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Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten


Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten: Rechtliche Grundlagen und Ausgestaltung

Begriff und rechtliche Einordnung

Der Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten bezeichnet die zeitlich begrenzte Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit auf Rechtsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Regelungen zur Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub sind im Beamtenrecht, Richterrecht sowie Soldatengesetz präzise normiert und unterscheiden sich in Details je nach Statusgruppe und teilweise auch nach Bundes- bzw. Landesrecht.

Gesetzliche Regelungen

Beamte

Die rechtlichen Vorschriften zum Urlaub von Beamten finden sich vorrangig im Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie in den ergänzenden Verwaltungs- und Urlaubsvorschriften auf Bundes- und Landesebene. Zentrale Regelung stellt § 89 BBG dar, der den Anspruch auf Erholungsurlaub normiert.

Richter

Für Richter gelten spezielle Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), insbesondere § 48 DRiG, sowie weiterführende Erlasse der jeweiligen Dienstherren auf Landes- und Bundesebene.

Soldaten

Soldaten unterliegen besonderen Regelungen nach dem Soldatengesetz (SG). Die maßgebliche Vorschrift ist § 4 der „Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten“ (SUV), die Arten, Umfang und Anspruch detailliert bestimmt.

Arten des Urlaubs

Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Anspruchsdauer ist gesetzlich geregelt und beträgt für Bundesbeamte beispielsweise 30 Arbeitstage (§ 5 SUrlV). Abweichungen je nach Besoldungsgruppe, Alter oder Dienstzeit sind möglich. Bei Richtern und Soldaten bestehen vergleichbare Regelungen, wobei die genaue Dauer anhand der jeweiligen Urlaubsverordnung festgelegt ist.

Sonderurlaub

Der Sonderurlaub unterscheidet sich in zwei Hauptformen:

  • Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (z.B. für familiäre Anlässe, Ehrenämter)
  • Sonderurlaub ohne Bezüge (bei persönlichen oder dringenden Gründen, längeren Auslandsaufenthalten, Bildungsmaßnahmen)

Für Beamte ist § 10 SUrlV maßgebend, für Soldaten und Richter finden sich vergleichbare Regelungen in der SUV bzw. den Richtergesetzen. Die Genehmigung von Sonderurlaub ist stets eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn.

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist grundsätzlich nicht im Bundesrecht für Beamte oder Soldaten standardisiert geregelt; vielmehr gelten hier die jeweiligen Landesgesetze. Richter können unter bestimmten Voraussetzungen Fortbildungsurlaube erhalten.

Urlaub aus besonderen Anlässen

Hierzu zählen beispielsweise Mutterschutzfristen, Elternzeit oder kurzfristige Arbeitsverhinderung (z.B. bei plötzlicher Erkrankung eines Kindes). Die einschlägigen Vorschriften für Mutterschutz und Elternzeit finden sich u.a. im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) sowie im Mutterschutzgesetz (MuSchG), wobei beamtenrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

Verfahren zur Urlaubsgewährung

Die Beantragung von Urlaub erfolgt regelmäßig über Dienstweg oder entsprechende elektronische Systeme. Ein Anspruch auf Gewährung besteht grundsätzlich nur, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 89 Abs. 3 BBG). Im Fall von Ablehnungen müssen tragfähige dienstliche Gründe angegeben werden. Die Ausgestaltung des Antrags-, Genehmigungs- und Dokumentationsverfahrens ist in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften detailliert geregelt.

Übertragung, Verfall und Abgeltung von Urlaub

Übertragung

Nicht in Anspruch genommener Urlaub kann in der Regel auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, muss jedoch bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden (§ 7 SUrlV). Ein Ausnahmefall besteht bei nachhaltiger Dienstunfähigkeit oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen.

Verfall

Verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub am 31. März des Folgejahres, sofern keine Übertragungsgründe vorliegen. Langzeiterkrankungen oder mutterschutz-/elternzeitbedingte Abwesenheiten führen dazu, dass der Resturlaub länger erhalten bleibt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dabei maßgeblich.

Urlaubsabgeltung

Ein Ersatz in Geldform findet im Beamten- und Soldatenrecht nur ausnahmsweise statt, etwa beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus Gründen, die ein unmittelbares Nachholen verhindern (§ 10 Abs. 1 SUrlV).

Besondere Regelungen und Ausschlüsse

Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

Teilzeitbeschäftigte Beamte, Richter und Soldaten erhalten grundsätzlich einen anteiligen Urlaubsanspruch entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit.

Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt ein Beamter, Richter oder Soldat während des genehmigten Urlaubs und wird dies ordnungsgemäß angezeigt, werden die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet (§ 9 SUrlV).

