Begriff und Bedeutung der Verbotenen Bildaufnahme
Die verbotene Bildaufnahme bezeichnet die unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen einer Person in bestimmten besonders geschützten Situationen oder Räumlichkeiten. Der Begriff ist vor allem im Datenschutzrecht sowie im Strafrecht relevant und findet in Deutschland insbesondere durch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) seine gesetzliche Ausprägung. Der Schutz richtet sich dabei vor allem gegen Eingriffe in die Intimsphäre und das Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen.
Rechtliche Grundlagen
Strafgesetzbuch (StGB) – § 201a Verbotene Bildaufnahmen
Nach § 201a StGB ist die Herstellung oder Übermittlung von Bildaufnahmen, die von einer anderen Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum ohne deren Einwilligung hergestellt werden, strafbar. Die Norm schützt Personen vor heimlicher Überwachung und unbefugter Dokumentation in Situationen, in denen sie besonderen Schutz der Privatsphäre genießen.
Tatbestandsvoraussetzungen
- Herstellung/Übertragung: Die Erstellung oder Live-Übertragung der Aufnahme genügt.
- Abbild der Person: Es muss erkennbar eine Person abgebildet werden.
- Wohnung oder besonders geschützter Raum: Dazu zählen Badezimmer, Umkleidekabinen, Sanitärbereiche, Schlafzimmer und vergleichbare Privaträume.
- Ohne Einwilligung: Die Einwilligung der abgebildeten Person ist zwingend erforderlich.
- Unbefugte Bildaufnahme: Die Aufnahme muss widerrechtlich erfolgen.
Rechtliche Folgen
Die verbotene Bildaufnahme wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Auch der Versuch ist strafbar. Darüber hinaus können rechtswidrige Aufnahmen eingezogen und vernichtet werden.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201 StGB)
Der Schutz von Gesprächen vor unbefugter Aufnahme ist eigenständig geregelt und fällt nicht unmittelbar unter § 201a StGB, sondern unter § 201 StGB („Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“).
Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG)
Nach den Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das bloße Anfertigen eines Bildes stellt ohne weitergehende Verbreitung meist keinen Verstoß gegen das KunstUrhG dar, kann aber durch § 201a StGB erfasst sein, wenn geschützte Privatsituationen betroffen sind.
Zivilrechtliche Aspekte
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz kann eine unbefugte Bildaufnahme auch zivilrechtliche Ansprüche begründen. Betroffenen stehen insbesondere folgende Möglichkeiten offen:
- Unterlassung: Gegen widerrechtliche Bildaufnahmen kann mittels Unterlassungsklage vorgegangen werden.
- Schadensersatz: Für immaterielle Schäden, wie etwa Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, kann ein Anspruch auf angemessene Entschädigung bestehen (§ 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
Anspruch auf Löschung
Betroffene haben einen Anspruch auf Löschung beziehungsweise Vernichtung unbefugt hergestellter Bildaufnahmen, um die Wiederherstellung des Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten.
Datenschutzrechtliche Bewertung
DSGVO und BDSG
Das Anfertigen und Verarbeiten von Bildaufnahmen gilt als Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4 DSGVO. Dementsprechend ist für jegliche Aufnahme, Speicherung und Weitergabe eine hinreichende Rechtsgrundlage erforderlich. Die Einwilligung der betroffenen Person ist grundsätzlich Voraussetzung, von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Videoüberwachung
Bei Videoüberwachung im öffentlichen oder privaten Bereich gelten ergänzend § 4 BDSG und Art. 6 DSGVO. Auch hier sind heimliche Aufnahmen regelmäßig unzulässig, insbesondere wenn sie in besonders schützenswerten Bereichen erfolgen.
Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe
Einwilligung der Betroffenen
Die bedeutendste Ausnahme von der Strafbarkeit stellt die ausdrückliche Einwilligung der betreffenden Person dar, sofern sie zum Zeitpunkt der Aufnahme wirksam erteilt wird.
Rechtfertigende Interessen
In seltenen Fällen können überwiegende berechtigte Interessen, wie die Abwehr akuter Gefahren oder die Strafverfolgung, eine Bildaufnahme rechtfertigen. Hierbei ist jedoch stets eine verhältnismäßige Abwägung vorzunehmen, und die Aufnahme muss zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Beweissicherung erforderlich sowie geeignet sein.
Praxisrelevante Beispiele
- Heimliche Aufnahmen in Umkleidekabinen, Toiletten oder Schlafzimmern: Diese stellen regelmäßig strafbare Fälle der verbotenen Bildaufnahme dar.
- Verwendung von Smartphones zur Aufnahme ohne Wissen der betroffenen Person: Das Anfertigen von sogenannten „Upskirting“- oder „Downblousing“-Bildern ist eindeutig erfasst.
- Dashcams und Bodycams: Hier sind insbesondere die Zwecke der Aufzeichnung, der Einsatzzweck sowie die Einwilligung der aufgezeichneten Personen zu beachten.
Internationale Perspektiven
Viele Länder kennen vergleichbare Regelungen zum Schutz der Privatsphäre. Die gesetzlichen Schutzmechanismen variieren jedoch hinsichtlich Anwendungsbereich, Strafrahmen und Definition der geschützten Bereiche. Internationale Datenschutzabkommen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthalten übergeordnete Vorgaben zum Schutz des Privatlebens, auf deren Grundlage auch nationale Gesetze zur verbotenen Bildaufnahme erlassen wurden.
