Legal Lexikon

Urheber


Begriff und rechtliche Grundlagen des Urhebers

Der Begriff Urheber ist ein zentrales Element im Urheberrecht und bezeichnet die natürliche Person, die ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geschaffen hat. Die urheberrechtliche Stellung des Urhebers ist umfassend geschützt und regelt zahlreiche Rechte und Pflichten, welche den Umgang mit geistigem Eigentum bestimmen. Das Urheberrecht schützt dabei sowohl das schöpferische Werk als auch die Persönlichkeit des Schöpfers.

Definition des Urhebers

Nach § 7 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gilt als Urheber ausschließlich die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Juristische Personen, Gesellschaften oder Organisationen können demnach nicht Urheber im rechtlichen Sinn sein. Die Schöpfung des Werks findet ihren Ausdruck in einer individuellen geistigen Leistung, die sich in einer bestimmten Werkform manifestiert. Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wozu unter anderem Schriftwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke, Sprachwerke sowie Werke der bildenden Künste zählen.

Entstehung der Urhebereigenschaft

Die Eigenschaft als Urheber entsteht im Moment der Werkschöpfung. Es bedarf keiner Registrierung oder formeller Anmeldung. Das Urheberrecht entsteht automatisch und ist nicht übertragbar. Lediglich die Rechte zur Nutzung des Werkes (sog. Nutzungsrechte) können auf Dritte übertragen werden, nicht aber die Urheberschaft selbst.

Miturheber und gemeinschaftliche Werkschöpfung

Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, so sind sie Miturheber (§ 8 UrhG). Dabei setzt die Miturheberschaft voraus, dass die individuellen Beiträge sich nicht trennen lassen und als untrennbare Einheit erscheinen. Die Miturheber können nur gemeinsam über das Werk verfügen, es sei denn, ein anderer Wille wurde vereinbart. Die Anteile an der Urheberschaft richten sich grundsätzlich nach dem Ausmaß des schöpferischen Beitrags, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt.

Werke im Sinne des Urheberrechts

Um urheberrechtlich geschützt zu sein, muss das Werk Schöpfungshöhe (eine gewisse Individualität) aufweisen. Alltägliche oder banale Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Besonders wichtig ist, dass die Urhebereigenschaft nicht davon abhängt, ob das Werk einen wirtschaftlichen Wert hat oder veröffentlicht wurde.

Rechte des Urhebers

Das Urheberrecht unterscheidet zwei maßgebliche Rechtekategorien: die Persönlichkeitsrechte (Urheberpersönlichkeitsrecht) und die Verwertungsrechte (ausschließliche Nutzungsrechte).

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Es umfasst insbesondere:

  • Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer des Werkes anerkannt zu werden (§ 13 UrhG).
  • Entstellungsschutz: Schutz vor Entstellung oder anderen Beeinträchtigungen des Werkes, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden (§ 14 UrhG).
  • Veröffentlichungsrecht: Der Urheber entscheidet, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 12 UrhG).

Verwertungsrechte (Nutzungsrechte)

Der Urheber kann über die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes bestimmen. Das Urheberrecht gewährt ihm hierzu ausschließliche Verwertungsrechte, unter anderem:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Das Recht, das Werk zu vervielfältigen.
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Das Recht, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): Das Recht, das Werk öffentlich auszustellen.
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG): Das Recht, das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Besonders relevant für digitale Medien und das Internet.

Übertragung von Nutzungsrechten

Der Urheber hat die Möglichkeit, anderen Personen Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen. Dies kann einfach oder ausschließlich erfolgen. Bei exklusiver Einräumung steht das Recht allein dem Erwerber zu, während bei einfacher Einräumung mehrere Personen das Werk nutzen dürfen. Die Übertragung bedarf keiner besonderen Form, sollte aus Nachweisgründen jedoch schriftlich erfolgen.

Schutzdauer der Urheberschaft

Der Schutz des Urhebers ist zeitlich begrenzt. Die Schutzdauer beträgt gemäß § 64 UrhG in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (postmortaler Schutz). Bei Miturheberschaft gilt die Frist für den zuletzt verstorbenen Miturheber. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei, das heißt, es kann von jedermann genutzt werden.

Urheberrechtlicher Schutz gegen Rechtsverletzungen

Urheber sind gegen unerlaubte Nutzungen, Nachahmungen oder Beeinträchtigungen ihres Werkes umfassend geschützt. Verletzungen des Urheberrechts können zivilrechtlich (z. B. Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns) und strafrechtlich (Freiheits- oder Geldstrafe, § 106 UrhG) verfolgt werden. Zum Schutz der Rechte stehen umfangreiche Maßnahmen zur Verfügung, wie einstweilige Verfügungen oder die Sperrung unrechtmäßig verbreiteter Inhalte.

Nachfolge und Übertragung von Urheberrechten

Mit dem Tod des Urhebers gehen die Rechte grundsätzlich auf die Erben über. Die Erben können die urheberrechtlichen Verwertungsrechte weiterhin ausüben und durchsetzen. Die Urhebereigenschaft als solche erlischt jedoch mit dem Tod des Schöpfers und bleibt unübertragbar.

Internationale Regelungen und Harmonisierung

Der Urheberschutz ist international durch mehrere Abkommen (z. B. die Berner Übereinkunft, die Welturheberrechtskonvention) gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mindeststandards beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des Urhebers einzuhalten. Unterschiede im Detail bestehen allerdings weiter zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen.


