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Urkundenunterdrückung, -vernichtung

Urkundenunterdrückung und -vernichtung: Begriff, Bedeutung und rechtliche Einordnung

Urkundenunterdrückung und -vernichtung bezeichnet das absichtliche Zerstören, Beschädigen oder Vorenthalten von Beweismitteln, die dazu bestimmt und geeignet sind, rechtlich relevante Tatsachen zu belegen. Geschützt wird vor allem die Sicherheit und Verlässlichkeit des rechtsgeschäftlichen und behördlichen Rechtsverkehrs sowie das Interesse einer anderen Person, ein Dokument oder ein vergleichbares Beweismittel für einen Nachweis verwenden zu können.

Was ist eine Urkunde?

Eine Urkunde ist ein verkörpertes, dauerhaftes Beweismittel, das eine Gedankenerklärung enthält, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Dazu zählen etwa eigenhändig unterschriebene Verträge, Quittungen, Testamente, Zeugnisse oder behördliche Bescheinigungen. Kopien können, je nach Einzelfall, geringeren Beweiswert haben; die Originalurkunde bleibt in der Regel das zentrale Beweisstück.

Was bedeuten Unterdrückung und Vernichtung?

Vernichtung meint die vollständige Aufhebung der Existenz oder des Beweiswerts eines Dokuments, etwa durch Zerreißen oder Verbrennen. Unterdrückung liegt vor, wenn eine Urkunde einer berechtigten Person vorenthalten wird, sodass sie vorübergehend oder dauerhaft nicht als Beweis genutzt werden kann, beispielsweise durch Verstecken, Einbehalten oder unzugängliche Verwahrung. Auch die Beschädigung, die den Beweiswert beeinträchtigt (zum Beispiel Unleserlichmachen), ist erfasst.

Tatbestandsmerkmale im Überblick

Tatobjekte: Urkunden, technische Aufzeichnungen und gesicherte Daten

Neben klassischen Urkunden sind auch technische Aufzeichnungen (etwa automatisch erstellte Mess- oder Bildaufzeichnungen) sowie bestimmte elektronisch gespeicherte Daten erfasst, sofern sie in einer Weise gesichert sind, die ihre Zuverlässigkeit für Beweiszwecke gewährleistet. Dazu können beispielsweise manipulationsgeschützte Messreihen oder Aufzeichnungen gehören, die gerade zur Beweissicherung bestimmt sind.

Tathandlungen: Vernichten, Beschädigen, Unterdrücken

Rechtswidrig handelt, wer eine solche Urkunde oder ein gleichgestelltes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Bereits die vorübergehende Entziehung kann genügen, wenn dadurch die Beweisführung ernsthaft beeinträchtigt wird. Die Handlung muss die Aussagekraft oder Verfügbarkeit als Beweis betreffen; rein äußerliche Beeinträchtigungen ohne Einfluss auf den Beweiswert genügen nicht.

Beweisführungsberechtigung eines anderen

Voraussetzung ist, dass eine andere Person berechtigt ist, die Urkunde oder das Beweismittel für Nachweise zu verwenden. Dieses Beweisführungsrecht kann sich aus Eigentum, Besitz, Vertragsbeziehungen oder aus der Funktion des Dokuments ergeben. Wer ausschließlich über „eigene“ Beweise verfügt, ohne dass ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse hat, erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht.

Vorsatz als innere Seite der Tat

Erforderlich ist Vorsatz: Die handelnde Person muss wissen und wollen, dass sie ein beweiseignetes Dokument oder ein gleichgestelltes Beweismittel eines anderen zerstört, beschädigt oder dessen Nutzung verhindert. Unachtsamkeit oder Zufall genügen nicht. Ein besonderes Ziel, etwa eine Irreführung, ist nicht zwingend; entscheidend ist die gewollte Beeinträchtigung der Beweisverwendung.

Vollendung und Dauer der Beeinträchtigung

Die Tat ist vollendet, sobald der Beweiswert beeinträchtigt oder die Beweisverwendung vereitelt ist. Unterdrückung setzt nicht zwingend eine dauerhafte Entziehung voraus; auch zeitweises Vorenthalten kann ausreichen, wenn es die Beweisführung erheblich erschwert oder verhindert.

Abgrenzungen zu verwandten Sachverhalten

Unterschied zur Urkundenfälschung

Urkundenfälschung betrifft die Herstellung unechter Dokumente oder die Verfälschung echter Urkunden. Urkundenunterdrückung und -vernichtung zielt dagegen auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung vorhandener, echter Beweise. Beide Verhaltensweisen können im Einzelfall zusammentreffen, sind jedoch eigenständige Unrechtsformen.

Unterschied zu Diebstahl oder Unterschlagung

Beim Diebstahl oder bei der Unterschlagung steht die rechtswidrige Zueignung im Vordergrund. Bei der Urkundenunterdrückung geht es um die Beweisvereitelung. Wer ein Dokument an sich nimmt, um es als Beweis zu entziehen, kann neben einer Vermögensstraftat auch die Beweisdelikte verwirklichen.

Unterschied zur Sachbeschädigung

Eine bloße Sachbeschädigung liegt vor, wenn eine Sache beschädigt wird, ohne dass es um ihren Beweiswert geht. Wird jedoch gerade die Aussagekraft des Dokuments beeinträchtigt oder seine Verfügbarkeit als Beweis vereitelt, rückt die Urkundenunterdrückung in den Vordergrund.

Elektronische Informationen und technische Aufzeichnungen

Nicht jede Datei ist einer Urkunde gleichgestellt. Erfasst sind elektronische Aufzeichnungen, die speziell gegen Veränderung gesichert oder als Beweismittel eingerichtet sind. Das Löschen oder Unzugänglichmachen solcher Daten kann den Tatbestand erfüllen. Unstrukturierte, leicht veränderliche Dateien ohne besondere Beweissicherung fallen regelmäßig nicht hierunter.

