Verabredung einer Straftat: Begriff und Bedeutung
Die Verabredung einer Straftat beschreibt die verbindliche Absprache zwischen mindestens zwei Personen, gemeinsam eine schwere Straftat zu begehen. Sie ist bereits als eigenständiges Unrecht zu verstehen, obwohl die geplante Tat noch nicht begonnen oder umgesetzt wurde. Strafbar ist diese Verabredung nur in eng begrenzten Fällen und dient dem Schutz vor besonders gefährlichen Vorfeldsituationen, in denen eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter entsteht.
Kernelemente der Verabredung
Mindestens zwei Personen
Voraussetzung ist, dass sich mindestens zwei Personen einig sind, eine bestimmte Tat zu begehen. Einseitige Pläne oder bloßes Wissen um die Absichten einer anderen Person reichen nicht aus.
Übereinstimmender Tatentschluss
Es bedarf eines ernsthaften und finalen Willens, die Tat gemeinschaftlich zu verwirklichen. Bloße Gedankenspiele, unverbindliche Gespräche oder Prahlereien sind nicht ausreichend. Entscheidend ist, dass sich die Beteiligten verbindlich „darauf festlegen“.
Gegenstand: schwere Straftat
Die Strafbarkeit der Verabredung knüpft regelmäßig an besonders schwerwiegende Taten an. Gemeint sind Delikte, die im System des Strafrechts zu den schwereren gehören. Dadurch wird deutlich, dass die Verfolgung von Vorfeldverhalten die Ausnahme bleibt.
Ernsthaftigkeit und Abgrenzung zur bloßen Prahlerei
Die Absprache muss ernst gemeint sein. Reden im Affekt, lose Scherze oder vage Überlegungen („Man müsste mal…“) genügen nicht. Maßgeblich ist, ob sich aus Sicht eines neutralen Beobachters eine gefestigte Bereitschaft zur Tatbegehung feststellen lässt.
Zeitpunkt der Vollendung
Die Verabredung ist in dem Moment „vollendet“, in dem die übereinstimmende Willensbildung zustande kommt. Es bedarf keiner weiteren Vorbereitungshandlungen, keines konkreten Tatplans zu Ort, Zeit oder Mitteln.
Abgrenzungen
Verabredung vs. Versuch
Beim Versuch beginnt die Umsetzung der Tat bereits. Die Verabredung bleibt davor: Es liegt noch kein unmittelbares Ansetzen vor. Sie ist also eine vorverlagerte Strafbarkeit, die unabhängig davon bestehen kann, ob die Tat später versucht oder vollendet wird.
Verabredung vs. Anstiftung und Beihilfe
Anstiftung ist die gezielte Bestimmung einer anderen Person zur Tat; Beihilfe unterstützt die Haupttat. Die Verabredung richtet sich dagegen auf die gemeinsame Begehung, ohne dass die Rollen bereits feststehen müssen. Ein Einverständnis, gemeinsam die Tat zu verwirklichen, genügt.
Verabredung vs. bloße Vorbereitung
Nicht jede Vorbereitung ist strafbar. Die Strafbarkeit der Verabredung bildet eine eng begrenzte Ausnahme. Bloße Vorbereitungen (z. B. Auskundschaften, Beschaffen von Gegenständen) führen ohne verbindliche Absprache grundsätzlich noch nicht zur Strafbarkeit, solange keine besonderen Gesetze dies im Einzelfall anordnen.
Verabredung vs. kriminelle Vereinigung
Die kriminelle Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Begehung von Straftaten. Die Verabredung konzentriert sich demgegenüber auf eine konkrete schwere Tat und setzt keinen dauerhaften Verbund und keine Organisationsstruktur voraus.
Strafbarkeit und Rechtsfolgen
Ausnahmecharakter
Dass bereits das Vorfeld einer schweren Tat erfasst wird, ist im Strafrecht die Ausnahme. Dies beruht auf dem hohen Gefährdungspotenzial verbindlicher Absprachen, die erfahrungsgemäß die Schwelle zur Umsetzung deutlich senken.
Strafrahmen und Zumessung
Die konkrete Strafe richtet sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung. Regelmäßig fällt sie milder aus als die Strafe für die spätere Durchführung der Tat. Bei der Zumessung berücksichtigen Gerichte unter anderem die Rolle der einzelnen Beteiligten, den Grad der Verfestigung des Plans, etwaige Vorstrafen sowie die Entfernung zur Tatverwirklichung.
Konkurrenz zu späterem Versuch oder Vollendung
Kommt es später zum Versuch oder zur Vollendung der geplanten Tat, tritt die frühere Verabredung in der Regel zurück. Maßgeblich ist, dass das spätere Geschehen das Unrecht der Vorabrede „aufbraucht“.
Beteiligtenrollen
Wer sich verabredet, muss nicht zwangsläufig die Tat unmittelbar ausführen. Auch die Absprache darüber, wer welche Rolle übernimmt, kann genügen. Es reicht, dass sich die Beteiligten auf ein gemeinsames Vorgehen festlegen.
