Definition und Bedeutung der Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung stellt einen bedeutenden Tatbestand im Strafrecht dar und bezeichnet die rechtswidrige Herstellung, Verfälschung oder Gebrauchmachung einer unechten oder verfälschten Urkunde zu Täuschungszwecken. Sie dient insbesondere dem Schutz der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs im Hinblick auf den Beweiswert von Urkunden. Mit der zunehmenden Digitalisierung gelten auch elektronische Dokumente und Beweiszeichen als potenziell urkundsfähig.
Gesetzliche Grundlage der Urkundenfälschung in Deutschland
Strafgesetzbuch (StGB) – § 267 Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Nach Abs. 1 macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:
- eine unechte Urkunde herstellt,
- eine echte Urkunde verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Die Tathandlungen sind damit das Herstellen, Verfälschen und das Gebrauchen einer Urkunde.
Schutzgut
Das relevante Schutzgut ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit und den Inhalt von Urkunden als Beweismittel.
Begriff und Arten der Urkunde
Was ist eine Urkunde?
Eine Urkunde im Sinne des Strafrechts ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Typische Beispiele für Urkunden sind:
- Personalausweise
- Geburtsurkunden
- Testamente
- Verträge (schriftlich fixiert)
- Quittungen und Rechnungen
Formen der Urkunde
Man unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Formen von Urkunden:
- Echte Urkunde: Stellt eine Urkunde dar, die vom bezeichneten Aussteller stammt.
- Unechte Urkunde: Gibt vor, von einer anderen Person zu stammen, als es dem Aussteller entspricht.
- Verfälschte Urkunde: Wurde nachträglich und unbefugt in ihrem gedanklichen Inhalt verändert.
Elektronische Dokumente und Beweiszeichen
Auch elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur werden als Urkunden im Sinne des § 267 StGB betrachtet. Beweiszeichen (z. B. Prüfplaketten) zählen ebenfalls zu den urkundsähnlichen Beweismitteln.
Tathandlungen der Urkundenfälschung
1. Herstellen einer unechten Urkunde
Das Herstellen einer unechten Urkunde ist gegeben, wenn eine Urkunde erzeugt wird, die über ihren wirklichen Aussteller täuscht. Typisch ist die Erzeugung eines Dokuments unter dem Namen einer anderen Person.
2. Verfälschen einer echten Urkunde
Verfälscht wird eine echte Urkunde, wenn nach ihrer Fertigstellung und ohne Einverständnis des Ausstellers der gedankliche Inhalt so verändert wird, dass der Anschein einer unveränderten Erklärung entsteht. Ein einfaches Überschreiben, Ergänzen oder Entfernen von Angaben kann ein Verfälschen sein.
3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Wer eine unechte oder verfälschte Urkunde verwendet, indem er sie einem Dritten zur Kenntnis gibt (z. B. vorzeigt, weiterleitet), macht sich ebenfalls strafbar, unabhängig davon, ob eine Täuschung tatsächlich erfolgt.
Subjektiver Tatbestand
Für die Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Täuschung im Rechtsverkehr beabsichtigen. Fahrlässige Fälschungen sind grundsätzlich nicht strafbar.
Strafrahmen und Rechtsfolgen
Strafandrohung
Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen – beispielsweise bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung – kann das Strafmaß erhöht werden.
Versuch und Vollendung
Schon der Versuch ist gemäß § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Die Tat ist vollendet, sobald eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht wurde.
Qualifikationen und verwandte Delikte
Besonders schwere Fälle (§ 267 Abs. 3 StGB)
Hierunter fallen insbesondere:
- Handeln als Mitglied einer Bande
- Gewerbsmäßige Begehung
- Urkundenfälschung in großem Ausmaß
Verwandte Straftatbestände
Neben der Urkundenfälschung regelt das Strafgesetzbuch weitere Straftatbestände mit Urkundenbezug, darunter:
- Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
- Unterdrückung von Urkunden (§ 274 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Besonderheiten der Urkundenfälschung
Teilnahme und Mittäterschaft
Die Teilnahme an einer Urkundenfälschung als Anstifter oder Gehilfe ist ebenfalls nach den allgemeinen Regeln strafbar.
Straflose Selbstbegünstigung
In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei der Fälschung von Urkunden zur Begehung einer Selbstbegünstigung im Rahmen von Eigentums- oder Vermögensdelikten, kann eine Strafbarkeit entfallen (Subsidiarität).
Urkundenfälschung im internationalen Kontext
Urkundenfälschung ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Rechtsordnungen strafbar und wird international verfolgt. Besonders im Hinblick auf internationale Dokumente, Ausweise und Geschäftsunterlagen spielt die grenzüberschreitende Strafverfolgung eine zunehmende Rolle.
Zivilrechtliche Folgen der Urkundenfälschung
Neben strafrechtlichen Konsequenzen können sich auch zivilrechtliche Auswirkungen ergeben. Gefälschte Urkunden entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung und können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Relevanz und Prävention
Die Bekämpfung von Urkundenfälschung ist von zentraler Bedeutung für den Rechtsschutz, die Sicherheit des Rechtsverkehrs sowie das Vertrauen in öffentliche und private Dokumente. Präventiv werden fälschungssichere Urkundenformen, digitale Signaturen und Sicherheitsmerkmale eingesetzt.
