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Verabredung einer Straftat


Begriff und rechtliche Einordnung der Verabredung einer Straftat

Die Verabredung einer Straftat ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und beschreibt eine besondere Form der Beteiligung an einer Straftat. Sie liegt vor, wenn sich mindestens zwei Personen darüber einig sind, eine bestimmte, noch nicht begonnene Straftat gemeinschaftlich zu begehen. Die Verabredung einer Straftat ist in Deutschland nur in bestimmten Fällen und unter engen Voraussetzungen selbstständig strafbar. Sie ist vom Versuch, der Vorbereitung sowie der bloßen Planung oder Absprache zu unterscheiden.

Gesetzliche Grundlage

§ 30 Strafgesetzbuch (StGB)

Die zentrale Norm zur Strafbarkeit der Verabredung einer Straftat findet sich in § 30 StGB. Dort wird geregelt, dass die Verabredung zur Begehung bestimmter schwerer Straftaten – so genannte Verbrechen – unter Strafe steht. Nach § 30 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer mit einem anderen zur Begehung oder zur Mitbegehung eines Verbrechens verabredet.

Definition „Verbrechen“

Gemäß § 12 Abs. 1 StGB bezeichnet man als Verbrechen jede rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Vergehen sind, im Umkehrschluss, weniger schwerwiegende Delikte mit niedrigerer Mindeststrafe.

Tatbestandsmerkmale der Verabredung einer Straftat

Einigung zwischen mindestens zwei Personen

Voraussetzung ist eine Übereinkunft zwischen mindestens zwei Beteiligten. Es genügt eine stillschweigende Einigung, ausdrücklich muss die Straftat nicht besprochen werden. Beide Parteien müssen verbindlich festlegen, eine bestimmte Tat begehen zu wollen.

Bezug auf ein bestimmtes Verbrechen

Gegenstand der Verabredung muss ein konkret umrissenes Verbrechen sein. Allgemeine Verabredungen zur Begehung einer „Straftat“ reichen nicht aus; es bedarf einer bestimmten, geplanten Tat.

Zeitpunkt der Verabredung

Die Verabredung muss gefasst werden, bevor mit der Tatausführung begonnen wurde. Hat bereits eine Ausführungshandlung begonnen, liegt kein Fall der Verabredung, sondern gegebenenfalls ein Versuch oder ein anderes Beteiligungsdelikt vor.

Strafbarkeit

Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung und zum Versuch

Die Verabredung einer Straftat ist rechtlich strenger als die bloße Vorbereitung, aber dem Versuch nachgelagert. Während die Vorbereitungsteilnahme im Grundsatz straffrei bleibt, wird die Verabredung – im Sinne einer gefestigten Einigung – bei Verbrechen als strafbare Handlung angesehen.

Voraussetzungen und Strafmaß

Die Strafbarkeit ist im deutschen Recht auf die Verabredung schwerwiegender Delikte beschränkt. Gesetzlich vorgesehen ist die Strafbarkeit insbesondere für Verbrechen, also schwerste Kriminalität, wie etwa Raub, Mord, Totschlag oder schweren Menschenhandel.

Das Strafmaß entspricht nach § 30 Abs. 2 StGB dem Versuch, allerdings kann das Gericht die Strafe mildern (§ 49 Abs. 1 StGB), oder unter bestimmten Voraussetzungen ganz von einer Strafe absehen.

Keine Strafbarkeit bei freiwilligem Rücktritt

Wer nach der Verabredung freiwillig und ernsthaft die Ausführung der Tat verhindert (§ 31 StGB), bleibt straflos. Der Rücktritt kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass einer der Beteiligten den anderen zum Abstand von der Tat bewegt oder den Behörden rechtzeitig Meldung macht.

Spezialfälle und Abgrenzungen

Verabredung von Vergehen

Die Verabredung ist für sogenannte Vergehen – mit Ausnahme einzelner ausdrücklich geregelter Fälle – nicht strafbar. Eine Absprache über eine weniger schwere Tat bleibt in der Regel straflos, sofern nicht eine andere spezielle Norm die Strafbarkeit vorsieht.