Rücktritt und Distanzierung
Das Recht sieht Möglichkeiten vor, unter bestimmten Bedingungen von der Strafbarkeit wegen Verabredung abzusehen. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine Person sich eigenverantwortlich von der Absprache löst und aktiv dafür sorgt, dass die geplante Tat nicht begangen wird. Gelingt die Verhinderung nicht, können ernsthafte Bemühungen, die Tat zu verhindern, eine Rolle spielen. Freiwilligkeit und ein erkennbarer, ernsthafter Gegenimpuls sind dabei von zentraler Bedeutung.
Beweisfragen und typische Konstellationen
Kommunikation als Indiz
Häufig ergeben sich Hinweise aus Nachrichten, Chats, E-Mails oder Tonaufzeichnungen. Entscheidend ist die Gesamtschau: Wortlaut, Kontext, Ernsthaftigkeit und nachfolgende Handlungen. Auch Treffen, Protokolle oder Planungsnotizen können bedeutsam sein.
Grenzen zwischen Scherz und Ernst
Gerade in informellen Gesprächen ist die Einordnung schwierig. Maßgeblich ist, ob sich ein verbindlicher Plan herauskristallisiert. Je konkreter Inhalt und Rollenverteilung, desto eher spricht dies für eine ernsthafte Verabredung.
Beispiele
Beispiel 1: Zwei Personen legen sich verbindlich darauf fest, in der kommenden Woche in ein bestimmtes Juweliergeschäft einzubrechen; eine Person will das Fenster aufbrechen, die andere die Beute sichern. Diese Absprache kann bereits als Verabredung gelten.
Beispiel 2: In einer launigen Runde wird vage darüber gewitzelt, „irgendwann mal eine Bank zu überfallen“, ohne Ort, Zeit oder ernsthaftes Einverständnis. Das reicht regelmäßig nicht aus.
Beispiel 3: Eine Person erklärt ernsthaft, die Tat zu begehen; die andere nickt lediglich, äußert aber keinen Willen zur Mitwirkung. Mangels übereinstimmender Willensbildung liegt keine Verabredung vor.
Häufige Missverständnisse
- „Ein Scherz ist schon strafbar.“ – Nein, erforderlich ist eine ernsthafte, verbindliche Absprache.
- „Es müssen alle Details feststehen.“ – Nein, es genügt ein klarer gemeinsamer Entschluss; Feinheiten können offenbleiben.
- „Zustimmen durch Schweigen reicht.“ – In der Regel nicht; es braucht erkennbares Einverständnis.
- „Nur der spätere Täter kann sich verabreden.“ – Auch Personen mit anderer Rolle können beteiligt sein, wenn sie sich verbindlich einbringen wollen.
- „Wenn am Ende nichts passiert, ist alles folgenlos.“ – Die Verabredung kann schon zuvor strafbar sein; spätere Distanzierung kann unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Verabredung einer Straftat in einfachen Worten?
Sie bezeichnet die verbindliche Absprache von mindestens zwei Personen, gemeinsam eine schwere Straftat zu begehen. Es genügt, dass beide einen ernsthaften, übereinstimmenden Willen zur Tat haben; ein Beginn der Ausführung ist nicht erforderlich.
Reicht eine lose Idee oder ein Scherz für eine Strafbarkeit aus?
Nein. Unverbindliche Überlegungen, spontane Sprüche oder Scherze sind nicht ausreichend. Es braucht eine ernsthafte, verbindliche Einigung, die über bloßes Reden hinausgeht.
Muss die geplante Tat im Detail feststehen?
Nicht in allen Einzelheiten. Es reicht, wenn der gemeinsame Tatentschluss feststeht. Ort, Zeit oder genaue Vorgehensweise können offen sein, sofern klar ist, dass die Tat tatsächlich begangen werden soll.
Ist bereits die Verabredung zu einer weniger schweren Tat strafbar?
Im Regelfall nicht. Die Strafbarkeit der Verabredung ist auf besonders schwere Delikte ausgerichtet. Für manche Taten sehen Gesetze jedoch zusätzlich eine eigenständige Strafbarkeit bestimmter Vorbereitungshandlungen vor.
Was passiert, wenn die Tat später doch nicht begangen wird?
Die Strafbarkeit der Verabredung kann bereits zuvor eingetreten sein. Ob und inwieweit dies Folgen hat, hängt vom Einzelfall ab. Eine spätere Distanzierung und die Verhinderung der Tat können rechtlich bedeutsam sein.
Kann man sich von der Verabredung wieder lösen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine strafbefreiende Wirkung eintreten, wenn sich eine Person freiwillig distanziert und die Tatverwirklichung verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht. Maßgeblich sind Freiwilligkeit und der Erfolg oder die Ernsthaftigkeit der Gegenmaßnahme.
Worin liegt der Unterschied zur Bildung einer kriminellen Vereinigung?
Die Verabredung bezieht sich auf eine konkrete schwere Tat und setzt keinen dauerhaften Zusammenschluss voraus. Eine kriminelle Vereinigung ist dagegen ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Begehung von Straftaten.