laufe der Zeit wurde das VerkSiG mehrfach überarbeitet und an neue sicherheitspolitische wie technologische Entwicklungen angepasst. Die Notwendigkeit, den Begriff Verkehrsträger dynamisch dem Stand der Technik und aktuellen Verkehrsformen anzupassen, fand ebenso Berücksichtigung wie die Einbindung internationaler Vereinbarungen.

Zweck und Anwendungsbereich

Das Verkehrssicherstellungsgesetz verfolgt die Absicht, die jederzeitige Sicherstellung und Funktionstüchtigkeit der Verkehrswege und -mittel der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich ist auf außergewöhnliche Lagen begrenzt:

  • Verteidigungsfall nach Art. 115a Grundgesetz (GG)
  • Spannungsfall nach Art. 80a GG
  • Naturkatastrophen großen Ausmaßes
  • Sonstige außergewöhnliche Notlagen, in denen die Versorgung der Bevölkerung, Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Mobilität der Bundeswehr gefährdet sind

Das Gesetz greift sowohl in den zivilen als auch in den militärischen Verkehrsbereich ein.

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

Das VerkSiG ergänzt und überlagert im Krisenfall die allgemeinen straßen-, luft-, eisenbahn- und schifffahrtsrechtlichen Regelungen. Es steht im Verbund mit weiteren Sicherstellungsgesetzen wie dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz und koordiniert sich mit dem Bundesleistungs- und Verkehrsleistungsgesetz.

Inhalt und Regelungen des Verkehrssicherstellungsgesetzes

Sicherstellungsmaßnahmen

Das VerkSiG gewährt der Bundesregierung umfassende Befugnisse. Dazu zählen:

  • Anordnung von Transporten: Die Behörden können anordnen, dass bestimmte Verkehrsleistungen durchgeführt werden müssen.
  • Zuteilung von Transportkapazitäten: Frei verfügbares Verkehrsmaterial kann zur Sicherstellung von Kernaufgaben beschlagnahmt und zugewiesen werden.
  • Priorisierung: Lebenswichtige Beförderungsvorgänge erhalten Vorrang gegenüber regulären Geschäftsabläufen.
  • Beschränkung und Verbot des Verkehrs: Je nach Lage können bestimmte Strecken, Straßen oder Routen gesperrt oder für den zivilen Verkehr beschränkt werden.
  • Nutzung und Beschlagnahme von Verkehrsmitteln: In Ausnahmefällen ist die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Eisenbahnmaterial und Infrastruktur zulässig.

Rechtspflichten für Verkehrsunternehmen und Privatpersonen

Das Gesetz verpflichtet sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die Transporte oder Verkehrsleistungen anbieten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach behördlicher Weisung Verkehrsaufgaben zu übernehmen. Dies schließt Transportunternehmen, Speditionen, Bahngesellschaften sowie Halter privater Fahrzeuge ein.

Für Unternehmen besteht Mitwirkungspflicht bei der Bereitstellung von Fahrplänen, Kapazitäten und Infrastruktur. Nichtbefolgung kann mit Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen belegt werden.

Entschädigungsregelungen

Werden Fahrzeuge, Einrichtungen oder sonstige Verkehrsmittel im Sinne des VerkSiG in Anspruch genommen oder Eigentumsrechte eingeschränkt, sieht das Gesetz ein ausgleichendes Entschädigungsverfahren vor. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Marktwert bzw. Nutzungswert zur Zeit der Inanspruchnahme. Im Streitfall entscheidet die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften

Weisungskette und Zuständigkeiten

Die zentrale Steuerung obliegt der Bundesregierung, konkret dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Umsetzung auf Landes- und kommunaler Ebene erfolgt durch nachgeordnete Behörden, die im Bedarfsfall mit den jeweiligen Einsatzleitungen und dem Katastrophenschutz kooperieren.

Für einzelne Verkehrssektoren sind spezielle Zuständigkeiten geregelt, sodass die Zusammenarbeit mit Eisenbahn-Bundesamt, Bundesamt für Güterverkehr sowie der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung gesetzlich fixiert ist.

Rechtsmittel und Rechtsschutz

Verwaltungsakte nach dem VerkSiG sind, soweit Eilbedürftigkeit besteht, sofort vollziehbar. Es besteht gleichwohl der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, wobei im Krisenfall ein Eilverfahren oder eingeschränkter Rechtsschutz möglich sein kann.

Bedeutung und praktische Umsetzung

Bedeutung in Friedenszeiten

Das VerkSiG hat in normalen Zeiten grundsätzlich keine Anwendung. Es dient jedoch der Vorsorgeplanung: Behörden und betroffene Unternehmen müssen Notfallpläne erstellen und jederzeit in die Lage versetzt werden, die gesetzlichen Anforderungen kurzfristig zu erfüllen.