Strafrahmen und Rechtsfolgen

Urkundenunterdrückung und -vernichtung ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung des Beweismittels und die Intensität der Beeinträchtigung. Neben der Strafe kommen Nebenfolgen in Betracht, etwa die Einziehung erlangter Gegenstände oder die Berücksichtigung bei berufsrechtlichen Bewertungen.

Versuch, Beteiligung und Mehrfachtat

Die Tat ist mit Eintritt der Beeinträchtigung vollendet. Reine Vorbereitungshandlungen ohne tatsächliche Beeinträchtigung führen regelmäßig nicht zur Vollendung. Anstiftung und Beihilfe können geahndet werden. Die Tat kann mit anderen Delikten zusammentreffen; die rechtliche Bewertung berücksichtigt den Schwerpunkt des Unrechts und die Selbstständigkeit der Handlungen.

Verjährung

Die Strafverfolgung unterliegt der Verjährung. Bei diesem Delikt beträgt die Frist regelmäßig fünf Jahre. Der Beginn richtet sich danach, wann die Tat vollendet ist; bei andauernder Unterdrückung kann die Frist erst mit Ende des rechtswidrigen Zustands zu laufen beginnen.

Typische Fallkonstellationen

Private Lebensbereiche

Das absichtliche Zerreißen eines unterschriebenen Vertrags, das Verstecken eines Schuldscheins oder das Einbehalten einer Quittung, um eine Rückzahlung zu verhindern, sind typische Beispiele, wenn dadurch die Beweisführung des Berechtigten vereitelt wird.

Arbeits- und Unternehmenskontexte

In Betrieben kann die Beseitigung von Prüfberichten, die Manipulation manipulationsgeschützter Messprotokolle oder das Vorenthalten von Unterlagen mit Beweisfunktion relevant sein. Die Missachtung von Aufbewahrungspflichten allein begründet das Delikt nicht; entscheidend ist die Beweisvereitelung zum Nachteil eines Beweisführungsberechtigten.

Behörden und öffentliche Register

Das Entfernen oder Verstecken amtlicher Aktenbestandteile, die Veränderung technisch gesicherter Aufzeichnungen oder das Entziehen von Registern, die als Beweismittel dienen, kann die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, wenn ein anderes Beweisführungsinteresse betroffen ist.

Prozessuale Aspekte

Beweiswert, Ersatzbeweis und Wiederherstellung

Die Strafbarkeit hängt nicht davon ab, ob der Inhalt der Urkunde auf andere Weise nachweisbar bleibt. Gleichwohl ist es für Verfahren bedeutsam, ob Ersatzbeweise (Zeugenaussagen, Kopien, elektronische Sicherungen) verfügbar sind oder ob sich der ursprüngliche Beweiswert rekonstruieren lässt. Die Vernichtung oder Unterdrückung bleibt als eigenständiges Unrecht bestehen.

Bezug zu Aufbewahrung und Dokumentation

Unabhängig von besonderen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten kommt es auf den Beweischarakter des Dokuments und das Beweisinteresse an. Auch außerhalb laufender Verfahren ist das Delikt möglich; maßgeblich ist die objektive Eignung als Beweis und die zielgerichtete Beeinträchtigung.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt als Urkunde im rechtlichen Sinn?

Als Urkunde gilt ein körperliches, dauerhaftes Beweismittel mit Gedankenerklärung und erkennbarer Zuordnung zu einem Aussteller, das zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Typische Beispiele sind Verträge, Quittungen, Zeugnisse, Testamente und amtliche Bescheinigungen.

Reicht schon das vorübergehende Verstecken eines Dokuments aus?

Ja, vorübergehendes Verstecken kann genügen, wenn einem Beweisführungsberechtigten die Nutzung des Dokuments als Beweis ernsthaft erschwert oder vorenthalten wird. Die Beeinträchtigung muss die Beweisführung tatsächlich vereiteln oder erheblich behindern.

Sind digitale Dateien und technische Aufzeichnungen umfasst?

Erfasst sind technisch gesicherte Aufzeichnungen und bestimmte elektronische Daten, die speziell zur Beweissicherung eingerichtet oder gegen Veränderung gesichert sind. Das einfache Löschen veränderlicher Dateien ohne besondere Beweissicherung fällt regelmäßig nicht darunter.

Muss die Urkunde „jemand anderem gehören“?

Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern das Beweisführungsrecht. Es genügt, dass eine andere Person berechtigt ist, die Urkunde oder Aufzeichnung als Beweis zu verwenden. Dieses Recht kann sich aus Besitz, vertraglichen Beziehungen oder der Funktion des Dokuments ergeben.

Ist fahrlässige Zerstörung einer Urkunde erfasst?

Nein, die Tat setzt Vorsatz voraus. Fahrlässige Beschädigungen ohne zielgerichtete Beeinträchtigung der Beweisführung erfüllen den Tatbestand nicht, können aber andere rechtliche Folgen haben.

Welche Strafen kommen in Betracht?

Vorgesehen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die konkrete Sanktion hängt von der Schwere des Einzelfalls, der Bedeutung des betroffenen Beweismittels und den Tatumständen ab.

Welche Rolle spielen Kopien?

Kopien können Beweisbedeutung haben, erreichen jedoch häufig nicht den Beweiswert des Originals. Die Tat ist unabhängig davon verwirklicht, ob eine Kopie existiert oder der Inhalt anderweitig nachweisbar bleibt.

Wann verjährt die Tat?

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie beginnt mit der Vollendung der Tat; bei fortdauernder Unterdrückung kann sie erst mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands anlaufen.