Verbreiten von Falschgeld: Bedeutung und rechtlicher Rahmen
Unter dem Verbreiten von Falschgeld wird das gezielte Einbringen unechter oder verfälschter Geldscheine und Münzen in den Zahlungsverkehr verstanden. Geschützt wird die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldwesens. Das Delikt erfasst sowohl das tatsächliche Weiterschieben im Alltag (etwa als Zahlungsmittel) als auch vorbereitende und begleitende Handlungen, die auf eine spätere Verbreitung gerichtet sind.
Erscheinungsformen und Abgrenzungen
Was gilt als Falschgeld?
Falschgeld ist jede Nachahmung von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder jede verfälschte echte Banknote oder Münze. Unecht ist ein Zahlungsmittel, wenn es nicht von einer autorisierten Stelle hergestellt wurde. Verfälscht ist ein echtes Stück, dessen Erscheinungsbild nachträglich verändert wurde, um es als höherwertig oder andersartig erscheinen zu lassen. Vom Falschgeldbegriff nicht erfasst sind rein unbare Zahlungsformen ohne körperliche Geldstücke, die gesonderten Regeln unterliegen.
Verbreiten und Inverkehrbringen
Als Verbreiten beziehungsweise Inverkehrbringen gilt jede Handlung, die dazu führt, dass Falschgeld in den wirtschaftlichen Umlauf gelangt und ein anderer es als echt entgegennimmt oder zu diesem Zweck entgegennimmt. Typische Konstellationen sind:
- Zahlung mit Falschgeld beim Einkauf oder bei Dienstleistungen,
- Umtausch in echtes Geld (z. B. Wechseln großer in kleine Stückelungen),
- Einzahlung bei Automaten oder Annahmestellen,
- Weitergabe an Dritte mit der Erwartung, dass diese es wiederum verwenden.
Das Delikt ist regelmäßig bereits vollendet, wenn das Falschgeld in den Herrschaftsbereich eines anderen gelangt, der es als echt behandeln soll. Erkennt der Empfänger die Unechtheit sofort und lehnt die Annahme ab, kommt ein Versuch in Betracht.
Sichverschaffen, Besitzen und Vorrätighalten
Neben der tatsächlichen Verbreitung werden auch vorgelagerte Handlungen erfasst, wenn sie in der Absicht erfolgen, das Falschgeld später in Umlauf zu bringen. Dazu zählen insbesondere:
- gezieltes Sichverschaffen und Aufbewahren mit Verbreitungsabsicht,
- Transport, Verwahrung und Feilhalten,
- Beschaffen oder Herstellen von Hilfsmitteln, die erkennbar der Falschgeldverbreitung dienen.
Abgrenzungen: Gutgläubiges Weitergeben und spätere Kenntnis
Wer Falschgeld ohne Kenntnis von der Unechtheit erhält und es im guten Glauben weitergibt, erfüllt die Voraussetzungen des Verbreitens in der Regel nicht. Erlangt die Person jedoch später Kenntnis von der Unechtheit und bringt das Stück dennoch in Umlauf, liegt eine strafbare Verbreitung vor. Allein das bloße Gutgläubigsein schließt eine Verantwortlichkeit dann nicht mehr aus.
Subjektive Voraussetzungen
Erforderlich ist Vorsatz in Bezug auf die Unechtheit oder Verfälschung sowie die Inumlaufbringung. Bedingter Vorsatz kann genügen, wenn der Täter die Möglichkeit der Unechtheit erkennt und sie billigend in Kauf nimmt. Ein besonderes Bereicherungs- oder Schädigungsziel ist nicht erforderlich. Fahrlässiges Verhalten wird in diesem Deliktsbereich grundsätzlich nicht erfasst.
Versuch, Teilnahme und Mittäterschaft
Der Versuch ist bereits strafbar, sobald nach außen erkennbare Handlungsschritte unternommen werden, die unmittelbar in die Verbreitung einmünden sollen, etwa die Übergabe an eine Verkaufskasse, die jedoch scheitert. Anstiftung und Beihilfe sind gleichermaßen erfasst. Agieren mehrere Personen arbeitsteilig, kommt Mittäterschaft in Betracht, etwa in Fällen arbeitsteiliger Beschaffung, Lagerung und Verteilung.
Strafschärfende Umstände und Strafzumessung
Die Sanktion orientiert sich an der Gefährdung des Zahlungsverkehrs. Erhöhende Bedeutung haben insbesondere:
- organisierte, arbeitsteilige oder wiederholte Vorgehensweise,
- größere Mengen oder erheblicher Nominalwert,
- professionelles Auftreten,
- Rolle und Beitrag innerhalb einer Gruppe.