Aktivierung im Krisenfall

Im tatsächlichen Krisen- oder Verteidigungsfall erfolgt die Aktivierung in Stufen, die Bundestag und Bundesrat nach Maßgabe von Grundgesetz und VerkSiG beschließen. Eine bundesweite Koordinierung der Verkehrssteuerung sichert dann die Mobilität und Versorgung.

Kritik und aktuelle Entwicklung

Das Verkehrssicherstellungsgesetz steht seit Jahren unter Beobachtung hinsichtlich seiner Eingriffsintensität und Praktikabilität. Kritische Stimmen bemängeln die Komplexität der Vorschriften sowie den Verwaltungsaufwand im Falle der Anwendung. Zudem wird die Digitalisierung der Verkehrsträger sowie die Einbindung neuer Technologien nach wie vor als Herausforderung für zeitgemäße Umsetzung betrachtet.

Verschärfte sicherheitspolitische Lagen und die neuen Bedrohungsszenarien seit 2022 (z.B. Cyberangriffe auf Infrastruktur, hybride Krisensituationen) zeigen die Aktualität und Notwendigkeit einer fortlaufenden Evaluation und Modernisierung des Gesetzes.

Literatur und Weblinks

  • Gesetzestext des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VerkSiG)
  • Begründung und Erläuterungen zur Bundestagsdrucksache bei Einführung des VerkSiG
  • Kommentare zum VerkSiG in den Standardwerken des Verkehrsrechts
  • Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Informationen zur zivilen Notfallvorsorge

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine umfassende Darstellung zum deutschen Verkehrssicherstellungsgesetz, seinem Anwendungsbereich, Regelungsinhalten, Rechtsfolgen und Bedeutung. Weiterführende Informationen sind den aktuellen Gesetzestexten sowie einschlägigen Fachpublikationen zur zivilen Notfallvorsorge zu entnehmen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für eine behördliche Sicherstellung eines Fahrzeugs nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz vorliegen?

Für eine behördliche Sicherstellung eines Fahrzeugs gemäß dem Verkehrssicherstellungsgesetz müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Es muss ein hinreichender Anlass bestehen, wonach das jeweilige Fahrzeug für konkrete Verkehrssicherungsmaßnahmen benötigt wird oder dessen Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Behörde bedarf in der Regel eines objektiven Gefahrenmoments, das von dem betroffenen Fahrzeug ausgeht, beispielsweise ein manipulierter Tachograph, erhebliche technische Mängel oder eine unsachgemäß durchgeführte Ladungssicherung. Weiterhin müssen die gesetzlichen Grundlagen, wie sie im jeweiligen nationalen Recht (z. B. im deutschen Verkehrsrecht § 43 Abs. 1 PolG und § 94 StPO) niedergelegt sind, beachtet werden. Eine Sicherstellung kann auch zur Beweissicherung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens angeordnet werden, wobei stets die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit zu berücksichtigen sind. Vor einer Sicherstellung ist in vielen Fällen eine Anhörung des Fahrzeughalters erforderlich, es sei denn, Gefahr im Verzug liegt vor. Darüber hinaus muss die Maßnahme zeitlich begrenzt und dem Sicherstellungszweck angemessen sein, damit das Eigentumsrecht nur so weit wie nötig eingeschränkt wird.

Welche Rechtsmittel stehen dem Betroffenen gegen eine Sicherstellungsanordnung offen?

Wird eine Sicherstellung nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz behördlich angeordnet, stehen dem Betroffenen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Grundsätzlich kann gegen die Anordnung der Sicherstellung ein Widerspruch eingelegt werden, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes dies vorsieht. Parallel dazu kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beziehungsweise im Eilverfahren (z. B. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden. Im Falle strafprozessualer Sicherstellungen, beispielsweise nach § 94 StPO, kann Beschwerde beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Neben diesem ordentlichen Rechtsmittel haben Betroffene das Recht auf Akteneinsicht und auf eine Begründungspflicht der sicherstellenden Behörde. Ferner besteht grundsätzlich das Recht auf anwaltliche Vertretung und Beratung im gesamten Verfahren. Die Behörden sind verpflichtet, die Betroffenen über ihre Rechte zu informieren, insbesondere über Rechtsbehelfsfristen und zuständige Stellen.

Wie erfolgt die Rückgabe eines sichergestellten Fahrzeugs und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Rückgabe eines sichergestellten Fahrzeugs erfolgt nach Erfüllung des Sicherstellungszwecks, also wenn die Gründe für die Sicherstellung entfallen sind. Dazu zählt insbesondere, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr besteht oder das Fahrzeug beispielsweise nach Aufhebung eines technischen Mangels überprüft und für verkehrssicher befunden wurde. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Betroffenen – in der Regel den Fahrzeughalter – über das Ende der Sicherstellung zu informieren und zur Abholung aufzufordern. Im Falle einer Beweissicherungsmaßnahme erfolgt die Rückgabe meist nach Abschluss der kriminaltechnischen Untersuchungen oder nach gerichtlicher Freigabe. Etwaige Kosten für Verwahrung und Sicherstellung können dem Betroffenen grundsätzlich auferlegt werden, es sei denn, der Anlass der Maßnahme lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Für die Rückgabe muss der Anspruchsberechtigte seine Berechtigung nachweisen (z. B. Fahrzeugschein, Personalausweis) und gegebenenfalls einen Nachweis über die Beseitigung des Mangels vorlegen.

