Begriff und Bedeutung des Verbreitens von Falschgeld
Das Verbreiten von Falschgeld stellt eine Straftat dar, die darin besteht, unechtes, verfälschtes oder nachgemachtes Geld in den Umlauf zu bringen. Ziel dieser Handlungen ist es meist, das Falschgeld als echtes gesetzliches Zahlungsmittel erscheinen zu lassen und dadurch rechtswidrige Vermögensvorteile zu erlangen. Das Delikt zählt zu den sogenannten Geldfälschungsdelikten und ist in Deutschland durch das Strafgesetzbuch (StGB) klar geregelt. Die rechtlichen Normen dienen dem Schutz des Zahlungsverkehrs und der Vertrauenswürdigkeit von Zahlungsmitteln.
Rechtliche Grundlagen des Verbreitens von Falschgeld
Strafgesetzbuch (StGB)
Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen zum Verbreiten von Falschgeld finden sich insbesondere in den §§ 146 bis 149 des Strafgesetzbuches (StGB).
- § 146 StGB – Geldfälschung: Erfasst das Herstellen und Inverkehrbringen von Falschgeld.
- § 147 StGB – Vorbereitung von Geldfälschung: Bezieht sich auf die Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung, etwa das Beschaffen von Druckplatten.
- § 148 StGB – Minder schwere Fälle: Regelt die Strafrahmen bei minder schweren Fällen.
- § 149 StGB – Fälschung von Wertzeichen: Schützt weitere Zahlungsmittel wie Briefmarken.
Das „Verbreiten“ stellt insbesondere eine Ausprägung des Inverkehrbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Definition von Falschgeld
Unter Falschgeld versteht man jedes nachgemachte oder verfälschte gesetzliche Zahlungsmittel. Erfasst sind:
- nachgemachte Geldscheine oder Münzen,
- verfälschte echte Geldscheine oder Münzen,
- ausländische und inländische Währungen,
- euro- und nicht-eurobasierte Zahlungsmittel (insbesondere im Geltungsbereich der Europäischen Union),
- im weiteren Sinne auch elektronische Zahlungsmittel, soweit gesetzlich geregelt.
Tatbestandsmerkmale des Verbreitens von Falschgeld
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Falschgeld: Es muss sich um unechtes, nachgemachtes oder verfälschtes Geld handeln.
- Verbreiten: Das Falschgeld wird an einen Dritten weitergegeben, sodass es in Umlauf gelangt. Darunter fallen z.B. das Bezahlen mit Falschgeld im Einzelhandel, das Weitergeben an eine andere Person oder das Einwerfen in Automaten.
- Inverkehrbringen: Dies ist erfüllt, sobald das Falschgeld so weitergegeben wird, dass der Empfänger es auf den ersten Blick für echt hält und nutzen kann.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz: Der Täter muss mit Wissen und Wollen handeln, das heißt, er weiß, dass es sich um Falschgeld handelt und will, dass es als Zahlungsmittel seinen Weg nimmt.
- Täuschungsabsicht: Maßgeblich ist das Ziel, einen Dritten über die Echtheit des Geldes zu täuschen.
Strafrahmen, Rechtsfolgen und Strafzumessung
Strafrahmen
Nach § 146 StGB droht:
- Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr im Grundfall.
- In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich (§ 148 StGB).
Strafzumessung
Bei der Bewertung des Einzelfalls sind folgende Kriterien maßgeblich:
- Anzahl und Wert der verbreiteten Falschnoten/-münzen,
- Organisation und Professionalität der Tat,
- etwaiger Vorsatzgrad und mögliche Rückfalltaten,
- Rolle des Täters (z.B. Verbreitung als Mittelsmann),
- Vorstrafen des Täters,
- Versuch oder Vollendung der Tat.