Verhältnis zur Verschwörung und zu anderen Beteiligungsformen

Im deutschen Strafrecht ist die Verabredung strikt von der „Verschwörung“ zu unterscheiden. Während der Begriff der Verschwörung vorrangig aus dem anglo-amerikanischen Strafrecht stammt, gibt es in Deutschland keine eigenständige Strafvorschrift für Verschwörung außerhalb spezieller Bereiche (z. B. im Betäubungsmittelrecht).

Andere Beteiligungsformen wie Anstiftung oder Beihilfe setzen eine vollendete oder zumindest begonnene Tat voraus. Die Verabredung bezieht sich hingegen auf ein Vorfeldstadium der Tat.

Verabredung zur Begehung mehrerer Straftaten

Bei Verabredung über mehrere einzelne Verbrechen sind diese gesondert zu prüfen. Liegt eine Einigung vor, sowohl einen Mord als auch einen Raub zu begehen, ist für jede in der Verabredung enthaltene Handlung die Strafbarkeit gesondert zu bewerten.

Praxisrelevanz und typische Anwendungsfelder

Relevanz besitzt die Strafbarkeit der Verabredung insbesondere bei organisierten Kriminalitätsstrukturen, wie im Rahmen terroristischer Vereinigungen, schwerer Betäubungsmittelkriminalität, geplanten Kapitalverbrechen sowie bei Delikten gegen die öffentliche Sicherheit. In der gerichtlichen Praxis dient der Straftatbestand insbesondere der Strafverfolgung bereits im Vorfeld der Tatausführung, sofern ausreichend konkrete Hinweise auf eine geplante Tat erkennbar sind.

Exkurs: Anwendung im Betäubungsmittelrecht und weiteren Sondergesetzen

Im Betäubungsmittelgesetz (§ 30a BtMG) und in anderen speziellen Vorschriften gibt es abweichende bzw. zusätzliche Regelungen zur Strafbarkeit der Verabredung. Hier ist bereits die Vorbereitung und Verabredung bestimmter Handlungen – etwa der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln – ebenfalls als Straftat ausgestaltet, auch wenn es sich um Vergehen handelt.

Zusammenfassung

Die Verabredung einer Straftat nach deutschem Strafrecht stellt eine eigenständige Strafbarkeit dar, die das gemeinschaftliche Einverständnis zur Begehung eines Verbrechens unter Strafe stellt. Sie bildet eine wichtige Schnittstelle zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch. Der Straftatbestand dient insbesondere dem präventiven Schutz vor schweren Straftaten und findet Anwendung hauptsächlich bei Verbrechen, nicht bei Vergehen. Besonderheiten ergeben sich durch spezielle Regelungen in Nebengesetzen wie dem Betäubungsmittelgesetz. Die konkrete Strafverfolgung hängt von einem engen Anwendungsbereich ab und ist an streng abgegrenzte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Verabredung zur Straftat vorliegt?

Damit eine Verabredung zur Straftat im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 30 StGB) vorliegt, müssen mindestens zwei Personen übereinkommen, gemeinsam eine bestimmte Straftat zu begehen. Dabei reicht nicht lediglich eine lose Absichtserklärung oder vage Absprache, sondern es bedarf einer ernsthaften und verbindlichen Einigung auf die Ausführung eines konkreten Delikts. Die Vereinbarung muss sich auf eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Haupttat beziehen, wobei regelmäßig nur Verbrechen, nicht aber Vergehen erfasst werden. Das Gesetz verlangt keine weiterführende Planung oder die Vornahme vorbereitender Handlungen; bereits die ernsthafte Verabredung genügt für die Strafbarkeit. Zudem muss jeder Beteiligte den Willen zur Deliktsverwirklichung haben, bloße Mitwisser oder solche, die lediglich zustimmen, ohne zu handeln, sind nicht erfasst.

Ist die Verabredung zur Straftat bereits strafbar, auch wenn die Tat nicht ausgeführt wird?