Welche Folgen hat eine unrechtmäßige Sicherstellung nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz?

Eine unrechtmäßige Sicherstellung liegt vor, wenn die behördlichen Maßnahmen nicht auf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage beruhen oder wesentliche Verfahrensvorschriften, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit und Anhörung, nicht eingehalten wurden. In einem solchen Fall hat der Betroffene Anspruch auf sofortige Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs und gegebenenfalls auf Ersatz von Schäden, die aus der Maßnahme resultieren. Dies kann sowohl die tatsächlichen Kosten für Transport, Verwahrung und Reparatur von eventuell entstandenen Fahrzeugschäden als auch weitergehende Schäden, wie Nutzungsausfall, umfassen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten der Behörde kann zudem ein Amtshaftungsanspruch nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z. B. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) bestehen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt meistens durch die Verwaltungsgerichte oder, im Einzelfall, durch die ordentlichen Gerichte im Wege der Beschwerde.

Wer trägt die Kosten einer Sicherstellung inklusive Verwahrung und eventueller Folgemaßnahmen?

Nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz hat grundsätzlich der Betroffene beziehungsweise der Halter des sichergestellten Fahrzeugs die Kosten zu tragen, sofern die Sicherstellung rechtmäßig erfolgte und durch ein Verhalten oder einen Zustand verursacht wurde, der in seinem Verantwortungsbereich lag. Zu den Kosten zählen insbesondere die Ausgaben für Transport, Verwahrung, Gutachtertätigkeiten sowie eventuelle Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit oder zur Beseitigung technischer Mängel. Die Höhe der Kosten wird von der jeweiligen Behörde nach Maßgabe der einschlägigen Gebührenordnungen festgesetzt und ist im Rahmen eines separaten Kostenbescheides einzufordern. Nur in Ausnahmen, etwa bei unrechtmäßiger Sicherstellung oder fehlendem Verschulden des Betroffenen, trägt die öffentliche Hand die Kosten. Gibt es mehrere Eigentümer oder Verantwortliche, kann eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen.

Welche Rechte und Pflichten hat der Halter während der Sicherstellung seines Fahrzeugs?

Während der Dauer der Sicherstellung hat der Halter nur noch eingeschränkten Zugang zu seinem Fahrzeug. Er ist verpflichtet, die Maßnahmen der Behörden zu dulden und Anweisungen zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der Sicherung oder Begutachtung des Fahrzeugs. Der Halter hat aber das Recht, über den Stand der Maßnahme informiert zu werden und jederzeit Akteneinsicht zu beantragen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Halter einen Anspruch auf ordnungsgemäße Aufbewahrung und Behandlung seines Fahrzeugs durch die Sicherstellungsbehörde. Sollte das Fahrzeug während der Sicherstellung beschädigt werden, kann der Halter unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen. Es besteht zudem die Pflicht, etwaige Mängel, die zur Sicherstellung geführt haben, umgehend zu beheben, um eine vorzeitige Freigabe des Fahrzeugs zu ermöglichen. Bei einer Sicherstellung zur Beweissicherung hat der Halter Mitwirkungspflichten, soweit dies zur Aufklärung erforderlich und zumutbar ist.

Kann ein sichergestelltes Fahrzeug verwertet oder entsorgt werden, und unter welchen Voraussetzungen?

Die Verwertung oder Entsorgung eines sichergestellten Fahrzeugs ist eine äußerst weitreichende Maßnahme, die nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen darf. Dies ist zulässig, wenn das Fahrzeug nach Ablauf einer festgesetzten Frist weder vom Berechtigten abgeholt wurde noch der Zweck der Sicherstellung dem entgegensteht. Die Behörde muss den Berechtigten zuvor nachweislich zur Abholung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Erfolgt keine Reaktion, kann das Fahrzeug im Wege der öffentlichen Versteigerung oder – sofern es wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist – entsorgt werden. Rechtsgrundlage für die Verwertung findet sich regelmäßig in den landesrechtlichen Vorschriften zur Verwaltung und Verwertung sichergestellter Sachen. Der Erlös einer Verwertung wird dem Berechtigten gegen Verrechnung etwaiger Kosten ausgehändigt. Auch hier hat der Betroffene Rechtsmittel gegen die Verwertungsverfügung. Bei Sicherstellungen im Rahmen eines Strafverfahrens bedarf eine endgültige Einziehung bzw. Verwertung eines gerichtlichen Beschlusses. Ein Verstoß gegen diese Regularien kann Schadensersatzpflichten der Behörde auslösen.