Auswirkungen auf Dienstbefreiung und Sonderdienste

Urlaub stellt eine Dienstbefreiung im Sinne des jeweiligen Dienstverhältnisses dar, unterscheidet sich aber von kurzfristigen Freistellungen (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge).

Fazit

Der Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten ist umfassend gesetzlich geregelt und dient primär der Erholung, Leistungsfähigkeit und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Neben dem Erholungsurlaub existieren zahlreiche Sonderregelungen, die den individuellen Lebensumständen Rechnung tragen. Die konkrete Rechtsanwendung erfolgt anhand der jeweiligen beamten-, richter- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, ergänzt durch aktuelle Rechtsprechung.

Weiterführende Literatur und Quellen

Für detaillierte Informationen und Sonderregelungen empfiehlt sich die Konsultation der jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, z.B.:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Soldatengesetz (SG)
  • Deutsche Richtergesetz (DRiG)
  • Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
  • Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
  • Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsrecht

Die genannten Regelwerke bilden die verbindliche Grundlage für sämtliche Urlaubsansprüche im öffentlichen Dienst.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitbeschäftigten im Beamtenverhältnis?

Bei Teilzeitbeschäftigten im Beamtenverhältnis richtet sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach den gleichen rechtlichen Grundlagen wie bei Vollzeitbeschäftigten, insbesondere nach den jeweiligen Beamtengesetzen des Bundes oder der Länder sowie nach den entsprechenden Urlaubsverordnungen (z.B. EUrlV, UrlMV, UrlV). Die Gesamtzahl der Urlaubstage wird zunächst so berechnet, als würde eine Vollzeitbeschäftigung vorliegen. Anschließend erfolgt eine anteilige Kürzung entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang. Der Urlaubsanspruch wird prozentual angepasst, wobei das Ergebnis normalerweise auf volle Tage auf- oder abgerundet wird. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit innerhalb einer Woche (z.B. Arbeit nur an bestimmten Tagen) erfolgt eine sog. Umrechnung auf die tatsächlich gearbeiteten Tage, um sicherzustellen, dass Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitkräfte hinsichtlich ihres Erholungsanspruchs gleichgestellt sind (Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG). Besonderheiten gelten bei Elternzeit, Sonderurlaub oder länger andauernder Krankheit: Hier kann eine weitere anteilige Kürzung gemäß §§ 13 ff. EUrlV geboten sein. Die Berechnungsweise ist in der Regel durch Erläuterungen in Verwaltungsvorschriften oder Kommentierungen zu den jeweiligen Urlaubsverordnungen näher erläutert.

Welchen Einfluss haben Mutterschutz und Elternzeit auf den Urlaubsanspruch von Beamten, Richtern und Soldaten?

Während Zeiten des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch uneingeschränkt bestehen; diese Zeiten werden wie Zeiten eines aktiven Dienstes gewertet (§ 24 Abs. 2 S. 1 UrlV). Der während des laufenden Urlaubsjahres nicht gewährte Erholungsurlaub kann auf das nächste Urlaubsjahr übertragen werden; dies entspricht dem allgemeinen Übertragungsanspruch nach § 26 Abs. 2 S. 4 BeamtStG i.V.m. § 24 UrlV. Während der Elternzeit ruht das Dienstverhältnis; es entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaubsgewährung (§ 24 Abs. 2 S. 2 UrlV). Allerdings wird der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gemindert, sofern während dieser Zeit nicht Teilzeit gearbeitet wird (§ 24 Abs. 2 S. 3 UrlV). Ein etwa verbleibender Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen werden konnte, bleibt für bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Elternzeit erhalten und ist nach Rückkehr aus der Elternzeit zu gewähren. Bei Soldaten finden sich vergleichbare Regelungen in der Soldatenurlaubsverordnung (SUV), während für Richter die einschlägigen Vorschriften in den jeweiligen Richtergesetzen der Länder oder des Bundes (DRiG, LRiG) maßgeblich sind.

Muss Resturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses abgegolten werden?

Im Beamtenrecht besteht – anders als im Arbeitsrecht – kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Grundsätzlich verfällt nicht genommener Urlaub gemäß § 23 Abs. 2 UrlV ersatzlos mit Ende des Beamtenverhältnisses. Eine Ausnahme kann im Falle einer Dienstunfähigkeit (z.B. aufgrund langandauernder Krankheit) greifen, wenn der Urlaub aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht angetreten werden konnte und das Dienstverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand endet. Hier verpflichtet das Unionsrecht (EuGH-Urteile C-350/06 „Schultz-Hoff“, C-214/16 „King“), einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Mindesturlaub vorzusehen. Diese Vorgaben wurden inzwischen in nationales Recht übernommen, sodass ein Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub besteht, sofern keine Möglichkeit zur tatsächlichen Urlaubsnahme bestand. Weitergehende Ansprüche sind in Gesetzen oder Verordnungen nicht vorgesehen und werden regelmäßig durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung abgelehnt.

