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Verbraucherdarlehensvertrag


Definition und rechtliche Einordnung des Verbraucherdarlehensvertrags

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher einen Geldkredit gewährt oder verspricht (§ 491 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag zählt zu den wichtigsten Vertragsarten des deutschen Kreditrechts und ist von bedeutsamer praktischer Relevanz. Ziel der gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag ist insbesondere der Schutz des Verbrauchers, der als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner gilt.

Allgemeine Voraussetzungen des Verbraucherdarlehensvertrags

Vertragsparteien

Ein Verbraucherdarlehensvertrag setzt stets zwei bestimmte Parteien voraus:

  • Darlehensgeber: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, d.h. eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • Darlehensnehmer: Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Vertragsgegenstand

Der Vertrag muss die Gewährung oder das Versprechen eines Gelddarlehens zum Inhalt haben. Es handelt sich damit um einen sogenannten entgeltlichen Darlehensvertrag. Sach- oder Naturaldarlehen werden vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts grundsätzlich nicht erfasst.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Das Verbraucherdarlehensrecht ist nicht auf sämtliche Geldkredite zwischen Unternehmern und Verbrauchern anwendbar. Ausgenommen sind insbesondere:

  • Verträge mit einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro (Bagatellgrenze, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Arbeitgeberdarlehen (unter bestimmten Voraussetzungen, § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB)
  • Pfandkredite (§ 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
  • Teilzahlungsgeschäfte (sofern sie spezifischen Vorschriften unterliegen)

Form und Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags

Schriftform

Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form (§ 492 Abs. 1 BGB). Der Vertrag muss vom Darlehensnehmer eigenhändig unterschrieben werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind jedoch auch andere dauerhafte Datenträger zugelassen, wenn der Vertrag auf diesem Wege zustande kommt (§ 492 Abs. 2 BGB).

Mindestangaben im Vertrag

Das Gesetz verlangt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag bestimmte Pflichtangaben enthält. Zu diesen Angaben zählen unter anderem (§ 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB):

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Art und Umfang des Darlehens
  • Gesamtkreditbetrag und Auszahlungsbedingungen
  • Sollzinssatz, effektiv Jahreszins und sonstige Kosten
  • Rückzahlungsmodalitäten
  • Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung
  • Sicherheiten (sofern vereinbart)
  • Verfahren zur Vertragsbeendigung und vorzeitigen Rückzahlung

Folgen von Form- und Inhaltsmängeln

Verstöße gegen die Form- oder Informationspflichten führen grundsätzlich zur Nichtigkeit oder schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, bis die entsprechenden Angaben nachgeholt werden (§ 494 BGB). Verbraucher werden somit durch strenge Formvorschriften geschützt.

Besonderheiten bei verbundenen und finanzierten Verträgen

Verbundene Verträge

Verbraucherdarlehensverträge sind häufig mit anderen Verträgen, etwa einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, verbunden. In solchen Fällen handelt es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB. Das Widerrufsrecht und bestimmte Rückabwicklungsregeln erfassen dann den gesamten Verbund.

Finanzierte Verträge (z. B. Ratenkauf)

Ein Verbraucherdarlehensvertrag kann dazu dienen, die Zahlungspflicht aus einem anderen Vertrag zu finanzieren. Bei Widerruf des Darlehensvertrags kann sich dies auch auf das finanzierte Geschäft auswirken.

Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag

Gesetzliches Widerrufsrecht

Der Verbraucher hat bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen (§ 355, § 495 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich erst, nachdem dem Verbraucher alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt wurden.

Folgen des Widerrufs

Mit dem Widerruf wird der Verbraucherdarlehensvertrag rückwirkend aufgehoben. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Wird ein verbundenes Geschäft widerrufen, gilt dies auch für das finanzierte Hauptgeschäft.

Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung

Laufzeit und Tilgung

Die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Es sind Festdarlehen, Ratenkredite (mit regelmäßiger Tilgung) und endfällige Darlehen gebräuchlich. Die Rückzahlung erfolgt regelmäßig in vereinbarten Raten.

Außerordentliche Kündigung

Verbraucher können einen Verbraucherdarlehensvertrag unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen jederzeit teilweise oder vollständig zurückzahlen (§ 500 BGB). Für den Darlehensgeber besteht unter bestimmten Bedingungen ein Kündigungsrecht, beispielsweise bei Zahlungsverzug (§ 498 BGB).

Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung

Die vorzeitige Rückzahlung ist gesetzlich erlaubt, allerdings kann der Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 BGB).