Versuch und Vollendung
Der Versuch des Verbreitens von Falschgeld ist nach deutschem Recht ebenfalls strafbar (§ 23 StGB i.V.m. § 146 StGB). Schon das bloße Bemühen, Falschgeld zu verbreiten, genügt für eine Strafverfolgung, sofern Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung unternommen werden.
Abgrenzung zu ähnlichen Straftatbeständen
- Herstellen von Falschgeld: Reine Herstellungshandlungen sind ebenfalls strafbar (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), vom Verbreiten jedoch zu trennen.
- Besitzen von Falschgeld: Bereits das Bewahren von Falschgeld mit der Absicht, es weiterzugeben, ist tatbestandsrelevant (§ 146 Abs. 2 StGB).
- Unbewusstes Weitergeben: Wer ohne Kenntnis handelt (kein Vorsatz), verwirklicht den Straftatbestand nicht, kann aber nach Rückgabe oder Fundpflichten (§ 965 BGB) zivilrechtlich belangt werden.
Internationale Dimensionen und Zusammenarbeit
Europäischer Kontext
Durch die Einführung des Euro und den Wegfall nationaler Währungen in Teilen Europas ist eine intensive grenzüberschreitende Kooperation erforderlich. Die Zentralbanken, wie die Europäische Zentralbank (EZB), und Polizeibehörden (Europol, Interpol) arbeiten mit nationalen Stellen zusammen, um Falschgeldkriminalität zu bekämpfen.
Internationale Abkommen
Deutschland ist völkerrechtlich an das Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (1929) gebunden. Außerdem kooperiert die Bundesrepublik mit internationalen Organisationen zur Prävention und Strafverfolgung im Bereich der Geldfälschung.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen
Polizeiliche Ermittlungen
Staatliche Strafverfolgungsbehörden sind zur Aufnahme und Verfolgung einschlägiger Sachverhalte verpflichtet. Zu den Maßnahmen zählen:
- Spurensicherung am „Tatort“,
- Sicherstellung von Falschgeld,
- Auswertung von Videoüberwachungen,
- Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank,
- Netzwerkbildung zu internationalen Behörden.
Nachweis und Begutachtung
Das Erkennen und Nachweisen von Falschgeld erfolgt regelmäßig durch spezialisierte kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Experten der Bundesbank. Diese analysieren Material, Druck- und Sicherheitsmerkmale sowie Seriennummern der Scheine und Münzen.
Prävention und Aufklärung
Schutzmaßnahmen und Verantwortung
Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und der Handel sind verpflichtet, durch entsprechende Kontrollmechanismen Maßnahmen zur Falschgeldprävention zu ergreifen. Regelmäßige Schulungen, öffentliche Aufklärungskampagnen und technische Sicherungen (Hologramme, Wasserzeichen) sollen die Verbreitung erschweren.
Hilfe und Pflichten bei Auffinden von Falschgeld
Privatpersonen und Unternehmen sind verpflichtet, Falschgeld umgehend der Polizei oder einer Filiale der Deutschen Bundesbank zu melden und abzuliefern. Eine Rückerstattung des Gegenwertes ist nicht möglich, da Falschgeld kein Zahlungsmittel darstellt. Das bewusste Zurückführen in den Umlauf erfüllt den Straftatbestand des Verbreitens von Falschgeld.
Literatur, Informationen und Quellen
- Strafgesetzbuch (StGB), §§ 146-149
- Bundesbank – Informationen zu Falschgeldprävention
- Europäische Zentralbank – Maßnahmen zur Bekämpfung von Falschgeld
- Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Zusammenfassung
Das Verbreiten von Falschgeld ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das in Deutschland intensiv verfolgt und mit erheblichen Strafen sanktioniert wird. Der Schutz des Währungs- und Zahlungsverkehrs steht hierbei im Mittelpunkt, wobei auch internationale Kooperationen und präventive Maßnahmen einen hohen Stellenwert besitzen. Der Umgang, die Weitergabe und der Versuch, Falschgeld zu verbreiten, sind nach klaren gesetzlichen Regelungen untersagt. Wer mit Falschgeld in Kontakt kommt, ist verpflichtet, dieses den zuständigen Stellen anzuzeigen und abzuliefern.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen für das Verbreiten von Falschgeld?
