Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Upskirting

Upskirting


Begriff und Definition von Upskirting

Upskirting bezeichnet das unerlaubte Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder das Kleid einer Person – meist ohne deren Wissen und Zustimmung. Die Handlung zielt darauf ab, intime Körperbereiche, insbesondere den Intimbereich oder die Unterwäsche, auf Bild- oder Videoaufnahmen festzuhalten. Upskirting stellt einen schweren Eingriff in die Privatsphäre und die sexuelle Selbstbestimmung dar.

Historische Entwicklung und gesellschaftlicher Kontext

Ursprünglich trat Upskirting vor allem im Zusammenhang mit der Verbreitung von Smartphones und Miniaturkameras auf. Die technische Entwicklung ermöglichte es, diskret und nahezu unbemerkt Aufnahmen in öffentlichen Räumen zu machen. Neben öffentlichen Plätzen sind häufig öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren oder Treppenbereiche betroffen.

Zunehmende Berichterstattungen und gesellschaftlicher Druck führten zur Forderung strafrechtlicher Ahndung, da das bestehende Recht oftmals keinen ausreichenden Schutz bot.

Strafbarkeit und rechtliche Einordnung in Deutschland

Frühere Rechtslage

Vor Einführung spezifischer Gesetze bestand eine Schutzlücke. Ein Tatbestand war häufig nicht erfüllt, da weder § 201a Strafgesetzbuch (StGB) – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – noch § 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen – oder § 184k StGB – Verbreitung von Aufnahmen mit Unmündigen – passgenau griffen. Die Beweisführung gestaltete sich zudem schwierig, da das geschützte Rechtsgut nicht immer eindeutig zuzuordnen war.

Einführung des Upskirting-Verbots

Bewegungen von Betroffenen und eine Vielzahl dokumentierter Fälle führten 2020 in Deutschland zur Einführung eines eigenen Straftatbestandes. Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen wurde das Upskirting als § 184k StGB mit Wirkung vom 1. Januar 2021 konkret unter Strafe gestellt.

§ 184k StGB – Verbot des Fotografierens unter den Rock

Gesetzestext (Auszug):
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbeobachtet von einer weiteren Person von deren Intimbereich, welcher durch Kleidung gegen Anblick geschützt ist, eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt.“

Die Vorschrift schützt die sexuelle Selbstbestimmung und den höchstpersönlichen Lebensbereich. Während § 201a StGB Aufnahmen in geschützten Räumen wie Wohnungen betrifft, richtet sich § 184k StGB ausdrücklich auf das Fotografieren unter die Kleidung in öffentlichen oder frei zugänglichen Räumen.

Tatbestandsmerkmale

  • Tathandlung: Die Anfertigung oder Übertragung einer Bildaufnahme vom Intimbereich. Dazu zählen insbesondere Bildaufnahmen unter den Rock oder das Kleid, sowie Aufnahmen von Personen, die ansonsten gesondert ihre intime Körperstellen bedecken.
  • Tatobjekt: Jede weitere Person, deren Intimbereich durch Kleidung verborgen wird. Unbeachtlich ist, ob das Opfer das Bild selbst bemerkt oder von der Aufnahme weiß.
  • Tatmittel: Es ist unerheblich, ob die Aufnahme mit einem Smartphone, einer Mini-Kamera oder einem sonstigen Gerät erfolgt.
  • Vorsatz: Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz bezüglich der Aufnahme des verdeckten Intimbereichs.

Strafrahmen und Rechtsfolgen

Der Strafrahmen sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Neben der Bestrafung kann das Gericht anordnen, die Bildaufnahmen zu vernichten und verwendete Geräte einzuziehen. Darüber hinaus sind zivilrechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung oder Schmerzensgeld, möglich.

Versuch, Vorbereitung und Teilnahme

Da es sich bei § 184k StGB um ein Vergehen handelt, ist der Versuch grundsätzlich strafbar. Teilnahmeformen wie Anstiftung oder Hilfeleistung sind nach den allgemeinen Regelungen des StGB ebenfalls erfasst.

Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

§ 201a StGB schützt vor unbefugten Bildaufnahmen in geschützten Räumen und lässt in vielen öffentlichen Situationen Schutzlücken, die durch § 184k StGB geschlossen wurden.

§ 33 Kunsturhebergesetz (KUG) – Recht am eigenen Bild

Das KUG begründet Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bei der Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildaufnahmen gegen den Willen der abgebildeten Person, bietet jedoch keinen ausreichenden Schutz gegen die Anfertigung in der beschriebenen Form.

§ 22-24 KUG – Einwilligung zur Bildveröffentlichung

Einwilligung regelt die Veröffentlichung oder öffentliche Zurschaustellung und ist von der Anfertigung streng zu trennen.

Internationale Rechtslage

Österreich

Upskirting ist nach § 120 Abs. 1a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Dort ist das „unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme vom Bereich der Genitalien, des Gesäßes oder der Brüste, welcher gegen Anblick durch Kleidung geschützt ist“ mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.

Schweiz

Nach Art. 179quinquies des Schweizer Strafgesetzbuches wird das heimliche Fotografieren oder Filmen des Intimbereichs einer Person unter Strafe gestellt.