Informations- und Beratungspflichten

Darlehensgeber sind verpflichtet, Verbraucher frühzeitig und umfassend über sämtliche wesentlichen Umstände des Vertrags zu informieren. Zu den Informationspflichten zählen insbesondere die Bereitstellung eines Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) für Immobiliardarlehen sowie weitere Informationen nach Art. 247 EGBGB.

Verbraucherdarlehensvertrag im digitalen Zeitalter

Durch die Digitalisierung werden Verbraucherdarlehensverträge zunehmend online abgeschlossen. Auch bei digitalen Abschlüssen gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften, insbesondere zu Form und Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht.

Regelungssystematik und europarechtliche Einflüsse

Die deutschen Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag sind stark durch europäische Richtlinien beeinflusst, insbesondere die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) und die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU). Dies führt zu weitgehenden Angleichungen der Verbraucherschutzstandards auf europäischer Ebene.

Rechtsschutz und Durchsetzung von Verbraucherrechten

Bei Verstößen gegen die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag kann der Verbraucher verschiedene rechtliche Ansprüche geltend machen, u.a. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen, Schadensersatz oder Unterlassung. Die Durchsetzung erfolgt regelmäßig im Zivilprozess.

Literatur und Weblinks

  • Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 488 ff. BGB, §§ 491 ff. BGB
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), insbesondere Art. 247 EGBGB
  • EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG)
  • Anmerkungen und Kommentare in beck-online, juris und anderen rechtlichen Datenbanken

Dieser Beitrag bietet eine umfassende Darstellung des Verbraucherdarlehensvertrags und seiner rechtlichen Rahmenbedingungen im deutschen Zivilrecht und dient der rechtlichen Einordnung und verständlichen Erklärung aller zentralen Aspekte rund um dieses Vertragsverhältnis.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Informationspflichten treffen den Darlehensgeber bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages?

Der Darlehensgeber ist im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten unterworfen, die insbesondere in den §§ 491a, 492 ff. BGB sowie in der Preisangabenverordnung und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs niedergelegt sind. Dazu gehört unter anderem, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein verbindliches, schriftliches Vertragsangebot – typischerweise in Form des sogenannten Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) – zur Verfügung stellen muss, das alle wesentlichen Vertragsdaten wie den effektiven Jahreszins, den Sollzinssatz, sämtliche Kosten und Gebühren, die Rückzahlungsmodalitäten, Informationen zum Widerrufsrecht und gegebenenfalls Sicherheiten sehr detailliert aufführt. Darüber hinaus muss der Darlehensnehmer über das Bestehen, die Ausübung und die Folgen eines Widerrufsrechts informiert werden. Die vorgeschriebenen Angaben müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise erfolgen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, kann dies neben ordnungsrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Folgen wie ein verlängertes Widerrufsrecht nach sich ziehen.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehensvertrag?

Eine fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass die normale Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht in Gang gesetzt wird. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall sein Widerrufsrecht weiterhin auch noch lange nach Vertragsschluss ausüben. Die Rechtsprechung hat den sogenannten „Widerrufsjoker“ entwickelt, mit dessen Hilfe Verbraucher selbst Jahre nach Abschluss des Vertrages den Vertrag noch widerrufen können, sofern die Belehrung fehlerhaft war. Dies kann weitreichende Konsequenzen für den Darlehensgeber haben, wie beispielsweise die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, das Zurückzahlen bereits geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen abzüglich eines marktüblichen Nutzungsersatzes und gegebenenfalls den Wegfall von Vorfälligkeitsentschädigungen. Voraussetzung für diese Rechtsfolgen ist jedoch, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags erfüllt sein?

Für die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags sind mehrere Voraussetzungen zu beachten. Zunächst muss der Vertrag dem Schriftformerfordernis gemäß § 492 Abs. 1 BGB genügen. Beide Parteien, also Darlehensgeber und Verbraucher, müssen den Vertrag eigenhändig unterschreiben. Der Vertrag selbst muss zudem alle wesentlichen Vertragsbestandteile (insbesondere Nettodarlehensbetrag, Angabe des effektiven Jahreszinses, Gesamtbetrag der Rückzahlungen, Information über etwaige Sicherheiten) enthalten. Fehlt es an einer der erforderlichen Angaben, ist der Vertrag im Regelfall schwebend unwirksam und kann vom Verbraucher einseitig widerrufen werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob dem Verbraucher vorab die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt wurden. Wurde gegen diese Form- und Informationsvorschriften verstoßen, entstehen für den Darlehensnehmer regelmäßig besondere Rechte wie ein fortbestehendes Widerrufsrecht oder Schadenersatzansprüche gegen den Darlehensgeber.