Wer Falschgeld verbreitet, macht sich nach § 146 und § 147 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Strafen reichen von Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren in besonders schweren Fällen. Schon der Versuch ist strafbar; ebenso die Beteiligung an der Herstellung oder Einfuhr. Die Strafandrohung erhöht sich, wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande erfolgt. Darüber hinaus kann das Gericht ein Berufsverbot aussprechen und die Einziehung der Tatmittel sowie des Falschgeldes anordnen.
Gibt es einen Unterschied zwischen Verbreiten und bloßem Inverkehrbringen von Falschgeld?
Ja, das Strafgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Handlungen: Das Herstellen, Verschaffen und Inverkehrbringen von Falschgeld sind jeweils eigene Tatbestände. Verbreiten im rechtlichen Sinn meint das Überlassen von Falschgeld an mehrere Personen oder das Verbreiten größerer Mengen. Lediglich das Inverkehrbringen, also das erstmalige Einführen in den Zahlungsverkehr (z.B. beim Bezahlen), ist ebenfalls strafbar, bedarf aber nicht zwingend einer massenhaften Weitergabe.
Was passiert, wenn ich versehentlich Falschgeld weitergebe?
Rechtlich ist für eine Strafbarkeit der Vorsatz entscheidend. Wer ohne Kenntnis Falschgeld in Umlauf bringt, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Sobald jedoch Zweifel an der Echtheit bestehen oder gar Kenntnis von der Falschheit vorliegt und das Geld dennoch weitergegeben oder eingesetzt wird, liegt Strafbarkeit vor. Wer bemerkt, Falschgeld erhalten zu haben, ist verpflichtet, es unverzüglich bei der Polizei oder der Bank abzugeben.
Kann ich auch strafbar werden, wenn ich Falschgeld „nur“ weitergebe, ohne es zu verkaufen?
Ja, auch das bloße Weitergeben – beispielsweise als Wechselgeld – erfüllt den Tatbestand des Verbreitens nach § 146 StGB, sofern es vorsätzlich geschieht. Der Erwerb von Vorteilen wie Bezahlung ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich; es genügt die vorsätzliche Weitergabe, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich.
Wie werden Fälle geahndet, in denen Minderjährige an der Verbreitung von Falschgeld beteiligt sind?
Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Jugendstrafrecht sieht insbesondere erzieherische Maßnahmen und mildernde Sanktionen vor. Gleichwohl handelt es sich beim Verbreiten von Falschgeld auch bei Jugendlichen um eine schwere Straftat, die entsprechend verfolgt wird. Bei Heranwachsenden (18-20 Jahre) kann Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen, je nach Reife und Tatumständen.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich, wenn ich Kenntnis von Verbreitern von Falschgeld bekomme?
Wer von der Herstellung oder dem Verbreiten von Falschgeld zuverlässig Kenntnis erhält, ist gemäß § 138 StGB unter Umständen verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Unterlässt man dies, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten bestehen. Auch zivilrechtlich drohen gegebenenfalls Ansprüche der Geschädigten auf Schadensersatz.
Können auch Unternehmen oder Händler strafrechtlich belangt werden, wenn sie Falschgeld in Umlauf bringen?
Unternehmen und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, Falschgeld zu erkennen und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wird Falschgeld weitergegeben, können sowohl die handelnden Personen als auch das Unternehmen in Form von Geldbußen oder Abschöpfung von Gewinnen belangt werden. Besonders für Banken, Wechselstuben und geschäftliche Kassenstellen gelten erhöhte Sorgfaltspflichten. Straftaten von Mitarbeitern können dem Unternehmen als Organisationsverschulden zur Last gelegt werden (§ 30, § 130 OWiG).