Welche Sonderregelungen gelten für Soldaten hinsichtlich Urlaub und dessen Ablehnung?

Soldaten unterliegen dem Soldatengesetz und der Soldatenurlaubsverordnung (SUV), die besondere Vorschriften für die Urlaubsgewährung enthalten. Die Genehmigung des Erholungsurlaubs erfolgt „im dienstlichen Rahmen“, d.h. vorrangig nach den Bedürfnissen des Dienstbetriebs und unter Berücksichtigung militärischer Belange (§ 6 Abs. 1 SUV). Anders als bei Beamten können truppendienstliche Erfordernisse, Bereitschafts- und Einsatzdienst, besondere Übungen oder dienstliche Einsätze eine Ablehnung oder den Widerruf bereits genehmigten Urlaubs rechtfertigen (§ 6 Abs. 2 SUV). Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann Erholungsurlaub vollständig widerrufen oder untersagt werden (§ 12 Abs. 2 SUV). Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Urlaubszeitraum besteht nicht; die Interessen der Soldaten sind gleichwohl zu berücksichtigen, soweit es die dienstlichen Belange zulassen.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei länger andauernder Krankheit?

Bei beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen gelten die gleichen Grundsätze wie im Arbeitsrecht: Wird der Urlaub aufgrund einer Krankheit während des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht genommen, bleibt der Mindesturlaub bestehen. Nach § 23 Abs. 2 UrlV kann der Urlaub bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres genommen werden. Erst danach verfällt der Urlaubsanspruch, sofern keine weitere Übertragung durch besondere dienstliche Gründe vorliegt oder das Unionsrecht eine längere Übertragungsmöglichkeit gebietet (EuGH-Rechtsprechung zu Langzeiterkrankten: bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres). Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ordnungsgemäß und unverzüglich nachgewiesen wird (Dienstunfähigkeitsbescheinigung). Im Falle einer beginnenden Dienstunfähigkeit vor oder während des Erholungsurlaubs werden die entsprechenden Urlaubstage nicht angerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 UrlV), sofern ein ärztliches Attest vorliegt.

Inwieweit ist ein Beamter, Richter oder Soldat während des Urlaubs verpflichtet, dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen?

Während des bewilligten Erholungsurlaubs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur dienstlichen Erreichbarkeit oder Mitwirkung in dienstlichen Angelegenheiten. Der Urlaub dient der Wiederherstellung und dem Erhalt der Dienstfähigkeit (§ 2 Abs. 1 UrlV). Ausnahmen ergeben sich lediglich in absoluten Notfällen, insbesondere bei Soldaten im Spannungs- oder Verteidigungsfall, oder wenn aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse eine Abberufung vom Urlaub erfolgt. Für Beamte und Richter gilt: Eine Kontaktaufnahme ist nur in extremen Ausnahmesituationen zulässig und grundsätzlich zu vermeiden. Dienstliche Maßnahmen, die die Urlaubszeit unterbrechen, bedürfen einer formalen Rücknahme oder Unterbrechung der Urlaubsgenehmigung. Eine Verpflichtung, während des regulären Erholungsurlaubs für dienstliche Anfragen erreichbar zu sein, besteht nicht.

Welche Unterschiede bestehen beim Urlaubsrecht zwischen Beamten, Richtern und Soldaten?

Das Urlaubsrecht von Beamten, Richtern und Soldaten ist im Kern ähnlich ausgestaltet, da es sich jeweils um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse handelt, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Während Beamte und Richter nach den Beamtengesetzen (BeamtStG, BBG, LBG) bzw. dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) sowie den jeweiligen Urlaubsverordnungen (UrlV, EUrlV) ihren Urlaubsanspruch erhalten, werden für Soldaten der Soldatenurlaub und dessen Besonderheiten durch das Soldatengesetz und die Soldatenurlaubsverordnung (SUV) konkretisiert. Unterschiede bestehen vor allem bei der Gewichtung dienstlicher Belange (z.B. truppendienstliche Anforderungen bei Soldaten), beim Umfang der Mitbestimmung, der Möglichkeit zur Ablehnung beziehungsweise zum Widerruf genehmigten Urlaubs und in der Handhabung von Sonderurlaub (Dienstreisen, Auslandseinsätze). Bei Richtern ist das Recht auf Erholungsurlaub durch ihre Unabhängigkeit besonders geschützt, wobei die Ablehnung von Urlaubsanträgen nur in Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen möglich ist.