Welche Rolle spielt die Bonitätsprüfung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags?

Gemäß § 505a BGB ist der Darlehensgeber bei einem Verbraucherdarlehensvertrag verpflichtet, vor Vertragsschluss eine sorgfältige Bonitätsprüfung des Verbrauchers durchzuführen. Der Zweck dieser Prüfung besteht darin, das Risiko von Zahlungsunfähigkeiten möglichst frühzeitig zu erkennen und einer möglichen Überschuldung des Verbrauchers vorzubeugen. Dabei werden in der Regel Informationen zur finanziellen Situation, Einkommen, bestehende Verbindlichkeiten und gegebenenfalls SCHUFA-Auskunft oder andere Wirtschaftsauskunfteien eingeholt. Unterlässt der Darlehensgeber diese Prüfung oder verstößt gegen die einschlägigen Pflichten, haftet er dem Verbraucher für Schäden, die aus der unzureichenden oder fehlenden Bonitätsprüfung resultieren, und es ergeben sich zudem aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Die Wirksamkeit des Darlehensvertrags wird durch eine fehlerhafte Bonitätsprüfung jedoch grundsätzlich nicht beeinträchtigt, es sei denn, die Bonitätsprüfung ist bewusst manipulativ oder grob fahrlässig unterlassen worden.

Wann ist der Darlehensgeber berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen?

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann der Darlehensgeber grundsätzlich dann verlangen, wenn der Verbraucher das Darlehen vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlt und das Kreditinstitut dadurch einen finanziellen Nachteil erleidet (§ 502 BGB). Dabei ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Bedingungen jedoch ausgeschlossen. Beispielsweise kann keine Entschädigung verlangt werden, wenn das Darlehen aus berechtigtem Interesse des Verbrauchers (z.B. Wegfall der Sicherheiten) gekündigt wird. Außerdem ist für bestimmte Vertragsarten, insbesondere Immobiliardarlehen, nach zehn Jahren ab Vertragsschluss jederzeit eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist möglich, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist (§ 489 BGB). Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss transparent und nach rechtlich anerkannten Grundsätzen erfolgen; es existieren hierzu zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen zu zulässigen Berechnungsmethoden.

Was geschieht bei Zahlungsverzug des Verbrauchers mit dem Darlehen?

Gerät der Verbraucher mit seinen vertraglichen Zahlungspflichten in Verzug, kann der Darlehensgeber rechtliche Schritte einleiten. Zunächst entstehen Verzugszinsen in der im Vertrag oder gemäß § 288 BGB vorgesehenen Höhe. Nach erfolglosem Ablauf einer Mahn- und Nachfrist kann der Darlehensgeber das Darlehen außerordentlich kündigen (§ 498 BGB). Voraussetzung ist in der Regel, dass der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit einem Betrag von mindestens 2,5 % des Nettodarlehensbetrags in Rückstand ist. Nach der Kündigung wird das Darlehen sofort fällig und sämtliche offenen Beträge können inklusive Verzugszinsen sowie gegebenenfalls weiterer Schadenersatzforderungen in einem gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren durchgesetzt werden. Bei besicherten Darlehen (z.B. durch Grundschuld) können die Sicherheiten verwertet werden. Allerdings ist der Darlehensgeber verpflichtet, vor einer Kündigung den Verbraucher auf den drohenden Vertragsverlust ausdrücklich hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Nachzahlung zu setzen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Umschuldung oder vorzeitige Ablösung eines Verbraucherdarlehensvertrags möglich?

Eine Umschuldung bzw. vorzeitige Ablösung eines Verbraucherdarlehensvertrags ist jederzeit möglich, bedarf jedoch der Zahlung des noch offenen Darlehensbetrags und gegebenenfalls einer Vorfälligkeitsentschädigung. Häufig erfolgt eine Umschuldung, wenn für den Verbraucher ein neuer, zinsgünstigerer Kredit abgeschlossen werden soll. Das Recht auf außerplanmäßige Rückzahlung ist im Vertrag und gesetzlich geregelt (§ 500 BGB bei Teilzahlungen; § 489 BGB bei Immobiliardarlehen). Nach zehn Jahren besteht bei Immobiliardarlehensverträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die nicht grundpfandrechtlich abgesichert sind, kann der Verbraucher das Darlehen ebenfalls ganz oder teilweise jederzeit zurückzahlen, jedoch kann der Darlehensgeber für den entgangenen Zinsgewinn eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, deren Höhe jedoch gesetzlich begrenzt ist. Ein etwaiges Restschuldversicherungsverhältnis muss dabei gesondert betrachtet und ggf. gekündigt werden.