Dieser umfassende Überblick zeigt die zentrale Bedeutung und den weitreichenden Schutz des Urhebers im Urheberrecht sowie die zahlreichen Facetten, die Rechte und Pflichten einer schutzwürdigen kreativen Leistung begleiten. Das Urheberrecht stellt damit eine wesentliche Grundlage für die Förderung und den Schutz geistiger Schöpfungen und Innovationen dar.

Häufig gestellte Fragen

Wer gilt rechtlich als Urheber eines Werkes?

Aus rechtlicher Sicht ist Urheber die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG). Das Werk muss persönlich geistig geschaffen sein, was eine eigenschöpferische Leistung voraussetzt. Im Gegensatz zur umgangssprachlichen Bedeutung kann juristisch immer nur ein Mensch, nicht aber eine juristische Person (z.B. GmbH, Verein) Urheber sein. Unternehmen oder Organisationen können somit nicht direkt als Urheber gelten, sondern sind regelmäßig lediglich Nutzungsrechtsinhaber. Auch in Arbeits- oder Auftragsverhältnissen entstehen die Urheberrechte zunächst immer bei der natürlichen Person, die das Werk tatsächlich geschaffen hat. Eine Übertragung des Urheberrechts als solches ist nach deutschem Recht grundsätzlich ausgeschlossen; lediglich einzelne Nutzungsrechte können abgetreten werden.

Welche Rechte stehen dem Urheber gesetzlich zu?

Dem Urheber stehen verschiedene Rechte zu, die in vermögensrechtliche und persönliche Rechte unterteilt werden. Zu den vermögensrechtlichen Rechten zählen die ausschließlichen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes. Die persönlichen Rechte werden als Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet und schützen die ideelle Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Zentrale Bestandteile hiervon sind das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Nennung als Urheber) und das Recht, eine Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten, wenn diese geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers zu gefährden. Die gesetzlichen Rechte des Urhebers sind umfassend und im Urheberrechtsgesetz geregelt.

Wie lange dauert der urheberrechtliche Schutz für den Urheber?

Die Schutzdauer des Urheberrechts ist gesetzlich festgelegt und beträgt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Stirbt der Urheber, gehen die Rechte auf seine Erben über und laufen für die verbleibende Dauer ab dem Todesjahr des Urhebers. Dieses lange Schutzintervall soll sicherstellen, dass auch die Nachkommen des Urhebers wirtschaftlich am Werk partizipieren können. Nach Ablauf der Schutzfrist erlischt das Urheberrecht und das Werk wird gemeinfrei, das heißt, es kann von jedermann genutzt werden. Falls mehrere Urheber an einem Werk beteiligt sind (Miturheber), beginnt die Schutzfrist mit dem Tod des letztverstorbenen Miturhebers.

Welche Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung hat der Urheber bei einer Rechtsverletzung?

Stellt der Urheber fest, dass seine urheberrechtlichen Befugnisse verletzt werden (z.B. unerlaubte Nutzung, Kopie oder Verbreitung seines Werkes), stehen ihm verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Er kann zunächst außergerichtlich vom Verletzer Unterlassung und Beseitigung verlangen und gegebenenfalls zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Daneben steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei der Schaden unter verschiedenen Methoden berechnet werden kann (konkreter Schaden, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns). Weiterhin besteht die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten, wie das Erlangen einer einstweiligen Verfügung oder das Anstrengen einer Klage vor den zuständigen Zivilgerichten. Darüber hinaus können strafrechtliche Sanktionen folgen, falls die Verletzung Vorsatz voraussetzt, wie etwa bei vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG).

Kann ein Urheberrecht auch gemeinschaftlich mehreren Personen zustehen?

Ja, das Urheberrecht kann gemeinschaftlich mehreren natürlichen Personen als sogenannte Miturheber zustehen, wenn sie gemeinsam ein Werk geschaffen haben und die einzelnen Beiträge nicht getrennt verwertbar sind (§ 8 UrhG). In solchen Fällen stehen sämtliche Rechte allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Über die Nutzung und Verwertung des Werkes können sie nur gemeinsam entscheiden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Aufteilung von Einnahmen und die Verwaltung der Rechte richten sich in der Regel nach der internen Vereinbarung, ansonsten zu gleichen Teilen. Einzelne Miturheber können Dritten kein ausschließliches Nutzungsrecht ohne Einwilligung der anderen Miturheber einräumen.

Was ist der Unterschied zwischen Urheber und Inhaber von Nutzungsrechten?

Der Urheber ist die Person, die das Werk geschaffen hat und dem kraft Gesetzes das Urheberrecht zusteht. Im Gegensatz dazu kann der Inhaber von Nutzungsrechten (auch Lizenznehmer genannt) eine natürliche oder juristische Person sein, die vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolger) bestimmte Nutzungsrechte am Werk eingeräumt bekommen hat. Dies kann beispielsweise das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung sein. Der Inhaber der Nutzungsrechte darf das Werk im vereinbarten Umfang nutzen, verfügt jedoch nicht über das originäre Urheberrecht und insbesondere nicht über die Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Abgrenzung ist entscheidend im Rechtsverkehr, insbesondere bei der Übertragung und dem Erwerb von Verwertungsrechten.