Fazit
Die verbotene Bildaufnahme stellt einen zentralen rechtlichen Schutzmechanismus für die Privat- und Intimsphäre dar. Durch die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 201a StGB, werden heimliche Bildaufnahmen in besonders geschützten Räumen strafrechtlich sanktioniert. Darüber hinaus ergeben sich zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Ansprüche für die Betroffenen. Private ebenso wie gewerbliche Akteure sollten sich der straf- und zivilrechtlichen Risiken bewusster Bildaufnahmen in sensiblen Bereichen stets bewusst sein und bei Zweifeln oder in Grenzfällen rechtliche Klärung herbeiführen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen bei einer verbotenen Bildaufnahme?
Die Anfertigung oder Verbreitung verbotener Bildaufnahmen stellt gemäß § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Straftat dar. Wer unbefugt von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn die Bildaufnahme einer nackten Person hergestellt oder an Dritte weitergegeben wird, unabhängig davon, wo die Aufnahme erfolgt. Drastischer fällt die Strafe aus, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreitung an eine Vielzahl von Personen geschieht. Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der betroffenen Person sowie ggf. Schmerzensgeldforderungen und die Vernichtung des Bildmaterials.
In welchen Situationen ist das Anfertigen von Bildaufnahmen generell untersagt?
Verboten sind Bildaufnahmen insbesondere in Situationen, in denen eine Person einen berechtigten Anspruch auf Vertraulichkeit und Privatsphäre hat. Hierzu zählen insbesondere Privaträume wie Wohnungen, Hotelzimmer, Umkleidekabinen, medizinische Untersuchungsräume sowie alle gegen Einblicke besonders gesicherten Bereiche. Auch im öffentlichen Raum kann eine Aufnahme verboten sein, wenn diese heimlich geschieht und einzelne Personen in intimen oder peinlichen Situationen erfasst werden. Maßgeblich ist stets das Fehlen einer wirksamen Einwilligung der abgebildeten Person und das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung der Situation.
Was gilt bei der Veröffentlichung verbotener Bildaufnahmen?
Die Veröffentlichung, das Verbreiten oder Zugänglichmachen verbotener Bildaufnahmen ist ebenfalls strafbar und fällt unter § 201a StGB bzw. in Abgrenzungsfällen unter § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), der ein Einverständnis der abgebildeten Person zur Veröffentlichung voraussetzt. Selbst wenn die Aufnahme ursprünglich rechtmäßig gefertigt wurde, bleibt eine Weitergabe oder Veröffentlichung ohne Zustimmung der abgebildeten Person untersagt, wenn der Privat- oder Intimbereich betroffen ist. Die Plattformen, auf denen eine Veröffentlichung erfolgt, sind zudem in der Pflicht, entsprechende Inhalte zu löschen, sobald sie Kenntnis von ihrem Vorliegen erhalten.
Wie können Betroffene gegen verbotene Bildaufnahmen vorgehen?
Betroffene einer verbotenen Bildaufnahme können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gegen den Urheber der Aufnahme vorgehen. Strafrechtlich empfiehlt sich die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, woraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Parallel dazu bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (Löschung der Aufnahme), Auskunft und gegebenenfalls auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ferner ist es möglich, gerichtliche Eilverfahren (z.B. einstweilige Verfügung) zur schnellen Sicherung der Rechte zu beantragen.
Gibt es Ausnahmen, in denen Bildaufnahmen trotz fehlender Einwilligung erlaubt sind?
Ausnahmen bestehen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen im öffentlichen Interesse, etwa zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen der Allgemeinheit (z.B. Pressefreiheit bei dokumentarischen Aufnahmen öffentlicher Ereignisse) oder zu Beweiszwecken im Rahmen einer spezifischen Notwehr-/Nothilfesituation oder rechtmäßigen Ermittlungen durch Behörden. Dennoch sind diese Ausnahmen eng auszulegen und unterliegen stets der Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie weiteren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde.
Welche Rolle spielt die Einwilligung der abgebildeten Person?
Die Einwilligung ist zentrales rechtliches Kriterium. Jegliche Bildaufnahme, die in einem geschützten räumlichen oder privaten Kontext geschieht oder eine Person in einer schutzwürdigen Situation zeigt, bedarf der ausdrücklichen, freiwilligen und informierten Einwilligung der betroffenen Person. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Liegt keine Einwilligung vor, ist die Aufnahme sowie deren weitere Verarbeitung häufig rechtswidrig und kann zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Ist der Besitz verbotener Bildaufnahmen ebenfalls strafbar?
Der bloße Besitz kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenso strafbar sein, insbesondere wenn es sich um Bildaufnahmen aus dem Intim- oder höchstpersönlichen Lebensbereich handelt, die ohne Einwilligung hergestellt wurden. Das gilt sowohl für Täter als auch für Personen, die derartige Aufnahmen wissentlich besitzen, unerlaubt gespeichert oder weitergegeben haben. Die Beschlagnahmung und Vernichtung des Materials kann angeordnet werden, auch unabhänging von strafrechtlichen Sanktionen.