Großbritannien

In England und Wales wurde das Upskirting 2019 gemäß „Voyeurism (Offences) Act“ strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, und Täter werden unter Umständen in das polizeiliche Sexualstraftäterregister eingetragen.

Zivilrechtliche Folgen

Neben dem strafrechtlichen Schutz bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Upskirting. Betroffene können zivilrechtlich auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung der Aufnahmen sowie Schmerzensgeld klagen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten und gegebenenfalls Schadensersatz für immaterielle Schäden.

Präventions- und Opferschutzmaßnahmen

Zahlreiche Initiativen klären über die Gefahren von Upskirting auf. Um die Verfolgung der Straftaten zu erleichtern, wurden Melde- und Beratungsstellen sowie Informationskampagnen ins Leben gerufen. Betroffene sind angehalten, Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und Beweise zu sichern.

Zusammenfassung

Upskirting stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeits- und Sexualrecht von Betroffenen dar. Die im Jahr 2021 eingeführte strafrechtliche Regelung in § 184k StGB führt zu einer effektiven Schließung der bisherigen Schutzlücke. Neben strafrechtlichen Konsequenzen bietet das Zivilrecht weitere Ansprüche für Betroffene. International besteht ebenfalls eine zunehmende Tendenz, Upskirting unter Strafe zu stellen und damit angemessen auf die Entwicklung des digitalen Zeitalters zu reagieren.

Häufig gestellte Fragen

Ist Upskirting in Deutschland strafbar?

Ja, Upskirting ist in Deutschland nach § 184k Strafgesetzbuch (StGB) ausdrücklich strafbar. Dieser Paragraph stellt das unbefugte Anfertigen und Übertragen von Bildaufnahmen, die in der Regel Personen in ihrer Intimsphäre betreffen, unter Strafe. Konkret erfasst das Gesetz das Fotografieren, Filmen oder Übertragen des Intimbereichs einer Person, wenn dies gegen deren Willen geschieht, etwa unter den Rock oder in die Bluse, und ein berechtigtes Interesse an dem Schutz vor solchen Aufnahmen besteht. Seit Juli 2020 wird diese Handlung als eigenständiges Sexualdelikt behandelt und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Upskirting-Verbot?

Bei einem Verstoß gegen das Upskirting-Verbot nach § 184k StGB droht dem Täter je nach Schwere der Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafzumessung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Häufigkeit der Tat, ob Bilder verbreitet wurden oder ob bereits Vorstrafen vorliegen. Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Unterlassung oder Löschung der Aufnahmen bestehen.

Ist es auch strafbar, Upskirting-Aufnahmen zu verbreiten oder zu besitzen?

Ja, auch das Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen von durch Upskirting gewonnenen Bildaufnahmen ist strafbar. Nach § 184k StGB wird nicht nur das Anfertigen, sondern auch das Zugänglichmachen solcher Bilder unter Strafe gestellt. Bereits das Weiterleiten, Publizieren in sozialen Netzwerken oder der Versuch, solche Aufnahmen einer größeren Gruppe von Menschen zugänglich zu machen, kann strafrechtlich verfolgt werden. Der Besitz selbst ist nach der aktuellen Gesetzeslage dann strafbar, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird und sie nicht eingewilligt hat.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Tat als Upskirting gilt?

Für eine Strafbarkeit nach § 184k StGB ist erforderlich, dass es sich um eine unbefugte Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person handelt, die sich an einem Ort aufhält, der gegen Einblick besonders geschützt ist oder die Aufnahmen von unterhalb der Kleidung gemacht werden. Zudem muss das Anfertigen oder Übertragen der Aufnahmen gegen den Willen der Person erfolgen. Ein konkretes berechtigtes Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Intimsphäre wird vorausgesetzt. Die Strafbarkeit entfällt, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat oder ein rechtfertigender Notstand besteht.

Können auch minderjährige Täter für Upskirting belangt werden?

Ja, auch minderjährige Täter können für Upskirting belangt werden, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit als strafmündig gelten. Ab diesem Alter kann das Jugendstrafrecht angewandt werden, das insbesondere erzieherische Maßnahmen in den Vordergrund stellt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, dass der Täter die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Sind auch Versuche, Upskirting zu betreiben, strafbar?

Der Versuch des Upskirtings ist nach deutschem Strafrecht strafbar. Bereits die Ansetzung zur Tat, also etwa das heimliche Platzieren einer Kamera unter einem Rock, auch wenn tatsächlich kein verwertbares Bild entsteht, kann als Versuch gewertet werden. Der Versuch wird in der Regel mit einer milderen Strafe belegt als die vollendete Tat, aber auch hier kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Strafbarkeit zwischen öffentlichen und privaten Orten?

Das deutsche Recht differenziert hinsichtlich der Tatörtlichkeit beim Upskirting nicht. Entscheidend ist, dass die betroffene Person sich an einem Ort befindet, der üblicherweise gegen Einblick geschützt ist, beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Straßen, im Supermarkt oder in privaten Räumen. Die Strafbarkeit entfällt nicht dadurch, dass die Tat in der Öffentlichkeit begangen wurde, im Gegenteil: Das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre gilt an allen Orten, an denen sich eine Person aufhält und nicht damit rechnen muss, in ihrem Intimbereich ohne Zustimmung fotografiert oder gefilmt zu werden.