Zu den für die Zumessung relevanten Faktoren zählen zudem die Tatplanung, die Qualität der Fälschungen, Vorstrafen, Geständnisse und die Schadensauswirkungen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten besondere Regeln.
Ermittlungs- und Beweisfragen
Die Aufklärung stützt sich regelmäßig auf kriminaltechnische Prüfungen von Banknoten und Münzen, Seriennummernanalysen, Sicherstellungen, Spuren- und Bildauswertungen sowie Zeugenangaben. Banken und andere Annahmestellen wirken im Rahmen eingerichteter Melde- und Prüfprozesse mit, um Stücke aus dem Verkehr zu ziehen und Ermittlungen zu unterstützen.
Verhältnis zu anderen Straftatbeständen
Das Verbreiten von Falschgeld überschneidet sich häufig mit Vermögensdelikten, insbesondere mit Täuschungshandlungen gegenüber dem Zahlungsempfänger. Beide Delikte können nebeneinander stehen, da neben dem Vermögensinteresse auch die Funktionsfähigkeit des Geldwesens geschützt wird.
Internationale Bezüge und Zuständigkeiten
Die Strafbarkeit erstreckt sich auf in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Fälschungsdelikte mit Auslandsbezug werden aufgrund international koordinierter Zusammenarbeit verfolgt. Zentralbanken und spezialisierte Stellen unterstützen die Identifizierung, Statistik und Bekämpfung von Falschgeldströmen.
Verjährung, Einziehung und Folgen für die Tatobjekte
Für die Verfolgung bestehen Verjährungsfristen, die sich nach der Schwere der konkreten Tat richten. Falschgeld und Tatmittel werden regelmäßig eingezogen und dem Zahlungsverkehr endgültig entzogen. Das gilt auch für verfälschte echte Stücke; ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Verbreiten von Falschgeld
Was gilt rechtlich als „Verbreiten“ oder „Inverkehrbringen“ von Falschgeld?
Als Verbreiten gilt jede Handlung, die dazu führt, dass Falschgeld in den Zahlungsverkehr gelangt und von einem Dritten als echt behandelt werden soll. Dazu gehören das Bezahlen, Tauschen, Einzahlen in Automaten oder das Weiterreichen mit der Erwartung weiterer Nutzung.
Ist das Weitergeben strafbar, wenn der Empfänger über die Unechtheit informiert ist?
Fehlt die Täuschung über die Echtheit und wird das Stück nicht als Zahlungsmittel verwendet, liegt regelmäßig kein Inverkehrbringen vor. Je nach Umständen kommen jedoch andere Verhaltensweisen mit Bezug zur Verbreitung in Betracht, etwa das Vorrätighalten mit Verbreitungsabsicht.
Macht sich strafbar, wer Falschgeld gutgläubig erhalten und weitergegeben hat?
Wer Falschgeld ohne Kenntnis der Unechtheit erhält und im guten Glauben weitergibt, erfüllt den Tatbestand des Verbreitens grundsätzlich nicht. Erlangt die Person später Kenntnis von der Falschheit und bringt das Stück dennoch in Umlauf, ist das rechtlich relevant.
Reicht bedingter Vorsatz aus?
Ja. Es genügt, wenn die Möglichkeit der Unechtheit erkannt und die Verbreitung gleichwohl in Kauf genommen wird. Erforderlich ist damit ein Vorsatz, der zumindest das billigende Inkaufnehmen umfasst.
Ist der Versuch des Inverkehrbringens bereits strafbar?
Der Versuch ist erfasst, sobald die Ausführungshandlung in ein Stadium tritt, das unmittelbar zur Verbreitung ansetzt, etwa die Übergabe an eine Kasse, die wegen Entdeckung scheitert.
Welche Bedeutung haben Menge und Nominalwert des Falschgeldes?
Größere Stückzahlen, hohe Werte oder eine fortgesetzte Vorgehensweise wirken sich typischerweise strafschärfend aus, weil sie die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in besonderem Maße gefährden.
Wie verhält sich das Verbreiten von Falschgeld zu Betrugsdelikten?
Beide Delikte können nebeneinander stehen: Das Verbreiten schützt das Geldwesen, während Betrug das Vermögen Einzelner schützt. In der Praxis werden die Tatbestände häufig gemeinsam geprüft.