Ja, die Verabredung zur Tat ist gemäß § 30 StGB bereits dann strafbar, wenn es lediglich zu einer verbindlichen Einigung über die Begehung eines Verbrechens kommt, unabhängig davon, ob weitere Schritte zur Vorbereitung oder Ausführung der Tat erfolgen und selbst dann, wenn die geplante Straftat letztlich nicht begangen wird. Der Gesetzgeber sieht die Verabredung als eigenständiges Gefährdungsdelikt, weil durch den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Begehung eines Verbrechens bereits eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn es sich bei der vorgesehenen Straftat lediglich um ein Vergehen handelt, da § 30 StGB ausschließlich auf Verbrechen Anwendung findet.

Unterscheidet sich die Verabredung zur Straftat von der bloßen Vorbereitungshandlung?

Die Verabredung zur Straftat ist von bloßen Vorbereitungshandlungen insofern abzugrenzen, als sie bereits durch die Einigung mehrere Personen auf die Begehung eines bestimmten Verbrechens verwirklicht wird und damit selbstständige Strafbarkeit begründet. Vorbereitungshandlungen hingegen sind solche Handlungen, die der späteren Durchführung einer Straftat dienen, wie z.B. das Beschaffen von Tatwerkzeugen, ohne dass bereits eine verbindliche Einigung mit anderen Beteiligten vorliegt. Die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen ist im deutschen Strafrecht nur in genau bestimmten, besonders gefährlichen Ausnahmefällen gegeben (§ 30 Abs. 2 und § 83 StGB), während die Verabredung zur Straftat einen allgemeineren Ansatz verfolgt, sobald ein Verbrechen gemeinschaftlich geplant wird.

Welche Rolle spielt der Tatentschluss bei der Verabredung zur Straftat?

Der Tatentschluss ist bei der Verabredung zur Straftat ein zentrales Element: Alle an der Verabredung beteiligten Personen müssen mit Vorsatz, also in Kenntnis und mit Willen zur Begehung des Delikts, handeln. Erforderlich ist daher ein übereinstimmender Wille aller Beteiligten, das betreffende Verbrechen zu einer bestimmten Zeit und unter bestimmten Umständen zu begehen. Bestehen Zweifel am ernsthaften Tatentschluss, etwa weil einer der Beteiligten nur zum Schein mitmacht oder tatsächlich keine Ausführungsbereitschaft zeigt, liegt keine strafbare Verabredung vor.

Kann eine Verabredung zur Straftat auch widerrufen werden, und falls ja: Welche rechtlichen Folgen hat das?

Ein einmal gefasster Tatplan kann grundsätzlich widerrufen werden. Entscheidet sich einer der Beteiligten, nicht weiter an der Verwirklichung des geplanten Delikts mitzuwirken und teilt dies den anderen rechtzeitig mit, so entfällt für ihn bzw. sie die Strafbarkeit aus § 30 StGB. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rücktritt eindeutig und vor Beginn der Tatausführung erfolgt; spätere Rücktritte sind nur unter engen Voraussetzungen und im Rahmen eines Versuchsrücktritts (§ 24 StGB) relevant. Der Widerruf muss klar und unmissverständlich sein und darf nicht einseitig in der bloßen Absicht bestehen, sondern muss den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden.

Wie wird der Versuch der Verabredung zur Straftat behandelt?

Rechtlich ist ein Versuch der Verabredung zur Straftat nicht möglich. Die Verabredung selbst ist eine eigenständige, unselbständige Versuchsstrafbarkeit, das heißt: Mit der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens ist das Delikt bereits vollendet. Versuche, eine Einigung zu erzielen, die aber scheitern, sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht strafbar. Erst mit erfolgreicher Verständigung aller Beteiligten entsteht die Strafbarkeit einer Verabredung zur Straftat.

Welche Strafen drohen bei einer Verabredung zur Straftat?

Die Verabredung zur Begehung eines Verbrechens wird in der Regel milder bestraft als die vollendete Straftat. Nach § 30 Abs. 1 StGB wird für die Planung eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt, sofern das Gesetz für das geplante Hauptdelikt keine andere Strafandrohung vorsieht. Im Einzelfall hängt das Strafmaß auch von der Schwere des geplanten Delikts sowie vom Grad der Beteiligung der einzelnen Personen ab. Zudem können eventuell Strafmilderungen erfolgen, wenn der Täter freiwillig von der Verabredung zurücktritt und dazu beiträgt, dass die geplante Tat nicht ausgeführt wird.