Literatur und weiterführende Informationen
- Strafgesetzbuch (StGB), § 267 ff.
- Kommentar zum Strafgesetzbuch (z.B. Fischer, StGB)
- Bundesministerium der Justiz – Gesetzestexte und Erläuterungen
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Darstellung des Begriffs Urkundenfälschung und stellen keine rechtliche Beratung dar.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen bei einer Urkundenfälschung gemäß deutschem Strafrecht?
Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Urkundenfälschung als Verbrechen eingestuft und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen – beispielsweise wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande erfolgt – kann das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe ansteigen. Maßgeblich für die Strafhöhe sind unter anderem das Ausmaß sowie die Motivation der Tat, die individuellen Umstände des Täters sowie die Schwere der Rechtsgutsverletzung. Zusätzlich kann ein Verstoß berufsrechtliche Konsequenzen, etwa den Verlust einer Approbation oder Berufsverbote, nach sich ziehen. In bestimmten Fällen ist auch eine Einziehung oder Vernichtung der gefälschten Urkunden vorgesehen.
Was sind typische Beweismittel im Strafverfahren bei Urkundenfälschung?
Im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung spielen die gefälschten Dokumente selbst, etwa Ausweise, Zeugnisse oder Verträge, eine zentrale Rolle als Beweismittel. Darüber hinaus werden Gutachten von Handschriften- oder Dokumentenexperten herangezogen, um die Authentizität der Unterschriften oder der verwendeten Materialien und Druckmethoden zu überprüfen. Digitale Spuren wie Metadaten sowie Zeugenaussagen – etwa von Personen, die den Inhalt der Urkunde bestätigen oder widerlegen können – sind ebenfalls oft Bestandteil der Beweisaufnahme. Bei digitalen Urkunden kommen zusätzlich IT-forensische Analysen zur Anwendung, um etwa Datum und Zeitpunkt von Veränderungen nachvollziehen zu können.
Welche Rolle spielt der Vorsatz bei der Urkundenfälschung?
Für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ist zwingend Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Täter muss in dem Wissen und Wollen gehandelt haben, eine unechte oder verfälschte Urkunde herzustellen und diese im Rechtsverkehr zu verwenden, um einen Beweis zu führen. Fahrlässigkeit, also das bloße Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne Absicht, reicht hingegen nicht aus, um den Tatbestand des § 267 StGB zu erfüllen. Da es sich um ein sog. „Vorsatzdelikt“ handelt, müssen die Gerichte nachweisen, dass der Täter sich der Fälschung bewusst war und die Täuschung im Rechtsverkehr beabsichtigte.
Gibt es Unterschiede zwischen der Fälschung privater und öffentlicher Urkunden?
Das deutsche Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen der Fälschung privater und öffentlicher Urkunden hinsichtlich des Grundtatbestands. Allerdings kann die Fälschung öffentlicher Urkunden – darunter fallen beispielsweise Ausweisdokumente, Steuerbescheide oder behördliche Bescheinigungen – zu einer höheren Strafzumessung führen, da das öffentliche Vertrauen in solche Dokumente als besonders schützenswert angesehen wird. Gesetzliche Sonderregelungen existieren für speziell geschützte Dokumente, wie etwa § 275 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) oder § 276 StGB (Fälschung von technischen Aufzeichnungen).
Ist ein strafloser Rücktritt von der Urkundenfälschung möglich?
Nach den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts (§§ 24, 31 StGB) ist ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei der Urkundenfälschung möglich, solange die Tat noch nicht vollendet wurde, also die gefälschte Urkunde noch nicht im Rechtsverkehr verwendet wurde. Hat der Täter jedoch bereits die Urkunde gebraucht oder sie zur Täuschung vorgelegt, ist eine strafbefreiende Rücktrittsmöglichkeit ausgeschlossen. In seltenen Fällen kann der Rücktritt aber auch nach der Vollendung strafmildernd berücksichtigt werden, wenn der Täter freiwillig zur Aufklärung der Tat beiträgt oder Schäden aktiv wiedergutmacht.
Sind auch Versuche der Urkundenfälschung strafbar?
Ja, gemäß § 267 Absatz 2 StGB ist auch der Versuch der Urkundenfälschung strafbar. Dies bedeutet, dass bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tatbegehung – zum Beispiel der Beginn einer Fälschungshandlung an einer Urkunde – eine Versuchsstrafbarkeit begründet, auch wenn es nicht zur Fertigstellung oder zum Gebrauch der gefälschten Urkunde kommt. Der Versuch wird in der Regel milder bestraft als die vollendete Tat, die mögliche Strafmilderung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche zivilrechtlichen Folgen kann eine Urkundenfälschung haben?
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können zivilrechtliche Auswirkungen eintreten. Der durch eine Urkundenfälschung Geschädigte kann Schadensersatz fordern, sofern ihm durch die Fälschung ein Vermögensschaden oder immaterieller Schaden entstanden ist. Im Zivilprozess kann die gefälschte Urkunde zudem als Beweisstück abgelehnt und ihr Inhalt für unwirksam erklärt werden. Weiterhin kann ein mit einer gefälschten Urkunde abgeschlossener Vertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Täuschung nichtig oder anfechtbar sein, was nachträglich zu Rückabwicklungen oder weiteren zivilrechtlichen Schritten führen kann.